{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-11-04","aktenzeichen":"2 StR 480/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 480/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahntechniker Hans-Peter Sch GER u: HE-EB, geboren am GEN 1953 in MEER v GE,\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. November 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EEE pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE,\nRechtsanwalt el\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAP\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nMainz vom 23. April 1987 wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten durch das Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener\nrechtlich zusammentreffender Vergehen gegen das waffengesetz\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit ihrer - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils. Sie macht geltend, der Angeklagte habe wegen eines\nbesonders schweren Falles eines Vergehens nach dem wWaffengesetz gemäß § 52 a Abs. 2 dieses Gesetzes verurteilt werden\nmüssen. Denn einmal habe er - entgegen der Auffassung des\nLandgerichts - gewerbsmäßig gehandelt und zum anderen weise\ndie Tat einen weit überdurchschnittlichen Unrechtsgehalt\n\nauf, der zudem mit einer Freiheitsstrafe von nur zwei Jahren\nnicht angemessen geahndet sei. Rechtsfehlerhaft habe die\nStrafkammer auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2\nStGB bejaht und deshalb die Vollstreckung der Strafe zu\nUnrecht zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDas Rechtsmittel ist nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht begründet:\n\nDer Angeklagte, der nie eine waffenbesitzkarte, einen\nMunitionserwerbsschein oder einen Waffenschein besessen hat,\ninteressierte sich seit einiger Zeit in besonderem Maße für\nSchußwaffen. Er wurde Mitglied eines Schützenvereins,\nschaffte sich Literatur über Waffen an und besuchte Waffenpörsen. Ende des Jahres 1983 erwarb er zunächst eine\n£unktionsuntüchtige Pistole, machte sie gebrauchsfähig und\ntestete sie auf dem Schießstand seines Vereins. Ende des\nJahres 1984 verkaufte er diese Waffe, wobei er 200 DM mehr\nerzielte, als er für den Erwerb der Waffe und des für die\nInstandsetzung benötigten Materials ausgegeben hatte. In der\nZwischenzeit hatte der Angeklagte, dem e8 nicht darauf ankam, Waffen gewinnbringend weiterzuverkaufen, sondern der\nals \"waffenliebhaber\" hauptsächlich daran interessiert war,\nbestimmte Waffen zu besitzen und zu verwenden, sieben\nweitere Schußwaffen samt Munition erworben, darunter eine\nMaschinenpistole. Eine dieser Schußwaffen, die er Ende 1984\ngekauft hatte, veräußerte er Anfang 1985 ohne Gewinn. Die\nübrigen hatte er noch im Besitz, als er einige Wochen später\nvon einem V-Mann der Polizei auf den Verkauf von Waffen\nangesprochen wurde. Dem Angeklagten lag jetzt daran, sich\n\nAR\n\n-5-\n\nseiner Schußwaffen so schnell wie möglich zu entledigen, da\ner inzwischen die Waffengebrauchsprüfung abgelegt hatte und\nbefürchtete, die beantragte Waffenbesitzkarte nicht zu eI-\nhalten, wenn - bei einer Kontrolle - bekannt würde, daß er\nbereits unerlaubt Waffen erworben hatte. Er verkaufte deshalb in der Folgezeit die vier Waffen, die er in seiner\nwohnung aufbewahrt hatte, zwei davon an den v-Mann der\npolizei mit einem Gewinn von jeweils 200 DM; die beiden\nanderen zu einem Preise (2.500 DM), der 100 DM unter dem\nEinkaufspreis lag. ber Käufer blieb den gesamten Kaufpreis\nschuldig. Zwei weitere Waffen samt Munition - ein Randfeuergewehr und eine Maschinenpistole - hatte der Angeklagte\naußerhalb seines Hauses versteckt. Diese Waffen ließ er nach\n\nseiner Verhaftung im Rhein versenken.