{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-04-06","aktenzeichen":"2 StR 60/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"en\n\nLil\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR _60/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehranguiz F «iD ‚ in der Bundesrepublik Deutschland\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1937 in Ten\n\n(Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n.\n\n—/\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n6. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 29. Juli 1987 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und das sichergestellte Rausch-\n\ngift (9.776,7 g) eingezogen.\n\nDie Angeklagte beanstandet mit ihrer Revision das Ver-\n\nfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind im Sinne des S 349\nAbs. 2 Stpo unbegründet. Das gleiche gilt für die Sachrüge,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungs-\n\nanordnung richtet.\n\nDer Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden. Das\nUrteil läßt die hier gebotene Prüfung vermissen, ob den vom\nLandgericht für gegeben erachteten Milderungsgründen ein\nsolches Gewicht zukommt, daß ein besonders schwerer Fall\ntrotz Vorliegens des Regelbeispiels im Sinne von § 29 Abs. 3\nNr. 4 BtMG zu verneinen ist.\n\nHinsichtlich des vom Landgericht angewendeten Strafrahmens heißt es auf Blatt 14 UA lediglich:\n\n\"Den Strafrahmen des $S 29 Abs. 3 BtMG ... hat die\nKammer gemäß ss 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB gemildert.\"\n\nZur konkreten Strafzumessung wird im Urteil u.a. ausgeführt:\n\nvorbestraft ist, ihre persönliche Entwicklung und\n\nSprach auch, daß sie nicht etwa die treibende Kraft\ndes Unternehmens gewesen ist, sondern letztlich\n\ndem Drängen anderer nachgegeben ... hat .... Nicht\nunberücksichtigt konnte schließlich bleiben, daß der\ndurchgeführte Rauschgifttransport Teil einer von der\nspanischen Polizei geplanten und mit Hilfe eines\nV-Mannes durchgeführten Operation war, die von Anfang\nan unter Kontrolle der spanischen bzw. schweizerischen\nPolizei stand und das Rauschgift nicht auf den Markt\ngelangt ist bzw. nicht gelangen konnte.\"\n\nDiese Strafmilderungsgesichtspunkte hätten das Landgericht dazu veranlassen müssen, eine umfassende Strafrahmenprüfung vorzunehmen (BGH NStZ 1986, 162). Bereits in diesem\nZusammenhang war eine Gesamtwürdigung aller für und gegen\ndie Angeklagte sprechenden Umstände erforderlich. Hierzu\ngehörten auch diejenigen, wegen deren das Landgericht von\nder Strafmilderungsmöglichkeit nach § 31 BtMG Gebrauch gemacht hat.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer\naufgrund einer solchen umfassenden Prüfung zur Ablehnung\neines besonders schweren Falles gelangt wäre. Der Strafaus-\n\nspruch unterliegt deshalb der Aufhebung.\n\nFür die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin,\ndaß bei einer Einwirkung auf eine nicht schon vorher tatbereite Person durch einen im staatlichen Auftrag handelnden\n\nLockspitzel diesem Geschehen (auch) als schuldunabhängigem\n\nUmstand Bedeutung für die Strafbemessung zukommt. Deshalb\ndarf in einem derartigen Fall selbst die sonst schuldangemessene Strafe unterschritten werden (BGH aa0). Das gilt\nauch dann, wenn der Provokateur im Dienste eines ausländischen Staates stand. Es wäre inkonsequent, gemäß dem Weltrechtsprinzip (S 6 Nr. 5 StGB) im Ausland begangene Betäubungsmitteldelikte durch inländische Behörden und Gerichte\nzu verfolgen, dabei aber die dort erfolgte Tatprovokation\nseitens staatlich geführter Personen außer Betracht zu\nlassen.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-06/2-str-60-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-06/2-str-60-88","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.123027+00:00"},"card":{"id":"bgh/1988-04-06/2-str-60-88","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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