{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-11-06","aktenzeichen":"2 StR 251/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 251/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Peter N HB aus DEM, geboren am G-EEE 1954 in Bei, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\ner\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 4, November 1987 in der Sitzung\nvom 6. November 1987, an denen teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht GE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WB bei der\nVerkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GE in der Verhandlung\n\nvom 4. November 1987\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte uw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\n722\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bonn vom\n20. November 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNacht vom 9. zum 10. November 1985 den Ehemann seiner Geliebten, Jürgen ID, in dessen Wohnung auf. Er wollte ihn\nzur Rede stellen, nachdem er in Wut darüber geraten war, daß\nICE ihm Kleidungsstücke entwendet hatte. Im Verlaufe des\nStreites brachte er LEE mit einem Fleischermesser drei\nStiche bei. Während einer der Stiche, deren Reihenfolge\nnicht festgestellt werden konnte, die Brust des Opfers nur\n\noberflächlich verletzte, drangen die beiden anderen in die\nBrusthöhle ein, trafen das Herz und führten zum Tode; LEN\nverblutete binnen weniger Minuten.\n\nDas Landgericht hat zugunsten des Angeklagten angenonmmen, daß dieser bei dem ersten Stich in Notwehr gehandelt\nhabe; es ist dabei von der für unwiderlegt erachteten Einlassung des Angeklagten ausgegangen, der folgende Darstellung gegeben hatte:\n\nIm Verlaufe des Streites habe LM aus der Küche das\nMesser geholt und sei damit auf ihn losgegangen, wobei er\ndas Messer drohend vorgehalten habe. Er, der Angeklagte,\nhabe den Angreifer an sich herankommen lassen, dann mit der\nlinken Hand die erhobene, das Messer haltende rechte Hand\nseines Gegners umklammert und ihm gleichzeitig mit der rechten Hand einen Stoß gegen die linke Schulter versetzt.\nLEE sei dadurch auf einen Sessel geschleudert worden und\nhabe eine halb sitzende, halb liegende Stellung eingenommen.\nSpätestens jetzt habe er, der Angeklagte, seitlich nach\nrechts versetzt hinter LP stehend, mit seiner rechten\nHand das rechte Handgelenk LM gepackt und die noch\nimmer das Messer umklammernde Hand gegen LER Brust geführt. Als dieser daraufhin das in seiner Brust steckende\nMesser losgelassen habe, habe er seinerseits den Griff des\nMessers gepackt, das Messer herausgezogen und zwei weitere\nMale in die Brust des Gegners geramnt.\n\nFür diese beiden weiteren Stiche hat das Landgericht\ndem Angeklagten keine Notwehr mehr zugutegehalten. Da es\nnicht auszuschließen vermochte, daß bereits der erste Stich\n\ntödlich war und der zweite Stich in das Herz den Eintritt\ndes Todes nicht mehr beschleunigte, hat es den Angeklagten\nlediglich wegen versuchten Totschlags verurteilt.\n\nII.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft\nals auch der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte erhebt gleichfalls die Sachbeschwerde und beanstandet darüberhinaus das Verfahren.\n\nl. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDie Schwurgerichtskammer vertritt - ausgehend von der\ninsoweit unwiderlegten Einlassung des Angeklagten - die Ansicht, der Angeklagte habe in Notwehr gehandelt, als er seinem Gegner den ersten Messerstich versetzte.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Durch Notwehr gerechtfertigt ist nur diejenige Verteidigung, die zur Abwehr eines\ngegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist\n(s 32 Abs. 2 StGB). Daß der Angeklagte einem solchen Angriff\nausgesetzt war, als LER mit dem Messer auf ihn losging,\nsteht außer Frage. Indessen ergeben die Urteilsdarlegungen\nnicht, daß es zur Abwehr dieses Angriffs erforderlich gewesen wäre, das Messer, das LG in der Hand hielt, gegen\n\nihn zu kehren und ihm in die Brust zu stoßen. Die Schwurgerichtskammer bejaht die Erforderlichkeit dieser Handlung zur\nAngriffsabwehr lediglich mit grundsätzlichen und allgemeinen\nErwägungen; mit den konkreten Besonderheiten des Falles setzt\nsie sich nicht auseinander. Zu prüfen wäre gewesen, ob der Angeklagte nicht andere, mildere, aber ebenso wirksame Mittel der\nAbwehr besaß, als das von der Hand IB umklammerte Messer\ngegen dessen Brust zu führen und ihn damit zu stechen. Daran\nfehlt es. Mit der entscheidenden Frage, ob dem Angeklagten in\nder konkreten Situation als Handlungsalternative mildere Möglichkeiten der Gegenwehr zu Gebote gestanden haben als die gewählte, befaßt sich das Urteil nicht. Das ist ein Rechtsfehler,\nweil sich diese Prüfung nach der Sachlage aufdrängte.