{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-12-04","aktenzeichen":"2 StR 578/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 578/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGangolf Maria N ss „aus WERE, seboren am\nEB 1553 ir OR, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember\n1987 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n14. Juli 1987 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\nin die Liste der angewendeten Strafvorschriften wird zusätzlich § 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB aufgenommen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm\ndie Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und\nfür die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von\n\ndrei Jahren festgesetzt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.\n\nDie auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Urteils hat\nzum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufgedeckt; das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings ist im\nFall 2 - räuberische Erpressung vom 16. Oktober 1986 - § 250\nAbs. 1 Nr. 2 (statt Nr. 1) StGB anzuwenden, weil der Angeklagte bei dieser Tat nur eine ungeladene Schußwaffe mitgeführt und die Munition außerhalb seiner Reichweite liegengelassen hatte (vgl. BGHSt 3, 229, 232 £f; 31, 105 m.w.N.).\n\nJedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Senat\nschließt sich dem Generalbundesanwalt an, der hierzu in sei-\n\nner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat:\n\n\"Die Ausführungen des Tatrichters bei der Verneinung\nminder schwerer Fälle der schweren räuberischen Erpres-\n\nsung halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDer Tatrichter hat zwar erkannt, daß für das Vorliegen\neines minder schweren Falles nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofes entscheidend ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und\nder Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht,\n\ndaß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Es hat jedoch nicht beachtet, daß für die Prü-\n\nfung dieser Frage eine Gesamtbetrachtung erforderlich\n\nist, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdi-\n\ngen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in\nBetracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst\ninnewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR\n261/84; Beschluß vom 25. November 1986 - 1 StR 621/86 -\n\njeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).\n\nDer Tatrichter hat vielmehr eine Reihe gewichtiger\nStrafmilderungsgründe bei der von ihm vorgenommenen\nPrüfung außer Acht gelassen und diese fehlerhaft teilweise erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die folgenden\n\nGesichtspunkte:\n\n- Der zu den Tatzeiten 33jährige Angeklagte war nicht\nvorbestraft (UA S. 5).\n\n- Er hat sofort ein umfassendes Geständnis abgelegt und\ndabei auch die Taten offenbart, deren er nicht verdächtig war (UA S. 15).\n\n- Er war zwar strafrechtlich voll verantwortlich; sein\nVerhalten ließ jedoch ’Ansätze für die Annahme eines\npathologischen Spielens’ erkennen (UA S. 21).\n\n- Die Beute hat sich ’der Höhe nach an der unteren\nGrenze bewegt’ (UA S. 24).\n\n- Der Angeklagte verliert kraft Gesetzes seine Beamteneigenschaft und seine berufliche Existenz (UA\nS. 24).\n\n- Der Angeklagte ist in besonderem Maße strafempfänglich und strafempfindlich (vgl. UA S. 26).\n\nDiese zahlreichen gewichtigen mildernden Umstände hätte\nder Tatrichter zusammen mit den von ihm selbst aufgeführten (UA S. 22) einer Abwägung mit den strafschärfenden Gesichtspunkten unterziehen müssen, um seiner\nPflicht zur umfassenden Prüfung gerecht zu werden. Es\nist nicht auszuschließen, daß er dann zu einem anderen\n\nErgebnis gekommen wäre\n\nDie erforderliche Aufhebung des Strafausspruches erfaßt\nnicht den Maßregelausspruch, da dieser Rechtsfehler\n\nnicht erkennen läßt.\"\n\nIm Hinblick auf die straferschwerende Verwertung des Umstan-\n\ndes,\n\n\"daß der Angeklagte in seiner Täterpersönlichkeit sich\nüber die ihm von seiner beruflichen Tätigkeit her höher\nanzusetzende Hemmschwelle für solche Taten hinweggesetzt hat, was den Unrechtsgehalt der einzelnen Taten\nschwerer wiegen läßt als dies in vergleichbaren Fällen,\nin denen die Täter ... die hohe Strafandrohung für derartige Delikte regelmäßig nicht einmal kennen (UA\n\nBl. 25: in vergleichbaren Fällen von Tätern anderer berufsbezogener Persönlichkeit), der Fall ist\" (UA\n\nBl. 23, 24 £),\n\nweist der Senat das neu erkennende Tatgericht auf folgendes\nhin:\n\nDas Strafrecht eröffnet bei Fehlen der Unrechtseinsicht\ndie Möglichkeit der Strafmilderung usw. (S$S 17 StGB), nicht\naber als Folge der Rechtskenntnis des Täters die Möglichkeit\n\nder Strafschärfung.\n\nHat eine Straftat ihre Ursachen im privaten Lebensbereich eines Angeklagten, dann können berufliche Pflichten\nnur bei einer inneren Beziehung zwischen Beruf und Straftat\ndie Annahme eines zusätzlichen Strafschärfungsgrundes rechtfertigen (BGH StV 1987, 387, 388 a.E. mit weiteren Nachwei-\n\nsen).\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-04/2-str-578-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-04/2-str-578-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.519613+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-12-04/2-str-578-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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