{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-02-03","aktenzeichen":"2 StR 577/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 577/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nzu 1. bis 3. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Februar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus rg\n\nals Verteidiger des Angeklagten Bernhard ro 2\n\nRechtsanwalt IB :aus re\nals Verteidiger des Angeklagten Peter He ,\n\nRechtsanwalt im aus xD\n\nals Verteidiger des Angeklagten Siegfried sim,\n\nRechtsanwalt EB :u: r@@\n\nals Verteidiger des Angeklagten Volkmar slB.\n\nJustizangestellte «3»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nI. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Fulda vom 22. Dezember\n\n1986 werden verworfen.\n\nII. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIII. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel\nden Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags zu\nFreiheitsstrafen von acht Jahren (Bernd HB), sechs\nJahren (Peter Hm , fünf Jahren und sechs Monaten\n(Siegfried SED) und drei Jahren (Volkmar SW) verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte Peter Heu»\nmacht außerdem eine Verfahrensbeschwerde geltend. Die\nStaatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen und auf die Sachrüge gestützten Revision\ndie Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags, um auf\nGrund neuer Verhandlung die Verurteilung der Angeklagten\n\nwegen Mordes zu erwirken. Alle Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nI. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nAm 23. Juli 1984 hielten sich die Angeklagten seit dem\nMorgen in Fulda auf dem Gelände des früheren städtischen\nFreibades am Ufer der Fulda auf, wobei sie Bier in nicht unerheblichem Maße zu sich nahmen. Nach 18.00 Uhr näherte sich\nihrem Lagerplatz der stark angetrunkene Richard Po. Der\nAufforderung des Angeklagten Peter Hu, er solle \"abhauen\", kam er nicht nach und nahm sich aus einer Bierkiste\neine Flasche Bier mit dem Versprechen, sie bezahlen zu wollen. Nach einem kurzen Wortwechsel mit dem Angeklagten Bernd\nHB schlug dieser PB nacheinander zwei Bierflaschen mit solcher Wucht auf den Kopf, daß sie zerbrachen\nund PB nit stark blutenden Kopfwunden ins Gras fiel,\nstöhnte und \"nahezu regungslos\" war. Anschließend wurde er\nvon allen Angeklagten mit den Fäusten geschlagen und getreten.\n\n\"Als Richard Pe nicht mehr schrie, sondern nur\nnoch leicht die Lippen bewegte, beendeten die Angeklagten\nihre Mißhandlungen und ließen I _] im Gras liegen. Nachdem eine Zeit vergangen war und die Angeklagten an Pin\nimmer noch Lebenszeichen feststellten, ergriff Bernd Hm\nB den schwerverletzten ’ru> an den Füßen und Siegfried SW packte sich den Oberkörper. Gemeinsam schleppten sie nun den fast leblosen Körper - begleitet von den\nbeiden anderen Angeklagten Volkmar SB und Peter u\n> - zur Fulda, und zwar dort, wo noch heute eine kleine\n\nSteintreppe ins Wasser führt. Während Bernd HB und\nSiegfried SW den wehrlosen PB in Richtung Flußmitte zogen, standen Peter He und Volkmar SB an\nder Ufertreppe, schauten zu und waren jederzeit bereit einzugreifen, falls dies erforderlich würde ... Kaum hatten\nBernd He und Siegfried SCEED 3:5 Opfer im Wasser\nabgelegt, kam Richard PB zu sich. Es gelang ihm, an die\nWasseroberfläche zu kommen, sich von Bernhard rg und\nSiegfried SB !oszureißen und mit planschenden Schwimmbewegungen das gegenüberliegende Flußufer zu erreichen. Dort\nversuchte Pe immer wieder, sich am Ufergestrüpp aus dem\nWasser zu ziehen. Aber es gelang ihm nicht. Er blieb kraftlos in den Wurzeln der Ufergehölze hängen. Peter HD.\nder wie die anderen auch, den Fluchtversuch beobachtet hatte, stieg nun ins Wasser, schwamm zum gegenüberliegenden\nUfer, riß den sich noch immer krampfhaft festhaltenden\nPD 105 und schleppte ihn in die Flußmitte zurück, wo er\nihn - nahe bei den noch im Wasser stehenden Angeklagten\nBernd HB und Siegfried SW - !iegenließ, um\nselbst wieder zu Volkmar sa ans Ufer zurückzukehren ...