{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-10-14","aktenzeichen":"2 StR 511/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 511/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAngelika A u ser. KU, in der Bundesre-\n\npublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EE-\n\nWE 1960 ir ru zur zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nAE > \"7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober\n1987 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 6. Mai 1987, soweit es sie\nbetrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nwIv\n\nDie Strafkammer lehnt die Anwendung des § 21 StGB ab,\nweil \"Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit\nnicht zu erkennen\" seien (UA S. 12). Die Erwägungen, mit\ndenen sie diese Auffassung begründet, halten rechtlicher\nPrüfung nicht stand.\n\nl. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß weder die\nTablettenabhängigkeit der Angeklagten, die täglich sechs bis\nsieben Tabletten \"Lexotanil\" und am Tattag zusätzlich das\nMedikament \"Centropil\" einnahm, noch eine neurotisch-depressive Störung, die zu einer hochgradig neurotischen Bindung\nan den Mitangeklagten BB führte, eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit bewirkten. Dabei würdigt\ndas Landgericht die aufgeführten Umstände nur einzeln und\nunterläßt die gebotene Prüfung der Frage, ob die Tablettenabhängigkeit und die neurotische Störung in ihrem Zusammenwirken zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit geführt\nhaben.\n\n2. Das Landgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten unter anderem festgestellt: \"Bedingt\ndurch ihre unterdurchschnittliche Intelligenz, konnte sie\naur eine Sonderschule besuchen, die sie nach acht Jahren\nohne Abschluß verließ. Sie hat kaum lesen und schreiben gelernt\" (UA S. 4). Mit diesen Tatsachen setzt sich das Landgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht auseinander. Dessen hätte es\naber bedurft. Denn die festgestellte intellektuelle Minderbegabung der Angeklagten konnte allein (Schwachsinn) oder\n\nbei einer Gesamtwürdigung mit den oben unter 1) beschriebenen Umständen Anlaß geben, ihre uneingeschränkte Schuldfähigkeit in Frage zu stellen.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-14/2-str-511-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-14/2-str-511-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.974357+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-10-14/2-str-511-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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