{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-05-04","aktenzeichen":"2 StR 89/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 89/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nve\n\nwu\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Mai 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Amend\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: reiiiil>\n\nals Verteidiger des Angeklagten win,\n\nRechtsanwalt ME 2u: ven\nals Verteidiger des Angeklagten I — ı.\n\nRechtsanwalt m aus x\n\nals Verteidiger des Angeklagten vom,\nJustizangestellte «iD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nund des Angeklagten WEB gegen das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom\n\n16. Juli 1987 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte vi» hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechts-\n\nmittel den Angeklagten SC ,\nvB und VOR erwachsenen notwen-\n\ndigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm 6. November 1984 erkrankten in der T@WMB-Klinik in\nHERE GEB 109 Personen, darunter 99 Patienten,\nnach dem Verzehr von Mandelbienenstichkuchen an Übelkeit,\nheftigen Bauchschmerzen, Erbrechen und Durchfall. Ursache\nhierfür waren Staphylokokken, die bei der Herstellerfirma,\nder Schwarzwaldkonditorei BB; in den Kuchen geraten\n\nwaren. Die Krankheitserscheinungen, insbesondere der Durchfall, waren bei einigen Patienten von \"derartiger Intensität, daß für diese, die zudem infolge ihres Gesundheitszustandes wegen der schweren Erkrankung oder nach durchgeführter Operation stark geschwächt waren, eine lebensbedrohliche\nSituation bestand\" (UA S. 35).\n\nDen Kuchen (Tiefkühlware) hatte am 17. Oktober 1984 die\nLebensmittelgroßhandelsfirma Jakob Ve GmbH geliefert,\nbei der die Klinik seit einiger Zeit Kundin war. Es handelte\nsich um mindestens acht Kartons mit Bienenstichkuchen aus\neiner Gesamtlieferung von 210 Kartons, die die Firma Vo\nvon der Herstellerfirma Bg® bezogen hatte und die durch\nein bestimmtes Haltbarkeitsdatum gekennzeichnet war. Der gesamte Kuchen mit diesem Haltbarkeitsdatum war von Staphylokokken befallen. Welche Kunden im einzelnen hiervon bezogen hatten, daß also insbesondere auch die TR K1inik damit beliefert worden war, war den Angeklagten vor dem 6. November 1984 nicht bekannt.\n\nDie Firma VW gehört zu der Firmengruppe RB-v, -\nVB, die eine der Hauptabnehmer des von der Firma Be»\n\nhergestellten Bienenstichkuchens war. Der Kuchen wurde ebenso wie andere Produkte der Konditorei vom Angeklagten\nSC 215 dem für den Einkauf zuständigen Produktmanager der Firma R@@P-WEP GmbH & Co KG in jeweils größeren\nMengen bestellt und dann mit eigenen Lastkraftwagen der\nFirmen REED-WED/ vB beim Hersteller abgeholt. Die Firmen\n\nRED-WED und vB sind rechtlich selbständig, stehen jedoch zueinander in engen personellen und geschäftlichen Beziehungen. Sie sind im gleichen Gebäudekomplex untergebracht. Der frühere Mitangeklagte ve war in der hier\nfraglichen Zeit Geschäftsführer sowohl der Firma vB 215\nauch der Firma R@D-W@W, der Angeklagte WEM weiterer\nGeschäftsführer der Firma VB. Der Angeklagte va war\nals Gesamtvertriebsleiter bei der Firma RED-WEEB beschäftigt.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat den früheren Mitangeklagten ven\nund den Angeklagten Y | wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbringen\nverdorbener Lebensmittel als Mittäter jeweils zu Geldstrafe\nverurteilt, weil sie es trotz rechtzeitig erlangter Kenntnis\nvon der Gefahr pflichtwidrig unterlassen haben, die Leitung\nder T@BD-Klinik vor dem Verbrauch des Kuchens zu warnen.