{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-03-11","aktenzeichen":"2 StR 107/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 107/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Josef ‚ > aus K@P, geboren am HB 1963\n\nin MB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. März 1988 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 1987 wird als unzulässig verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen\nhat er Revision eingelegt, diese jedoch entgegen 8 344 Abs. 1\nStPO nicht ordnungsgemäß begründet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift unter\n\nanderem ausgeführt:\n\n\"1. Der zur \"Begründung' der Revision angeführte Wunsch\n\ndes Angeklagten, in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus untergebracht zu werden, um sich therapeutischen\nMaßnahmen zu unterziehen, zeigt, daß der Verteidiger\nlediglich die Vorstellung des Angeklagten vorträgt,\nohne die volle Verantwortung für den Inhalt der Re-\n\nvisionsbegründung zu übernehmen; das führt zur Unzu-\n\nlässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluß vom\n21. Juli 1987 - 1 StR 289/87; BGH, Beschluß vom\n\n17. Dezember 1987 - 4 StR 668/87; Pikart in KK\n\n2. Aufl. Rdn. 15 zu § 345 StPO). Bestehen daran\n\nauch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung\nunzulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO Kommentar\n38. Aufl. 1987 Rdn. 16 zu § 345 StPO mit Rechtspre-\n\nchungsnachweisen).\n\nDie Revisionsschrift läßt auch weder erkennen, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (§§ 344 Abs. 1 StPO), noch ob das Urteil\nwegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren\noder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (8 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nDie Revisionsbegründung ist zwar grundsätzlich auslegungsfähig und die Revision ist dabei so auszulegen,\ndaß der mit der Revision erstrebte Erfolg eintreten\nkann, jedoch muß für die Auslegung eine hinreichende\nGrundlage bestehen. So stellen z.B. bei eingelegter\nRevision der bloße Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung keine auslegungsfähige Revisionsbegründung\ndar (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.0. Rdn. 11 zu § 344\nStPO).\n\nIm vorliegenden Fall hat der Angeklagte keine Aufhebung beantragt, sondern lediglich seinen Wunsch mitgeteilt, in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht zu werden. Einer Auslegung der Revisions-\n\nschrift dahin, daß der Angeklagte die Sachrüge erhebt\n\nund beanstandet, daß seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgelehnt\nwurde (UA S. 45), steht jedenfalls im vorliegenden\nkonkreten Einzelfall entgegen, daß sich der Revisionsschrift nicht entnehmen läßt - da kein Aufhebungsamtrag gestellt wurde -, ob der Angeklagte\ndie beantragte Unterbringung statt der verhängten\nFreiheitsstrafe oder neben der verhängten Freiheitsstrafe begehrt. In den Fällen des § 21 StGB tritt\ndie Unterbringung regelmäßig neben die Strafe (vgl.\nDreher/Tröndle StGB Kommentar 43. Aufl. 1986 Rdn. 3\nzu § 63 StGB).\n\nDie 'Begründung' der Revision läßt nicht erkennen\n\n(in der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger 'wegen\nTotschlags ein korrektes und angemessenes Urteil'\nbeantragt; vgl. Strafakten Bd. II Bl. 370), ob der\nAngeklagte die Voraussetzungen des § 20 StGB geltend\n\nmachen und ausschließlich die Anordnung einer Unter-\n\nbringung nach §§ 63 StGB erreichen will oder ob er\ndie Anwendung des § 21 StGB akzeptiert und die Anordnung der Unterbringung neben der verhängten Freiheitsstrafe begehrt mit der Erwartung, daß die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird (8 67 Abs. 1\nSt6B).\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Aus dem Schriftsatz des Angeklagten vom 2. März 1988, der dem Senat bei der Beratung\nvorgelegen hat, ergibt sich nichts anderes. Damit ist den\nFormerfordernissen des § 344 StPO nicht entsprochen, so daß\ndie Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu ver-\n\nwerfen war.\n\nDr. Müller kann seine\nUnterschrift nicht beifügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\n\nHerdegen Herdegen Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-11/2-str-107-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-11/2-str-107-88","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.334582+00:00"},"card":{"id":"bgh/1988-03-11/2-str-107-88","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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