\nr’D ... versuchte nun, wenn auch sichtbar erschöpfter\nund entkräfteter, sich wenigstens mit dem Kopf über Wasser\nzu halten. Mehrere Male ging er wieder unter. Doch er\nschaffte es noch, rechtzeitig wieder Luft zu schnappen, obwohl seine Schwimmbewegungen langsam zu erlahmen schienen.\nAls es Richard ro ein letztes Mal gelungen war, aufzutauchen, ging Bernd HB zu ihm, erfaßte seinen Kopf\nund drückte ihn minutenlang fest unter Wasser, bis jede Bewegung rn erstorben war. Siegfried sm stand daneben und unternahm nichts, Volkmar SEP und Peter Hg\n| schauten vom Ufer aus zu: Was Bernd ee — ] tat,\n\nwar ganz im Sinne aller Angeklagten geschehen\" (UA S. 17,\n18).\n\nDie Angeklagten handelten mit bedingtem Tötungsvorsatz,\nals sie PD an Lagerplatz mißhandelten, bevor er mit direktem Tötungsvorsatz ertränkt wurde (UA S. 53, 54). Bei\nallen Angeklagten war zur Tatzeit wegen ihrer starken Alkoholisierung die Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB\nerheblich vermindert (UA S. 58 ff).\n\nII. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, das Schwurgericht habe die Mordmerkmale \"grausam\" und \"um eine andere\nStraftat zu verdecken\" rechtsfehlerhaft verneint.\n\n1. Zur Frage der Grausamkeit führt das Landgericht aus,\nim ersten Tatabschnitt (Schläge und Tritte) hätten die Angeklagten nur - allerdings als grausam zu bewertende - Körperverletzungshandlungen vorgenommen, der weitere Handlungsabschnitt habe \"eine nicht grausame Tötungshandlung zum Gegenstand\" gehabt. \"Selbst wenn man das Ertränken als grausam im\nSinne des § 211 StGB ansähe, steht jedoch nicht fest, ob das\nvöllig erschöpfte und schon halb tote Opfer trotz seiner\nschweren Kopfverletzung diese Mißhandlung - das Ertränken -\nnoch empfunden hat\" (UA S. 55, 56).\n\na) Die Bewertung der Mißhandlungen im ersten Tatabschnitt als Körperverletzungen begegnet Bedenken. Denn sie\nwiderspricht der Feststellung, daß die Angeklagten schon in\ndiesem Zeitpunkt - bedingten - Tötungsvorsatz hatten, dessen\nAnnahme durch das Schwurgericht - entgegen dem Vorbringen\nder Beschwerdeführerin - aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden ist: Angesichts des Tatbildes ist hier trotz der\n\nAlkoholisierung der Angeklagten der Schluß von der Handlungsintensität auf das Bewußtsein der Täter, das Opfer\nkönne durch ihr Vorgehen zu Tode kommen, gerechtfertigt. Das\nbedarf für das zweimalige Zuschlagen mit Flaschen auf den\nKopf PB durch den Angeklagten Bernd Hin keiner\nnäheren Begründung, ist aber auch für die weiteren Gewalttätigkeiten unbedenklich, nachdem bei deren Beginn das Opfer\nbereits erheblich verletzt zu Boden gegangen und \"nahezu\n\nregungslos\" war.\n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht aber die Entscheidung\ndes Schwurgerichts nicht. Zwar ist bedingter Tötungsvorsatz\nmit der Annahme gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung vereinbar (LK-Jähnke, 10. Aufl. , Rdn. 58 zu § 211 StGB), doch\nist den Feststellungen nicht sicher zu entnehmen, daß dem\nTatopfer im ersten Handlungsabschnitt besonders starke\nSchmerzen oder Qualen (BGHSt 3, 180, 264; BGHR zu S 211\nAbs. 2 StGB, grausam 2) zugefügt wurden. Denn PB war\nschon auf Grund der ersten beiden Schläge mit Flaschen auf\nseinen Kopf ins Gras gefallen und dort stöhnend und bewegungsunfähig liegengeblieben, so daß nicht auszuschließen\nist, daß er die nachfolgenden Mißhandlungen durch Schläge\nund Tritte nicht oder nicht mehr voll bewußt empfunden hat.\n\nb) Soweit das Schwurgericht für den zweiten Handlungsabschnitt meint, das Opfer habe möglicherweise die Mißhandlungen nicht mehr empfunden, weist die Beschwerdeführerin\ndarauf hin, daß dieser Beurteilung die Feststellungen über\nsein Verhalten im Wasser - Losreißen, Wegschwimmen, am Ufergestrüpp festhalten - entgegenstehen können. Angesichts der\n\nschweren Verletzungen rgB> vor allem der Kopfverletzungen, und seiner erheblichen Alkoholisierung bleibt jedoch\nauch bei Berücksichtigung seiner Fähigkeit zur körperlichen\nBewegung fraglich, ob sein Bewußtseinsgrad so beschaffen\nwar, daß er die Behandlung durch die Angeklagten als stark\nschmerzhaft oder qualvoll empfunden hat. Weitere Aufklärung\n\nist nicht möglich.