{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-05-10","aktenzeichen":"4 StR 177/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Sol\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 177/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer Dem aus CE. geboren am\n\n1955 in LP, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n67\n\n65\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 10. Mai 1988 einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß S$S 154 Abs. 2 StPO\nwegen des Vorfalls vom 30. März 1987 (gefährliche Körperverletzung) eingestellt.\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landau vom\n4. Januar 1988\n\na) im Schuldspruch wie folgt gefaßt: \"Der\nAngeklagte ist der Vergewaltigung und des\nComputerbetruges schuldig\",\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n65\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen Computerbetruges sowie wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat hat das\nVerfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts wegen des Vorfalls vom 30. März 1987, der zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung geführt hat, eingestellt (S 154\nAbs. 2 StPO) und den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefaßt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, soweit der - bestehenbleibende -\nSchuldspruch wegen Vergewaltigung sowie wegen Computerbetruges und die deswegen verhängten Einzelstrafen betroffen\nsind. Sie führt aber zur Aufhebung der Gesamtstrafe (S 349\nAbs. 4 StPO).\n\nDie wegen Vergewaltigung und wegen Computerbetruges\nverhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Daß der\nSenat das Verfahren wegen des Vorfalls vom 30. März 1987\nnach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, berührt nicht die\nrechtsfehlerfrei getroffene Feststellung, daß der Angeklagte\ndas Vergewaltigungsopfer an diesem Tage mißhandelt hat. Die\nStrafkammer durfte deshalb diese Tatsache bei der Bemessung\nder wegen Vergewaltigung festgesetzten Einzelstrafe, wie ge-\n\nschehen, miterwägen.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Brüning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/4-str-177-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/4-str-177-88","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.801520+00:00"},"card":{"id":"bgh/1988-05-10/4-str-177-88","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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