{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-11-20","aktenzeichen":"2 StR 372/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 372/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet Ü u aus Stil. seboren am cin\n\n1963 in GEB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. November 1987, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt gi in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht @ bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt uuiiuiinununs\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwalt uuuuiugmunS\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nALS\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom\n\n16. Februar 1987 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\ndurch das Rechtsmittel entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begab sich die zur Tatzeit 18 Jahre alte Zeugin (Nebenklägerin) Tamm um Mitternacht - nach dem Besuch einer Diskothek - in das \"MG . Dort kam sie mit dem Angeklagten\nins Gespräch. Im Laufe ihres Aufenthalts umarmte und küßte\ner sie. Sie erwiderte die Küsse, wies aber unmißverständlich\ndarauf hin, daß sie nicht seine Freundin werden wolle. Der\nAngeklagte bat einen ebenfalls anwesenden türkischen Landsmann, den Mitangeklagten SP, in seiner Heimatsprache, ihm\nden Schlüssel zur Wohnung seines, des Mitangeklagten, Bruders für ein bis zwei Stunden zu überlassen. Zur Erklärung\ngab er an, er beabsichtige, mit der Zeugin in der Wohnung\nmöglicherweise geschlechtlich zu verkehren; den Schlüssel\nwerde er nach höchstens zwei Stunden zurückbringen. Wenig\nspäter sagte die Zeugin, die den Inhalt dieses Gesprächs\nnicht verstanden hatte, sie wolle nach Hause. Der Angeklagte\n\nbot ihr an, sie zu begleiten. Nachdem sie das Lokal verlassen hatten, behauptete er, er sei vom Mitangeklagten gebeten\nworden, etwas aus einer Wohnung zu holen. - Er wollte erreichen, daß die Zeugin sich mit ihm dorthin begebe. - Sie\nlehnte zunächst ab. Daraufhin meinte er, sie könne doch\nnicht allein nachts nach Hause gehen. Ihm gelang es schließlich, daß sie mit ihm ging und ihm auch in die Wohnung folgte. Dort zwang er sie zum Geschlechtsverkehr. Der Mitangeklagte wartete bis etwa 3.00 Uhr im \"Mi. Da der Angeklagte bis dahin nicht zurückgekehrt war, begab sich der\nMitangeklagte zur Wohnung. Auf sein Klingeln öffnete ihm der\nAngeklagte und erklärte dabei, \"er könne reinkommen, da er\nnicht störe\". Der Mitangeklagte legte sich in dem gleichen\nZimmer, in dem sich der Angeklagte und die Zeugin befanden,\nauf eine Matratze. Trotz seiner Anwesenheit wollte der Angeklagte erneut mit der sich weigernden Zeugin verkehren. Er\nbefahl ihr dann aber, mit ihm unter die Dusche zu gehen.\nHier mußte sie bei ihm den Mundverkehr ausüben. Danach führte er mit ihr im Schlafzimmer noch zweimal gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus. \"Anschließend\" unterhielten sich die beiden Angeklagten auf\ntürkisch. ÖWWER schlug SER vor, \"nun\" solle auch er mit der\nZeugin einmal oder mehrmals verkehren. Der Mitangeklagte\ndrückte dann die Zeugin gegen ihren Willen auf die Matratze.\nVom Angeklagten wurde ihr erklärt, sie dürfe die wohnung\nnicht eher verlassen, bis sie auch mit dem Mitangeklagten\ngeschlafen habe. Er drohte, ihren Kopf gegen die Wand zu\nstoßen. Aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten leistete\ndie Zeugin keine Gegenwehr mehr. Der Mitangeklagte übte mit\nihr dreimal den Geschlechtsverkehr jeweils bis zum Samener-\n\nguß aus.\n\nA8E\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\n\nJahren verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nDie Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Beschwerdeführers ergeben. Das gilt auch hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses. Zutreffend ist die\nStrafkammer davon ausgegangen, daß die vom Angeklagten als\nAlleintäter begangenen Taten einerseits und die von ihm in\nMittäterschaft ausgeführten andererseits nicht tateinheit-\n\nlich zusammengetroffen sind.\n\nWie die Urteilsgründe ersehen lassen, faßte er den Entschluß, die Zeugin zum Verkehr mit S@@® zu zwingen, erst\nnach Beendigung seines eigenen letzten Geschlechtsverkehrs\n(Bl. 14 UA: \"Anschließend ... nun\"). Eine einzige fortgesetzte Handlung ist deshalb schon wegen Fehlens der hierzu\nerforderlichen rechtzeitigen Erweiterung des Gesamtvorsätzes\nzu verneinen. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu\nwerden, ob die zusätzliche Voraussetzung der Gleichartigkeit\n\nder Begehungsweise erfüllt wäre.\n\nDie beiden Tatkomplexe sind auch nicht durch ein Dauerdelikt tateinheitlich miteinander verknüpft worden. Als Dauerstraftat könnten Entführung gegen den Willen der Entführten (S 237 StGB) und Freiheitsberaubung (S 239 StGB) in\n\nin Betracht kommen. Beide wären jedoch ungeeignet, eine derartige Verbindung zu bewirken, da sie einen geringeren Unwert verkörpern als der in jenen beiden Tatkomplexen enthaltene (vgl. BGHSt 1, 67, 70; 2, 246, 248; 18, 26, 26\n\n- st. Rspr.).\n\nDiese erweisen sich ferner nicht als Bestandteile einer\nnatürlichen Handlungseinheit. Sie sind nicht durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verknüpft. Ob ein\nsolches in einem einheitlichen Willensentschluß oder einem\ngleichartigen Handlungswillen zur Verfolgung eines einheitlichen Zieles bestehen muß, kann offenbleiben. Weder die\n\neine noch die andere Willensgestaltung lag hier vor.\n\nDie rechtliche Würdigung durch das Landgericht ist so-\n\nmit nicht zu beanstanden.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-20/2-str-372-87","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-20/2-str-372-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.028822+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-11-20/2-str-372-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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