\nDie Angeklagten RR | und VW hat es von dem Anklagevorwurf, sich durch Unterlassen ebenfalls der (gefährlichen) Körperverletzung und eines Vergehens gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz schuldig gemacht zu\nhaben, freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft hin-\n\nsichtlich der Angeklagten vgMP, SCENE un: vegl>\n\nund der Angeklagte vi» Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde; sie erstrebt die\n\n-6 -\n\nVerurteilung auch der Angeklagten s@UAEEED und VB,\naußerdem die Verurteilung des Angeklagten vB wesen\ngefährlicher Körperverletzung; der Generalbundesanwalt ver-\n\ntritt das Rechtsmittel, soweit es die Angeklagten ss\n\nab und wi >etrifft. Der Angeklagte vB -üst\n\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\na) Der Freispruch der Angeklagten sum und\nvB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nInsoweit kann offenbleiben, ob diese Angeklagten gegenüber der TBB-Kinix eine Garantenstellung innehatten, die\nsie zur Gefahrenabwendung verpflichtete. Auch wenn dies,\netwa auf Grund vorangegangenen TunS, der Fall war, haben sie\nnach den Feststellungen alles ihnen Mögliche und damit Zumutbare getan, um eine Gefährdung von Kunden durch den Ver-\n\nzehr verdorbenen Kuchens zu verhindern.\n\nSo veranlaßte der Angeklagte SEE , sofort nachdem er am 25. Oktober 1984 von der bestehenden Gefahr sichere Kenntnis erlangt hatte, in seinem Zuständigkeitsbereich\ndie Einleitung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durch\nseinen Assistenten: die Überprüfung der in Betracht kommenden Lagerbestände, die Aussonderung der betroffenen Ware,\nihre Verbringung an einen abgesonderten platz und schließlich die deutliche Kenntlichmachung ihrer Sperrung für den\nweiteren Vertrieb. Er selbst unterrichtete die bereits belieferten Regionalgesellschaften fernschriftlich. Vor allem\n\naber verständigte er \"die bei der Firma VW» für den Verkauf und Vertrieb zuständigen Angeklagten VW und we\nEP von dem gesamten Sachstand, damit von dort entsprechende Maßnahmen wegen des in den Handel, an dem Angeklagten\nSEE jedoch unbekannte Kunden, gelangten kontaminierten Bienenstichkuchens eingeleitet werden konnten\" (UA\nS. 27). Die Angeklagten VW und vB schalteten\nihrerseits den früheren Mitangeklagten VB ein, so daß\njetzt die Geschäftsleitung mit der Sache befaßt war.\n\nAn der entscheidenden Besprechung vom 26. Oktober 1984,\nin deren Verlauf die Geschäftsführer VW und ve beschlossen, wegen des damit verbundenen zeitlichen, sachlichen und finanziellen Aufwands, aber auch um eine mögliche\nSchädigung des Rufs der Firma zu vermeiden, keine alle Kunden erfassende Warnaktion durchzuführen, nahmen die Angeklagten sein und VW teil, sprachen sich dabei\njedoch - davon muß jedenfalls zu ihren Gunsten ausgegangen\nwerden - für eine umfassende Rückrufaktion aus (UA S. 30).\nMehr war den Angeklagten, die nicht der Geschäftsführung angehörten und deren Weisungsbefugnis unterstanden, nicht zuzumuten. Insbesondere waren sie nicht verpflichtet, die von\nihnen befürwortete Maßnahme gegen den erklärten Willen der\nGeschäftsführung selbst durchzuführen, ganz abgesehen davon,\ndaß ihnen die hierfür erforderliche Kundenkartei der Firma\nVD nicht zur Verfügung stand.\n\nb) Die Feststellungen rechtfertigen es nicht, den Angeklagten | wegen gefährlicher Körperverletzung\n(s 223 a StGB) zu verurteilen.\n\nWohl gerieten einige Patienten der TOBB-x\\inix nach\ndem Verzehr des verdorbenen Kuchens objektiv in einen lebensbedrohlichen Zustand. Zur inneren Tatseite der gefährlichen Körperverletzung \"mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung\" würde hier jedoch gehören, daß dem Angeklagten zur Zeit seiner pflichtwidrigen Unterlassung bewußt war,\nder Kuchen könne nicht nur von irgendwelchen Kunden, sondern\ngerade (auch) von Klinikpatienten gegessen werden, die dadurch wegen ihrer geschwächten Gesundheit würden in Lebensgefahr geraten können (vgl. z.B. BGHSt 19, 352). Das war\nnach den Feststellungen nicht der Fall. Nur dies wollte die\nKammer mit ihren Ausführungen auf S. 81 UA zum Ausdruck\n\nbringen.