\n\n2. Das Schwurgericht sah es nicht als erwiesen an, \"daß\ndie Angeklagten Richard PB ... ertränkten, um die vorausgegangenen schweren Mißhandlungen zu verdecken\", und\n\nführt zur Begründung unter anderem aus:\n\n\"Beide Handlungsabschnitte - die schweren körperlichen\nMißhandlungen und das Ertränken - stellen ein einheitliches,\nsachlich und zeitlich zusammengehörendes Geschehen dar ...\nAlle Angeklagten waren durch ihre hohe Alkoholisierung in\nihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Die\nVerurteilung wegen eines 'Verdeckungsmordes’ würde bei den\nAngeklagten unterstellen, daß sie Richard ri in Wahrheit zunächst gar nicht töten wollten, sondern sich erst\nnach den schweren Mißhandlungen an ihm plötzlich bewußt\nwurden, wie gefährlich ein Weiterleben Richard ron für\nsie werden würde, und daß man ihn deshalb jetzt töten müsse.\nDaß die Angeklagten einen solchen Entschluß zu diesem Zeitpunkt faßten, ist nicht erwiesen. Panik und Angst vor Entdecktwerden kamen sehr wahrscheinlich bei den Angeklagten\n- was sie auch übereinstimmend erklärten - nämlich erst auf,\nals ihnen angesichts der aus dem Wasser gezogenen Leiche\nklar wurde, was sie angerichtet hatten\" (UA S. 56, 57).\n\n„7\n\nDiese Erwägungen sind zwar insoweit zu beanstanden, als\ndas Schwurgericht meint, die Annahme von Verdeckungsabsicht\nkomme nur in Betracht, wenn beide Angeklagten bei den Mißhandlungen am Lagerplatz keinen Tötungsvorsatz gehabt hätten. Denn die zu verdeckende Straftat kann auch ein versuchtes Tötungsdelikt sein (vgl. BGH, Urteile vom 29. April\n1975 - 1 StR 78/75 -, und vom 13. Juli 1978 - 4 StR 323/78),\nzumal dann, wenn es - wie hier - mit bedingtem Vorsatz be-\n\ngangen wurde.\n\nDiese unzutreffende Rechtsansicht hat sich aber auf die\nVerneinung der Verdeckungsabsicht nicht ausgewirkt. Denn das\nSchwurgericht kommt in rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu\ndem Ergebnis, daß die beiden Tatabschnitte als einheitliches\nGeschehen anzusehen und den Angeklagten ihre Einlassung\nnicht zu widerlegen ist, daß sie erstmals angesichts der\nLeiche PB Angst vor dem Entdecktwerden bekamen.\n\nIII. Die Revision der Angeklagten\n\n1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Peter Hg\nist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Schwurgericht hat seinen Hilfsbeweisamtrag, mit dem er die Beiziehung eines - weiteren - psychiatrischen Sachverständigen erstrebte, im Urteil aus den Gründen des $S 244 Abs. 4 Satz 2\n\nStPO rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.\n\n2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Urteilsüberprüfung\nhat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.\n\nSoweit der Angeklagte Bernd H@SEEED meint, bei der\nPrüfung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit sei nicht\nhinreichend beachtet worden, daß diese durch die Aufnahme\nvon Alkohol und Medikamenten beeinträchtigt sein konnte,\nübersieht er, daß auch zu dieser Frage der vom Schwurgericht\nzugezogene Sachverständige Prof. Dr. rin ausführlich\nStellung genommen hat. Weshalb der Sachverständige überfor-\n\ndert gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.\n\nAuch die Verneinung minder schwerer Fälle und die\nStrafzumessung im engeren Sinne sind revisionsrechtlich\nnicht zu beanstanden, Rechtsfehler werden von den Beschwerdeführern insoweit nicht aufgezeigt.\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-03/2-str-577-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-03/2-str-577-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.147017+00:00"},"card":{"id":"bgh/1988-02-03/2-str-577-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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