{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-11-11","aktenzeichen":"2 StR 506/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB 1975 vor § 1 (Postpendenz), § 259, § 250\n(wahlfeststellung)\n\nEin Angeklagter ist wegen Hehlerei zu verurteilen, wenn\nzweifelhaft bleibt, ob er an einer schweren räuberischen Erpressung als Mittäter beteiligt war, jedoch feststeht, daß\ner seinen Beuteanteil - in Kenntnis der Vortat - erst vom\nTäter der schweren räuberischen Erpressung erhalten hat.","text_plain":">\nPA ns\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 vor § 1 (Postpendenz), § 259, § 250\n(wahlfeststellung)\n\nEin Angeklagter ist wegen Hehlerei zu verurteilen, wenn\nzweifelhaft bleibt, ob er an einer schweren räuberischen Erpressung als Mittäter beteiligt war, jedoch feststeht, daß\ner seinen Beuteanteil - in Kenntnis der Vortat - erst vom\nTäter der schweren räuberischen Erpressung erhalten hat.\n\nBGH, Beschl. v. 11. November 1987 -— 2 StR 506/87 - LG Frankfurt am Main\n\nFL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 506/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n, gebo-\n\nAndrea Claudia zZ EN aus F\nzen am GREEN 1557 1 SEE\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nSER\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n11. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nwWIV\n\n1.\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 25. Februar 1987 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die der\nAngeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen werden insoweit der Staatskasse auferlegt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. In diesem Umfang trägt die Angeklagte die Kosten des Verfahrens und\ndie ihr erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nAS\n\nGründe:\n\nAm 28. Februar 1986 beging die frühere Mitangeklagte\nDEE eine schwere räuberische Erpressung, indem sie eine\nAngestellte eines Drogeriemarktes mit der Waffe bedrohte und\ndadurch veranlaßte, ihr eine Umhängetasche mit den in einer\nGeldbombe verschlossenen Tageseinnahmen in Höhe von\n3.899,26 DM auszuhändigen. Die Strafkammer konnte nicht aufklären, ob die Angeklagte zZ an dem Überfall beteiligt\nwar. Auch zu dem Geschehen nach dem Überfall konnte sie\nkeine eindeutigen Feststellungen treffen. Auf Grund der unterschiedlichen Angaben der Angeklagten ZU und der früheren Mitangeklagten I] hielt sie zwei unterschiedliche\nGeschehensabläufe für möglich:\n\nEntweder fuhren die beiden Frauen nach dem Überfall\n\nzur Wohnung der früheren Mitangeklagten DEE, wo letztere\nsich nur kurz aufhielt, ohne sich noch um die Tasche mit der\nGeldbombe zu kümmern, und dann von der Angeklagten ZU zu\neinem Lokal gefahren wurde; oder die frühere Mitangeklagte\nDEE fuhr, nachdem sie den Überfall allein verübt hatte,\nsogleich zu ihrer Wohnung und zeigte der Angeklagten zB\ndie Geldbombe mit dem Bemerken, sie könne sie nicht öffnen.\nNachdem der Angeklagten die Öffnung gelungen war, teilte man\ndie Beute hälftig auf und legte beide Teile in einen kleinen\nSafe, der der Angeklagten DEEP gehörte.\n\nDas Landgericht ist zugunsten der früheren Mitangeklagten Denkert vom ersten und zugunsten der Angeklagten zB\nvom zweiten Geschehensablauf ausgegangen.\n\nDie Mitangeklagte DB kam erst spät in der Nacht\nstark betrunken wieder nach Hause, stand am späten Vormittag\ndes nächsten Tages auf, und wurde noch an diesem Tage bei\neiner Gegenüberstellung als Täterin identifiziert und alsbald verhaftet, während die Angeklagte zZ am gleichen\nTage wieder entlassen wurde und in die Wohnung der Angeklagten DER zurückkehrte. Dort hat sie - nach Überzeugung\ndes Landgerichts - das gesamte Geld aus dem Safe genommen\nund für sich verbraucht.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte zB deshalb wegen\nHehlerei und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt. Vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung\nund von weiteren Vorwürfen hat es sie freigesprochen.\n\nDie Revision der Angeklagten hat Erfolg, soweit sie\nsich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls richtet. Insoweit ist das Verfahren einzustellen. Damit entfällt auch die\nGesamtstrafe.\n\nIm übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\n1. Die Verurteilung wegen Diebstahls ist aufzuheben und\ndas Verfahren insoweit einzustellen, weil diese der Angeklagten angelastete Tat nicht Gegenstand der Anklage und des\nEröffnungsbeschlusses ist. Nachtragsanklage wurde ebenfalls\nnicht erhoben. Der Angeklagten war vorgeworfen worden, sich\nan der schweren räuberischen Erpressung als Mittäterin beteiligt zu haben. Eine spätere Wegnahme des von der früheren\nMitangeklagten beanspruchten Beuteanteils betrifft ein ande-\n\nAEL\n\nres Geschehen und ist nicht Teil der Tat im Sinne von § 264\nStPO, die in der Anklage beschrieben und als schwere räube-\n\nrische Erpressung bewertet wurde.\n\n2. a) Anders verhält es sich mit dem Vorwurf der Hehlerei. Ihm liegt hier ein Geschehen zugrunde, nämlich die Aufteilung der Beute unmittelbar nach der schweren räuberischen\nErpressung, das mit dem in der Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis einen einheitlichen Vorgang bildet\n(vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - 1 StR 624/75).