\n\nc) Auch im übrigen enthalten die Urteilsgründe keinen\n\ndie Angeklagten ve, Se un: ve betrei-\n\nfenden Rechtsfehler.\n\n2. Die Revision des Angeklagten vi.\n\na) Die auf S 265 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge\n\nist unbegründet.\n\nDer Beschwerdeführer wurde als Mittäter angeklagt und\nmit rechtlich zutreffender Begründung verurteilt. Nach den\nFeststellungen hat er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma VB dem Beschluß vom 26. Oktober 1984,\nkeine umfassende Rückrufaktion durchzuführen, zumindest\nstillschweigend zugestimmt (UA S. 28 £). Mittäter war er\nauch dann, wenn er, wie nach den Ausführungen der Strafkanmer an mehreren Stellen der Urteilsgründe (VA S. 71, 79 £,\n\n25\n\n83) nicht auszuschließen ist, diese Zustimmung allein dadurch zu erkennen gab, daß er den Vorschlägen VW nicht\nwidersprach (vgl. auch die nachstehenden Ausführungen zu\nb)).\n\nFür den von der Revision vermißten Hinweis, daß der Angeklagte auch als Alleintäter (Nebentäter) verurteilt werden\nkönne, bestand unter den gegebenen Umständen kein Anlaß.\n\nb) Auch die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nDie Kammer hat den Angeklagten mit Recht als Mittäter\nund nicht Gehilfen VB verurteilt. Er hat nach eingehender Lagebesprechung, an der er ebenso wie die anderen Angeklagten teilgenommen hat, kraft seiner Stellung als - neben\nvu» weiterer - eigenverantwortlicher Geschäftsführer der\nFirma VB die Entscheidung vom 26. Oktober 1984 mitgefaßt\nund mitgetragen (UA S. 27 ff, 34, 63). Daran Ändert nichts,\ndaß VB die dominierende Führungskraft des Unternehmens\nund WEB stets um Einvernehmlichkeit mit ihm bemüht\n\nwar.\n\nAus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die\nVerurteilung des Angeklagten wegen (bedingt) vorsätzlicher\nKörperverletzung. Am 26. Oktober war beiden Geschäftsführern\nder Vorfall in Berlin, bei dem zahlreiche Personen nach dem\nGenuß von Mandelbienenstichkuchen der Firma BD erkrankt\nwaren, bekannt; sie hatten davon spätestens am 25. Oktober\n\n- 10 -\n\nerfahren (UA S. 25 ff). Sie waren sich der \"sehr naheliegenden Wahrscheinlichkeit\" weiterer Erkrankungen bewußt und\nunterließen dennoch die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen, ersichtlich auch deshalb, weil sie \"diese Erkrankungen für\nnicht besonders gefährlich hielten und sich von der Vorstellung leiten ließen, daß man im Einzelfall den von einer solchen Erkrankung durch den Genuß von verdorbenem Bienenstich\nbetroffenen Kunden durch die Zuwendung eines entsprechenden\nPräsents in Form von Pralinen werde besänftigen können\" (UA\nS. 29). Dies zeigt, daß sie mit weiteren Erkrankungen rechneten und sie billigend in Kauf nahmen. Daß ihnen solche\nFolgen unerwünscht waren, ist für ihren bedingten Vorsatz\nohne Bedeutung.\n\nAuf Grund der getroffenen Feststellungen lag fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Handeln so fern, daß sich\ndie Kammer mit dieser Möglichkeit im Urteil nicht auseinan-\n\ndersetzen mußte.\n\nHerdegen Müller Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-04/2-str-89-88-2","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-04/2-str-89-88-2","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.556590+00:00"},"card":{"id":"bgh/1988-05-04/2-str-89-88-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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