\n\nDas Interesse des V-Mannes am Ankauf von Schußwaffen\nveranlaßte den Angeklagten, im Mai 1985 ein mit gielfernrohr\nund schalldämpfer verseheneS Gewehr der Marke Franchi, Kal.\n22 (eine waffe, die ihrer äußeren Form nach den Anschein\neiner vollautomatischen Selbstladewaffe hervorruft) zu erwerben, das er bei einem früheren wWaffenkauf gesehen, dessen\nPreis von 3.500 DM ihm jedoch zu hoch gewesen wär. Der Angeklagte war an dem Besitz dieses Gewehres interessiert, da er\neine solche Waffe noch nie “in Händen gehalten\" hatte. Er\nvereinbarte mit dem V-Mann den Ankauf dieses Gewehrs samt\n100 Schuß Munition Kal. 22 mm zum Preise von 3.500 DM, weil\ner so die Waffe erwerben und zeitweise - ohne eigene Mittel\naufwenden zu müssen - benutzen konnte. Er kaufte das Gewehr\ndeshalb Anfang Mai 1985, wobei er 2.000 DM in bar zahlte und\naußerdem eine andere Waffe in zahlung gab, die er kurz zuvor\n\nfür 1.100 DM von einer anderen Person erworben hatte. Nachdem er das Gewehr vorübergehend für sich verwendet hatte,\nübergab er 5 mit 150 Schuß Munition Ende Mai dem V-Mann,\nder ihm - entgegen der ursprünglichen Abrede - nur 2.000 DM\nzahlte und zusätzlich 40 bis 50 9 Haschisch und 10 g Kokain\nübergab. Als der V-Mann der polizei nun auf die Lieferung\nvon Schußwaffen in größeren Mengen drängte, entschloß sich\nder Angeklagte zU einem weiteren Geschäft, um den Verlust\naus dem oben genannten Verkauf zweier Waffen, bei dem ihm\nder Käufer den vereinbarten Preis von 2.500 DM schuldig\ngeblieben war, wenigstens teilweise auszugleichen. Bei der\nAbwicklung dieses Geschäfts über vier Maschinenpistolen und\n1.400 Patronen Kal. 9 mm wurde der Angeklagte verhaftet.\n\nIn Bewertung dieser Feststellungen hat das Landgericht\ngewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten im Sinne von § 52a\nAbs. 2 waffengesetz verneint, da 88 ihm -— mit Ausnahme des\nletzten, voM v-Mann initiierten Geschäfts - bei dem jeweiligen Ankauf der Waffen immer nur darauf angekommen sei, sich\n\nin deren Besitz zu setzen und sie \"auszuprobieren\".\n\nDieses Ergebnis ist auf der Grundlage der rechtlich unangreifbaren Feststellungen nicht zu beanstanden. Die Frage\nder Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 52 a Abs. 2 Waffengesetz\nstellt sich allein im Zusammenhang mit der Maschinenpistole,\ndie der Angeklagte im Oktober 1984 erworben hat, dem Gewehr\nder Marke Franchi, das er im Mai 1985 an- und verkaufte\nsowie den vier Maschinenpistolen, bei deren Übergabe er im\nJuni 1985 verhaftet wurde. Gewerbsmäßiges Handeln nach\n§ 52 a Abs. 2 waffengesetz wäre dem Angeklagten anzulasten,\n\nAR\n\nwenn er sich im Bezug auf diese waffen durch wiederholte\nVerstöße gegen das Waffengesetz eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang erschließen\n\nwollte.\n\nDie zuerst erworbene Maschinenpistole hat er niemals\nzum Verkauf angeboten. Anhaltspunkte dafür, daß er sie ankaufte, um sie später weiterzuveräußern, sind nicht vorhanden. Nach dem vom Landgericht festgestellten Motiv für den\nAn- und Verkauf des Gewehrs der Marke Franchi hat der Angeklagte in diesem Fall zwar von vornherein auch in der Absicht gehandelt, einen gewissen Vermögensvorteil zu erlangen. Er wollte die waffe nämlich einige zeit unentgeltlich\nfür sich verwenden (vgl. RGSt 54, 184 £; BGH, Urteil vom\n14. Oktober 1975 - 1 StR 555/75 - *® bei Holtz MDR 1976,\n333). Er hätte bei zahlung des mit dem V-Mann vereinbarten\nKaufpreises auch 400 DM verdienen können: da er die waffe\ngünstiger als ursprünglich angenommen erwerben konnte. Der\nvom Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil des zeitweiligen\nunentgeltlichen Besitzes war jedoch von zu geringem