\nIn dem die Mittäterschaft an der schweren räuberischen\nErpressung kennzeichnenden Anklagesatz ist unter anderem\n\nausgeführt:\n\n\"Die Beute verbrachte die Angeschuldigte DEM in die\ngemeinsam bewohnte Wohnung HE stxase WB zu der Angeschuldigten zZ, die während des Raubüberfalles\ndie Beaufsichtigung des zwei Monate alten Säuglings der\nAngeschuldigten DEE übernommen hatte. Den Hauptanteil der Beute erhielt die Angeschuldigte ZW, .--\"\n\nb) Die Feststellung des Landgerichts, daß die Angeklagte ZUEMW nur auf Grund eines der beiden oben geschilderten\nGeschehensabläufe in den Besitz des Geldes gekommen ist und\ndaß eine dritte Möglichkeit ausscheidet, ist rechtsfehler-\n\nfrei getroffen worden.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellung ist die Verurteilung wegen Hehlerei an der Hälfte der Beute im Ergebnis\n\nnicht zu beanstanden.\n\nSie scheitert nicht daran, daß nicht eindeutig feststeht, ob die Angeklagte als Mittäterin an der räuberischen\nErpressung beteiligt war, denn jedenfalls steht eindeutig\nfest, daß die Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt\nüber das Geld von der früheren Mitangeklagten DW erhalten hat. Entweder hat Frau DB, nach der gemeinsam\ngeplanten Tat, bei der sich die Angeklagte im Fluchtauto befand, die Tasche mit der Geldbombe bei der Angeklagten (in\nder Wohnung) zurückgelassen, ohne sich weiter um das Geld zu\nkümmern, oder die Beute wurde, nachdem Frau DEE die Tat\nallein begangen hatte, in der Wohnung zwischen ihr und der\nAngeklagten aufgeteilt. Frau DW hatte in jedem Fall das\nGeld vorher allein durch schwere räuberische Erpressung an\nsich gebracht. Damit hat die Angeklagte - gleichgültig von\nwelcher Sachverhaltsalternative man ausgeht - das Geld von\neinem anderen erhalten, der es durch eine Straftat, wie sie\nS 259 StGB voraussetzt, erlangt hatte. Die beiden Sachverhaltsalternativen unterscheiden sich lediglich dadurch, daß\ndie Angeklagte bei Annahme der ersten Alternative durch weitere Handlungen so in das Geschehen verstrickt war, daß sie\nals Mittäterin an der schweren räuberischen Erpressung zu\nbestrafen wäre. In diesem Fall käme allerdings eine weitere\nVerurteilung wegen Hehlerei nicht in Betracht. Sie scheidet\njedoch nicht schon dann aus, wenn weitere Handlungen, die zu\neiner Bestrafung wegen einer der in § 259 StGB genannten Vortaten führen müßten, nicht bewiesen, sondern lediglich möglich sind. Denn in jedem Fall steht hier ein Sachverhalt\nfest, der die Verurteilung wegen einer auf die schwere räuberische Erpressung folgenden \"Nachtat\" rechtfertigt. Ungewiß\nist lediglich, ob die Angklagte (auch) an der Vortat beteiligt war. In derartigen Fällen ist eine eindeutige Verurteilung - sog. Postpendenzfeststellung - geboten (vgl. hierzu\n\nE82\n\nHruschka JZ 1970, 637, 640 £.; NIW 1971 1392 £f.; Rudolphi\nSK-StGB, Anhang zu § 55 Rdn. 24, 25; Küper in Festschrift\nfür Richard Lange S. 65 f£f.).\n\nDie Ansicht, ein Mittäter könne tatbestandlich nicht\nerster Hehler sein (BGHSt 7, 134, 137), steht der Annahme\neines Postpendenzverhältnisses zwischen der Vortat und der\nHehlerei im vorliegenden Falle nicht im Wege. Daß die Angeklagte selbst dann, wenn sie Mittäterin der schweren räuberischen Erpressung gewesen wäre, faktisch auch alle Tatbestandsmerkmale der Hehlerei erfüllt hätte, wurde bereits\ndargelegt. Die Tatbestandsmäßigkeit ihres Handelns könnte\ninsoweit allein mit der Begründung verneint werden, daß ihr,\nobgleich sie selbst nicht an der Ausführung der schweren\nräuberischen Erpressung beteiligt war und die Verfügungsgewalt an dem Geld erst von Frau DE erhalten hat, deren\nHandlungen rechtlich wie eigene Handlungen zugeordnet werden; sie würde dann im Ergebnis so behandelt, als habe sie\ndie Ausführungshandlungen selbst begangen.\n\nWird auf diese Weise eine Einheit zwischen unterschiedlichen Handlungen von Mittätern hergestellt, dann hat jeder\nMittäter die Sache bereits durch die Vortat erlangt und kann\nsie nicht \"tatbestandsmäßig\" im Wege derivativen Erwerbs vom\nMittäter erhalten. Ein solches Ergebnis ist jedoch Folge\neiner rechtlichen Konstruktion, die den tatsächlichen Geschehensablauf nicht verändert, sondern ihn lediglich für\nden faktisch an der Ausführung der Vortat nicht beteiligten\nMittäter rechtlich als tatbestandsmäßiges Handeln bewertet.\n\nwerden, dann kann die Tatbestandsmäßigkeit des Nachtatverhaltens auch nicht entfallen. Es behält seine ursprüngliche\nBedeutung; es bleibt hier Hehlerei. Das gilt, wenn einem\nAngeklagten nicht Mittäterschaft, sondern lediglich Beihilfe\nan der Vortat nachzuweisen ist, aber auch, wenn - wie im\nvorliegenden Falle - die Beteiligung in der einen oder\nanderen Form fraglich ist.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-11/2-str-506-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-11/2-str-506-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.718938+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-11-11/2-str-506-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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