{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-01-08","aktenzeichen":"2 StR 590/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_590/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLeo Zu =.: vun.\ngeboren am ED 1956 ir Tomi,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Januar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nRichter am Landgericht 8 bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte |\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten z>\n@B verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Hehlerei zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und\nein auf den Namen des Angeklagten zugelassenes Kraftfahrzeug eingezogen. Ihre hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, mit der Sachbeschwerde begründete\nRevision hat die Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die\nStrafaussetzung zur Bewährung richtet, ist im übrigen\njedoch nicht begründet.\n\nZur Strafaussetzung ist im Urteil lediglich ausgeführt:\n\n\"Da die Kammer den (Mit-)Angeklagten T. und K.\nBewährung zubilligte, hat sie sich auch entschlossen trotz gewisser Bedenken die gegen den\nAngeklagten Zinndorf verhängte Freiheitsstrafe\ngleichfalls zur Bewährung auszusetzen.\"\n\nDiese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer\nbeachtet nicht, daß gemäß § 56 Abs. 2 StGB die Vollstreckung einer höheren als einjährigen, aber zwei Jahre\nnicht übersteigenden Freiheitsstrafe nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn die Sozialprognose\nfür den Täter günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB) und zudem\nnach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des\nVerurteilten besondere Umstände vorliegen. Weder ist im\nUrteil dargetan, daß die in § 56 Abs. 1 StGB genannten\nVoraussetzungen in der Person des Angeklagten erfüllt\nsind, noch worin die Kammer die in Absatz 2 der Vorschrift geforderten besonderen Umstände sieht (vgl.\nz.B. Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl., Rdn. 6 zu § 56).\nDie Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten\nFreiheitsstrafe nur deshalb zur Bewährung auszusetzen,\nweil diese Rechtswohltat auch Mitangeklagten zuteil\ngeworden ist, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.\n\nDer Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung ist danach aufzuheben. Der Ausspruch über die\nFreiheitsstrafe selbst und die Einziehungsanordnung\nwerden von dieser Aufhebung nicht berührt. Die Erwägungen der Kammer hierzu enthalten keinen den Angeklagten\nbegünstigenden Rechtsfehler. Sie erwecken auch nicht\n\ndie Besorgnis, die Kammer habe in dem Bestreben, die\nVollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen zu können, auf eine niedrigere als\ndie schuldangemessene Strafe erkannt (vgl. BGHSt 29,\n319).\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-08/2-str-590-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-08/2-str-590-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.326646+00:00"},"card":{"id":"bgh/1988-01-08/2-str-590-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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