{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-12-16","aktenzeichen":"2 StR 527/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 $S 46, BBG S 48 S. INr. 1\n\nDie Nebenfolge des Verlustes der Beamtenrechte ist auch bei\nder Strafrahmenwahl zu berücksichtigen.","text_plain":"BGHR: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 $S 46, BBG S 48 S. INr. 1\n\nDie Nebenfolge des Verlustes der Beamtenrechte ist auch bei\nder Strafrahmenwahl zu berücksichtigen.\n\nBGH, Urt. vom 16. Dezember 1987 - 2 StR 527/87 - LG Mainz\n\nBUNDESGERICHTSHOF ”\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 527/87\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer Herbert Hans L EN aus ,\ngeboren am EEE 1946 in vu,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDnss\nwi & %\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Müller\nDr. Meyer\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 000\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt N T . |)\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\n90%\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n23. Juni 1987 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsnmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen lauerte der Angeklagte\n\n- ein unvorbestrafter, auf Lebenszeit zum Beamten ernannter\n\nSportlehrer - nachts einer jungen Frau auf, um mit ihr, notfalls unter Anwendung von Gewalt, geschlechtlich zu verkehren. Er riß die schreiende Frau zu Boden, drückte mit einem\nArm auf ihre Kehle und betastete ihre nackte Brust. Sodann\ndrohte er, sie umzubringen, wenn sie nicht mache, was er\nwolle. Zum Geschlechtsverkehr kam es jedoch nicht. Der Angeklagte beschränkte sich darauf, an ihrem Geschlechtsteil\nzu manipulieren. Im Tatzeitpunkt betrug seine Blutalkohol-\n\nkonzentration 1,3 %o.\n\nII.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung\n\nsachlichen Rechts.\n\nSoweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nIm übrigen hat es aber Erfolg.\nDer Strafausspruch muß aufgehoben werden.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zur Frage, ob ein\nminder schwerer Fall (§ 178 Abs. 2 StGB) vorliegt, halten\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist\nzwar von der Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung aller für\ndie Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden\n\nUmstände ausgegangen. Es hat aber gemeint, der gemäß § 24\n\nrr I\n\nBRRG, § 45 LBG Rheinland-Pfalz eintretende Verlust der Beamtenrechte dürfe bei dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden; denn er sei eine Folge der Strafrahmenwahl.\n\"Eine andere Vorgehensweise könnte zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß bei der Strafrahmenwahl eine Folge mildernd berücksichtigt wird, die wegen der Strafrahmenwahl und\nderen Auswirkung auf die Festsetzung der konkreten Strafe\n\ngerade nicht eintritt\".\n\nDiese Auffassung wird vom Angeklagten zu Recht beanstandet. Sie ist nicht mit der Rechtsprechung zum minder\nschweren Fall vereinbar. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind von den die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umständen nicht nur diejenigen zu berücksichtigen,\ndie der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch\ndiejenigen, die ihr nachfolgen (u.a. BGH, Beschluß vom\n4. Oktober 1985 - 2 StR 403/85). Zu ihnen gehören die Wirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Täters in der\nGesellschaft. Darunter sind nicht allein die gezielten Einwirkungen zu verstehen, die durch die Strafe selbst erreicht\nwerden sollen. Vielmehr zählt dazu auch die Nebenfolge der\nBeendigung des Beamtenverhältnisses. Sie führt zu einer erheblichen Verschärfung der staatlichen Reaktion auf die\nStraftat und muß deshalb bei der Bestimmung des gerechten\nSchuldausgleiches beachtet werden. Ihre Berücksichtigung\ndarf nicht auf den Akt der konkreten Strafwahl beschränkt\nwerden, sondern hat bereits bei der vorgeschalteten Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles zu\nerfolgen. Dieser Entscheidung sind alle für die Strafzumes-\n\nsung wesentlichen Umstände zugrundezulegen (BGH, Beschluß\n\nvom 2. Mai 1986 - 2 StR 41/86 -; speziell zur Strafempfindlichkeit des Angeklagten BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Schuldausgleich 3). Nur durch einen solchen umfassenden Gesamteindruck wird der Richter in die Lage versetzt, zutreffend zu\nbeurteilen, ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß\ngewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß\ndie Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.