{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-12-09","aktenzeichen":"2 StR 586/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 586/87 BESCHLUSS\n\nN > Mi\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHasan Selcuk GC Em aus Tu an u <eooren am EB 1961 in sn (Türkei), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n204\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember\n1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 26. Juni 1987 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der\nSachbeschwerde Erfolg, so daß auf die verfahrensrechtlichen\nBeanstandungen nicht eingegangen zu werden braucht.\n\nDas Schwurgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte\nvom Versuch des Totschlags mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Hierzu bestand nach den getroffenen Feststellungen jedoch Anlaß:\n\nWIV\n\nDer Angeklagte schoß aus etwa 25 Metern Entfernung mit\neinem Revolver vom Kaliber 38 auf Vedat Güf, \"wobei er in\nKauf nahm, daß dieser tödlich getroffen wurde. Die Kugel\nging jedoch über den Kopf des GÜ@EER hinweg. Da er ihn auf\njeden Fall treffen wollte, gab der Angeklagte einen zweiten\ngezielten Schuß auf ig ab und traf ihn diesmal in die\nrechte Schulter in der Nähe des Halses. Als er sah, daß er\ngetroffen hatte, rannte der Angeklagte davon. Der angeschossene Güf begab sich zum\" (einige hundert Meter entfernten, UA S. 4) \"Lokal Ei\" (uA Ss. 5).\n\nDieser Sachverhalt erforderte eine Auseinandersetzung\nmit der Frage des freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch. Dabei hätte sich das Schwurgericht vor allem mit den\nVorstellungen des Angeklagten nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung befassen müssen (vgl. BGHSt 31, 170; 34,\n53; BGH NStZ 1986, 25; 1986, 264; BGHR StGB S$S 24 Abs. 1\nSatz 1, Versuch, unbeendeter, 4).\n\nBIZG\n\nDaß der Angeklagte nach Abgabe des zweiten Schusses mit\nder Möglichkeit gerechnet hätte, die dem Tatopfer beigebrachte Verletzung könnte zu dessen Tod führen, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Denn sie verhalten sich\nnicht dazu, welche - vom Angeklagten wahrgenommene - Wirkung\nder Schuß bei Gü@P nervorrief. Der Verletzte konnte danach\nnoch einige hundert Meter weit gehen. Das spricht eher dagegen, daß er auf den Angeklagten, bevor dieser sich entfernte, den Eindruck eines möglicherweise tödlich Getroffenen\ngemacht hätte.\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-09/2-str-586-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-09/2-str-586-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.641502+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-12-09/2-str-586-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1987-12-09","dockets":["2 StR 586/87"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.12.1987 – 2 StR 586/87","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-09/2-str-586-87","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 26. Juni 1987 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:13.641502+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}