Umfang,\nals daß er geeignet gewesen wäre, das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit zu begründen. Daß der Angeklagte mit dem V-Mann\nder Polizei einen Preis vereinbarte, den er nach seiner VOI-\nstellung selbst zu zahlen hatte, belegt, daß der Angeklagte\nkeinen weitergehenden Vermögensvorteil anstrebte. Außerdem\nhat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt; daß der\n. Angeklagte ZU diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht den Vorsatz\nhatte, sich durch wiederholte Verstöße gegen g 52 a waffengesetz fortlaufende Einnahmen von einigem Umfang zu verschaffen. Einen solchen Vorsatz wiederholter Tatbegehung\n\nkonnte die Strafkammer auch für das letzte Geschäft des Angeklagten nicht feststellen, bei dem es ihm darauf ankan,\neinen größeren Gewinn ZU erzielen. Nach den getroffenen\nFeststellungen wollte der Angeklagte seine Verluste aus\neinem früheren Geschäft durch einen weiteren Verkauf an den\n\nv-Mann mindern.\n\nnach allem hat das Landgericht gewerbsmäßiges Handeln\n\nrechtsfehlerfrei verneint.\n\nAuch sonst ist das angefochtene Urteil rechtlich nicht\n\nzu beanstanden.\n\nDie gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren erscheint in Anbetracht der ihm vorzuwerfenden\nzahlreichen und teilweise lang andauernden Verstößen gegen\ndas Waffengesetz zwar sehr milde, ist jedoch wegen der gewichtigen, für den Angeklagten sprechenden Umstände noch\nvertretbar.\n\nDer Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er hat ein umfassendes Geständnis abgelegt und dabei Taten aufgedeckt, die\nihm sonst nicht nachzuweisen gewesen wären. Dadurch hat er\nauch dazu beigetragen, daß andere an seinen Taten beteiligte\nPersonen strafrechtlich verfolgt werden können. Die schwerwiegenden Taten im Mai und Juni 1985 beging der Angeklagte\nauf Drängen eines V-Mannes der Polizei; dabei wurde er SO\nüberwacht, daß eine Gefährdung der Allgemeinheit weitgehend\nausgeschlossen war. Dieser Umstand war gtrafmildernd zu berücksichtigen (BGH Strafverteidiger 1985, 272; 323; 366;\n1986, 100 £).\n\nDie angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen auch die\nStrafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB. Daß\nder Einsatz eines vy-Mannes und die Überwachung der von ihm\ninitiierten Waffengeschäfte im Bereich des illegalen waffenhandels nicht außergewöhnlich sind, nimmt dem genannten\nstrafmilderungsgrund - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - nicht sein besonderes Gewicht und seine Bedeutung für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung. Gewicht und Bedeutung von strafzumessungsgründen sind nach\neiner am Schuldprinzip ausgerichteten normengebundenen Bewertung des inneren und äußeren Geschehens zu bestimmen. Die\nTatsache, daß ein allgemeiner, nach tatbestandsübergreifenden Bewertungsgrundsätzen zugunsten des Angeklagten sprechender Umstand bei einer bestimmten Matbestandsverwirklichung häufig oder gar in der überwiegenden zahl der zu entscheidenden Fälle anzutreffen ist, kann sich auf seine Bewertung nur dann auswirken, wenn die anzuwendende Strafnorm\n\neine Grundlage für eine solche Bewertungsänderung bietet.\n\n- 10 -\n\nschriften des wWaffengesetzes\n\nAus den hi\n1äßt sich die von der Staatsanwaltschaft verlangte Abwei-\n\nchung in der Bewertung nicht begründen.\n\ner anzuwendenden Vor\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-04/2-str-480-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-04/2-str-480-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.525887+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-11-04/2-str-480-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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