\n\nDer Angeklagte hatte die von seinem Gegner ausgehende Gefahr bereits nicht unerheblich vermindert, nachdem es ihm gelungen war, IM durch einen Stoß in den Sessel zu schleudern, wobei dieser in eine halb liegende, halb sitzende\nPosition geriet, während der Angeklagte seitlich versetzt hinter ihm stand. Zur wirksamen Abwehr des Angriffs und zur endgültigen Ausschaltung des Gegners hätte es ausgereicht, wenn\nder Angeklagte LM das Messer entwunden und ihn dadurch entwaffnet hätte. Daß ihm dies möglich gewesen wäre, erscheint\nnach den Gesamtumständen des Falles nicht ausgeschlossen, liegt\nvielmehr nahe. Denn - wie das Schwurgericht festgestellt hat -\nwar der Angeklagte seinem Gegner im direkten Kräftevergleich\n\"eindeutig überlegen\" (UA S. 18). LEW konnte \"in körperlicher Hinsicht nichts gegen den Angeklagten ausrichten\" (UA\nS. 17). Der Angeklagte war \"kräftig und sportlich durchtrainiert\", hatte sich während der Haftzeiten mit Hanteltraining\n\n\"fit gehalten\" und \"in seiner Jugend Grundkenntnisse in der\nKampfsportart Taek-Won-Do erworben\" (UA S. 13). Angesichts\ndieser Umstände ist nicht ohne weiteres einsichtig, wieso es\nihm in der konkreten Kampfsituation nicht möglich gewesen sein\nsoll, den Gegner, dessen messerführende Hand er bereits gepackt\nhatte, durch Einsatz seiner überlegenen Körperkräfte zum Loslassen der Waffe zu zwingen, etwa dadurch, daß er ihm den Arm\nverdrehte, wozu er um so eher fähig gewesen sein kann, als\nseine Kräfte, wie der tatsächliche Ablauf beweist, sogar ausreichten, die Hand LM, in der dieser das Messer umklammert\nhielt, gegen dessen eigene Brust zu führen und ihm damit eine\nStichverletzung beizubringen. Dies hat die Schwurgerichtskammer\nerkennbar außer acht gelassen. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das nunmehr mit der Sache befaßte Tatgericht auch die - nach dem Geschehensablauf nicht fernliegende - Möglichkeit in Betracht\nziehen müssen, daß der Angeklagte das Vorgehen LEE lediglich zum Anlaß genommen haben könnte, ihn zu töten, ohne selbst\nmit Verteidigungswillen zu handeln; auch unter diesem Gesichtspunkt könnte eine Rechtfertigung des ersten Messerstiches durch\nNotwehr ausscheiden.\n\n2. Die Revision des Angeklagten\nDie Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.\n\nDie Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil\nauf.\n\nDie Verfahrensrüge dringt nicht durch. Der Beschwerdeführer beanstandet die Zurückweisung eines Antrags, mit dem\ner den Sachverständigen Prof. Dr. BrB wegen Besorgnis\nder Befangenheit abgelehnt hatte (SS 74 Abs. 1, 24 Abs. 1,\n337 StPO).\n\nDer Ablehnungsamtrag war auf die Behauptung gestützt,\nder Sachverständige habe zum Zwecke der Vorbereitung des\nschriftlichen Gutachtens nur ein etwa zehnminütiges Gespräch\nmit dem Angeklagten geführt und im schriftlichen Gutachten\ndie Wendung gebraucht \"unabhängig von der Frage, ob N.\" (der\nAngeklagte) \"der ja wohl irgendwie mit dem Opfer abrechnen\nwollte ...\".\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Ablehnungsamtrag zurückgewiesen; der Angeklagte habe jedenfalls seine Behauptung zur Dauer des Gesprächs nicht glaubhaft gemacht, und\ndie beanstandete Wendung im schriftlichen Gutachten besage\nnicht, daß der Sachverständige bereits überzeugt gewesen\nsei, der Angeklagte habe ICE aufgesucht, um ihn anzugreifen oder gar zu töten.\n\nDie hiergegen gerichtete Rüge ist unzulässig, soweit\nder Ablehnungsgrund in der beanstandeten Wendung erblickt\nwird. Ob eine einzelne Wendung aus einem Gutachten Anlaß zu\ngeben vermag, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen\nzu zweifeln, kann regelmäßig nur aus dem Zusammenhang heraus\nbeurteilt werden, in dem sie steht. Der Beschwerdeführer\nhätte deshalb diejenigen Teile des schriftlichen Gutachtens\nmitteilen müssen, die diesen Zusammenhang vermitteln (§ 344\nAbs. 2 StPO). Daran fehlt es.\n\nNEE\n\n- Soweit der Beschwerdeführer die Besorgnis der Befangenheit aus der Kürze des vom Sachverständigen mit ihm geführten Gesprächs herleiten will, scheitert die Rüge jedenfalls\ndaran, daß es ihm - wie in den Gründen des Gerichtsbeschlusses näher ausgeführt wird - nicht gelungen ist, seine Behauptung, das Gespräch habe nur etwa zehn Minuten gedauert,\nglaubhaft zu machen.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-06/2-str-251-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-06/2-str-251-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.577452+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-11-06/2-str-251-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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