\nDie empfindlichen beamtenrechtlichen Konsequenzen können\ndeshalb bei dieser Einordnung nicht ausgeschlossen werden\n(BGH, Beschluß vom 3. Oktober 1984 - 3 StR 407/84 - StV\n1984, 508 L). - Welches Gewicht ihnen beizumessen ist, hat\nder Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurtei-\n\nlen. -\n\nDie Begründung, auf die das Landgericht seine Gegenansicht stützt, vermag die Berechtigung dieser Rechtsprechung\n\nnicht zu erschüttern.\n\nDas Unbeachtetlassen des Verlustes der Beamtenstellung\nbei der Strafrahmenwahl würde dem Gebot eines gerechten\nSchuldausgleichs widersprechen. Falls der Eintritt der berufsrechtlichen Folge dem Tatrichter den Ausschlag für die\nAnnahme eines minder schweren Falles gibt, verändert sich\ndie Strafskala. Die Strafe ist dann aus einem wesentlich\nmilderen Strafrahmen zu bestimmen, was nicht ohne Einfluß\n\nauf ihre Höhe sein kann.\n\nDer Revisionsführer weist zutreffend darauf hin, daß\ndurch die Annahme eines minder schweren Falles noch nicht\nder Fortbestand des Beamtenverhältnisses des Angeklagten\n\ngesichert wäre. Der mildere - hier von drei Monaten bis zu\n\nfünf Jahren reichende - Strafrahmen eröffnet dem Gericht\nlediglich die Möglichkeit, auf eine Strafe zu erkennen, mit\nder noch kein automatischer Verlust des Beamtenstatus verknüpft ist, hindert jedoch nicht die Verhängung einer\n\nStrafe, die eine derartige berufliche Folge auslöst.\n\nAnlaß zu der vom Landgericht gehegten Besorgnis, die\nhier vertretene Ansicht könne dazu führen, daß bei der\nStrafrahmenwahl eine Folge Beachtung finde, die möglicherweise gar nicht eintrete, besteht erst, wenn der Tatrichter\ndie schuldangemessene Strafe - im Falle des Fehlens der berufsrechtlichen Besonderheiten - aus dem unteren Grenzbereich des Normalstrafrahmens bestimmen würde, ihm bei einem\nBeamten aber wegen des mit der Rechtskraft des Urteils eintretenden Verlustes der beruflichen Stellung die Gesamtheit\ndieser Sanktionen zu hart erscheint und er deshalb unter Annahme eines minder schweren Falles auf eine Strafe erkennt,\ndie unter der einjährigen Mindeststrafe des Regelstrafrahmens liegt. Das dann eintretende, vom Landgericht nicht gebilligte Ergebnis muß aus rechtsstaatlichen Gründen hingenommen werden, weil nur so eine zu harte und insoweit unge-\n\nrechte Reaktion des Staates vermeidbar ist.\n\nDiese Situation kann sich nicht nur, wie die Strafkammer angenommen hat, bei der Entscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen ergeben, sondern auch bei der konkreten\nStrafbemessung. Hat der Tatrichter aus anderen Gründen einen\nminder schweren Fall bejaht, so daß ihm ein unter ein Jahr\nreichender Strafrahmen zur Verfügung steht, und hält er bei\nAußerbetrachtlassen der beamtenrechtlichen Folge eine Strafe\n\nfür schuldangemessen, die ein Jahr beträgt oder gering darüber liegt, erachtet er aber diese Strafe zusammen mit dem\nEintritt des Berufsverlustes für zu hart, so ergibt sich die\ngleiche Problematik wie in dem entsprechenden Fall der\nStrafrahmenwahl. Sie erweist sich also nicht als eine Besonderheit, die allein mit der Entscheidung über das Vorlie-\n\ngen eines minder schweren Falles verknüpft sein kann.\n\nHirsch (LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 90) vertritt unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. August 1962 - 4 StR 248/62 - in diesem\nFall der konkreten Straffestsetzung die Auffassung, das Gericht dürfe nicht auf eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr\nerkennen, nur um zu verhindern, daß der Täter seiner Beamtenstellung verlustig geht. Eine derartige Ansicht läßt sich\ndiesem Urteil jedoch nicht entnehmen. Der 4. Strafsenat hat\nlediglich zum Ausdruck gebracht, daß es dem Landgericht oblegen habe, \"sich unter Berücksichtigung aller Umstände,\ndarunter auch der beruflichen Betätigung des Angeklagten,\ndarüber schlüssig zu werden, wie hoch die zu verhängende\nStrafe zu bemessen sei\". Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in diesem Urteil denn auch kein Hindernis\ngesehen, im Sinne der hier vertretenen Ansicht zu entscheiden (BGHSt 32, 68, 79).\n\nDa der erkennende Senat im vorliegenden Fall nicht mit\nder erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, daß die\n\nStrafkammer bei Zugrundelegen der richtigen Rechtsauffassung\n\neinen minder schweren Fall bejaht hätte und zu einer für den\nAngeklagten günstigeren Strafbemessung gelangt wäre, muß der\nStrafausspruch aufgehoben werden.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-16/2-str-527-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-16/2-str-527-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.886394+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-12-16/2-str-527-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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