{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-05-04","aktenzeichen":"2 StR 82/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 82/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar VW , in der Bundesrepublik Deutschland ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE 1961 in D&D, zur Zeit\nin Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Versuchs der Beteiligung an einem schweren Raub\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Mai 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. BB aus x\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\na\nES\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 20. Ok-\n\ntober 1987 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Versuchs der\nBeteiligung an einem schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen\nsind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch in\nsachlich-rechtlicher Hinsicht hält das Urteil der Nachprü-\n\nfung stand.\n\n1. Die Strafkammer hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte, der zu dieser Zeit arbeitslos war,\nwohnte im Sommer 1984 vorübergehend bei W., der später auch\n\n-4 -\n\nseinen Bekannten S. bei sich aufnahm. Am 31. Juli 1984\nschlug S. dem W. in Abwesenheit des Angeklagten vor, einen\nRaubüberfall zu begehen. Er wußte, daß jeweils nach Geschäftsschluß um 24.00 Uhr ein Angestellter des Imbißlokals\n\"Kochlöffel\" in Köln-Ehrenfeld die Tageseinnahmen bei einer\n50 m entfernten Sparkasse in den Nachttresor warf, und\nmeinte, es sei leicht, dieses Geld zu erbeuten. Am selben\nTag gegen 23.30 Uhr begaben sich W., S. und der Angeklagte\nzu diesem Lokal und kehrten dort ein. W. weihte nunmehr den\nAngeklagten in den Plan ein. Er sagte, das \"Ding\" wolle er\nmachen und zeigte dem Angeklagten eine mitgeführte Gaspistole. Der Angeklagte erwiderte, er würde sich nicht zutrauen, jemanden mit einer Waffe zu bedrohen. Nach anfänglichem Sträuben war er bereit, mitzumachen. während des Aufenthaltes in dem Lokal kundschaftete W. aus, daß der Geschäftsführer R. dort \"etwas zu sagen hatte\"; er vermutete\ndeshalb, daß dieser nach Geschäftsschluß die Tageseinnahmen\nwegbringen würde. Nach etwa einer halben Stunde verließen\ndie drei das Lokal und gingen auf die Straße. Es war geplant, den Geschäftsführer vor dem Lokaleingang zu erwarten\nund dort zu überfallen. Der Angeklagte stellte sich auf der\nStraßenseite gegenüber auf, W. bei der Sparkasse und S.\n\n- von der Sparkasse aus gesehen - hinter dem Lokal auf derselben Straßenseite. Auf diese Weise sollte dem Geschäftsführer der Weg abgeschnitten werden.\n\nDas Lokal schloß bald darauf. Nach etwa 20 Minuten kam\nder Geschäftsführer zusammen mit einer Angestellten heraus.\nDies nahm der Angeklagte versehentlich nicht wahr. Nach\neiner gewissen Zeit bemerkte er, daß WM. und S. verschwunden\n\nwaren; er wartete auf ihre Rückkehr.\n\nl\n\nun\n\nl\n5\nurn\n\nW. und S. folgten dem Geschäftsführer inzwischen über\neine längere Strecke, bedrohten ihn schließlich mit der\nWaffe, zwangen ihn - als sich herausstellte, daß er kein\nGeld mit sich führte - zur Rückkehr in das Lokal, ließen\nsich dort von ihm den Tresor aufschließen und erbeuteten auf\ndiese Weise etwa 3.900 DM. Nachdem sie das Geld zu W.'s\nWohnung gebracht und dort gezählt hatten, begaben sie sich\nauf die Suche nach dem Angeklagten, fanden ihn und nahmen\nihn mit zurück in die Wohnung. Dann packten die drei ihre\nSachen, fuhren noch in der Nacht mit einem - von W. bezahlten - Taxi nach Aachen und reisten von dort aus mit dem Zug\nüber Paris nach Marseille. Dort trennte sich der Angeklagte\n\nvon seinen beiden Bekannten.\n\n2. Zu Recht hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als versuchte Beteiligung an einem schweren Raub in\nder Form der Verabredung gewertet (SS 30 Abs. 2, 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB). Allerdings liegt eine Verabredung in diesem\nSinne nur vor, wenn sich die Übereinkunft der Beteiligten\nauf eine mittäterschaftliche Begehung richtet - das Versprechen einer Beihilfe genügt nicht (BGH NStZ 1982, 244;\nBGH, Beschluß vom 10. Dezember 1987 - 1 StR 623/87). Diese\nVoraussetzung ist jedoch im vorliegenden Falle erfüllt. Aus\nden Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte im Falle\nder planmäßigen Ausführung der abgesprochenen Tat Mittäter\ngewesen wäre. Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes Tun fördern\nwill, sondern dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen\nTätigkeit sein soll. Dabei muß der Beteiligte seinen Beitrag\nals Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun\n\nals Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist\nnach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung\numfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden\nwerden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im\nUmfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder\nwenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung\nund Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen\n(ständige Rechtsprechung, BGH NStZ 1985, 165; 1987, 224).\n\nNach diesen Kriterien war die Rolle, die der Angeklagte\nbei der geplanten Tat vereinbarungsgemäß übernehmen wollte\nund sollte, diejenige eines Mittäters. Zwar hatte er nicht\nden Tatplan ersonnen, war erst kurz zuvor eingeweiht worden,\nhatte sein Unvermögen zur eigenhändigen Bedrohung des Opfers\nmit einer Waffe bekundet und sich zunächst gesträubt, mitzumachen. Doch ändert das nichts daran, daß der gemeinsame\nplan ihm einen wesentlichen Tatbeitrag zuwies. Dieser bestand darin, zusammen mit den anderen beiden Beteiligten so\nAufstellung zu nehmen, daß dem Opfer der Weg abgeschnitten\nwürde. Das konnte nur bedeuten, daß der Angeklagte den Geschäftsführer, notfalls unter Anwendung körperlicher Gewalt, aufhalten sollte, falls dieser nach Verlassen des Lokals in seine Richtung gehen würde. Zu diesem Tatbeitrag\nfand sich der Angeklagte auch bereit, indem er entsprechend\nder vorgesehenen Aufstellung auf der gegenüberliegenden\nSeite der Straße Posten bezog. Daß dieser Tatbeitrag wesentlich war, bedarf keiner Erörterung, da - nach den Vorstellungen der Beteiligten - andernfalls die Gefahr bestand, daß\n\nsich das Opfer ungehindert entfernte. Wenn mehrere Beteiligte einem Opfer in dieser Weise gemeinsam auflauern, ist\nregelmäßig jeder von ihnen Mittäter. Dies gilt jedenfalls\ndann, wenn auch jeder von ihnen an der Beute teilhaben soll.\nSo verhielt es sich hier. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Angeklagte erwartete, bei planmäßiger Ausführung des verabredeten schweren Raubes einen Beuteanteil zu\nerhalten. Das ergibt sich zwingend aus der im Rahmen der\nStrafzumessungserwägungen ergänzend getroffenen Feststellung, die Motivation für die Tat habe in einer Geldnot gelegen (UA S. 21).\n\nDa auch dem Strafausspruch kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten anhaftet, ist seine Revision zu verwerfen.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-04/2-str-82-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-04/2-str-82-88","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.515854+00:00"},"card":{"id":"bgh/1988-05-04/2-str-82-88","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1988-05-04","dockets":["2 StR 82/88"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 04.05.1988 – 2 StR 82/88","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-04/2-str-82-88","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"wWIV\n\na\nES\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 20. Ok-\n\ntober 1987 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:18.515854+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}