{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-10-14","aktenzeichen":"2 StR 466/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 466/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus KW, dort geboren am\n\nFranz M\n£t,\n\nwu 19°:\n\nzur Zeit in Untersuchungsha\n\nwegen schwerer Brandstiftung U.A-\n\nrn\nYr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober\n1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n22. Dezember 1986, soweit es ihn be-\n\ntrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, Hehlerei in zwei Fällen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine\nauf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Hierzu\nhat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat den Angeklagten an einem Verhand-\n\nlungstag wegen Ungehorsams nach § 177 GVG für die Dauer\nder Vernehmung der nächsten beiden Zeugen aus dem\n\nWIV\n\nSitzungssaal entfernt (Prot.Bd. I Bl. 169). Als er danach wieder vorgeführt wurde, tobte er derartig, ’daß\nsich das Gericht nicht mehr verständlich machen’ konnte\n(Prot.Bd. I Bl. 175). Daraufhin wurde er ’auf Anordnung\ndes Vorsitzenden abgeführt’ (aa0). Er blieb von\n\n10.45 Uhr bis 16.07 Uhr ausgeschlossen (Prot.Bd. I\n\nBl. 175, 188). In dieser Zeit wurden fünf Zeugen vernommen. Ein Gerichtsbeschluß über die Entfernung des\nAngeklagten erging ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht.\n\nDieses Vorgehen verstieß gegen § 177 Satz 2 GVG. Danach\nhat Entscheidungen gegenüber Personen, die an der Verhandlung beteiligt sind, allein das Gericht zu treffen.\nZu diesem Personenkreis gehörte der Angeklagte (§ 230\nAbs. 1 StPO). Ob der Vorsitzende eine Eilanordnung\ntreffen konnte (so Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl.\n\n§ 177 GVG Rdn. 11), kann hier dahinstehen. Sie hätte\njedenfalls alsbald durch das Gericht bestätigt werden\nmüssen. Daß dies nicht geschehen ist, beweist das Protokoll unwiderleglich (S$S 274 StPO). Darauf, daß die\nEntfernung des Angeklagten sachlich gerechtfertigt war,\nkommt es nicht an.\n\nDie Formulierung ’auf Anordnung des Vorsitzenden’ ist\nauch nicht auslegungsfähig. Das Gericht hatte den Angeklagten vorher insgesamt dreimal ausgeschlossen und\ndazu jeweils die Hauptverhandlung unterbrochen und anschließend einen Beschluß nach § 177 GVG verkündet\n(Prot.Bd. I Bl. 129, 135; 146f, 166; 168ff). Bei der\n\nhier in Rede stehenden Entfernung des Angeklagten ist\ndagegen völlig anders verfahren worden. Damit ist der\nabsolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.\n\nDie unwiderlegliche Vermutung dieser Bestimmung ergreift alle vier Einzeltaten, weil wesentliche Teile\nder Beweisaufnahme während der Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden sind. Zu den in dieser Zeit\nvernommenen Zeugen gehört der Polizeibeamte sun\n(Prot.Bd. I Bl. 182), der allgemein zum Milieu des Angeklagten, aber auch zu allen Einzeltaten vernommen\nworden ist (UA S. 82, 85, 89, 98, 99, 107, 108, 119,\n147, 148). Vernommen sind ferner die Zeugen Hermine\nWR. Rolf Günter CE, Gerhard PEN und Joachim\nwoßß (Prot.Bd. I Bl. 177, 179, 180, 183). Alle diese\nhaben - mit Ausnahme von PIE - auch zum Wohnumfeld\ndes Angeklagten ausgesagt (UA S. 82, 83, 84, 85, 89),\ndarüber hinaus zum Fall II 4 (Kompaktlader) die Zeugen\nCM und PER (un Ss. 102), zum Fall II 7 (Brandstiftung pp.) die Zeugin Hermine we (va s. 112, 116,\n122) und zum Fall II 9 (H@-ScH@iß) der Zeuge wo\n(UA S. 145, 147). Damit kann das Urteil keinen Bestand\nhaben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\"\n\nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen an und fügt als\n\nHinweis für die neue Hauptverhandlung hinzu:\n\n1. Ein Zeuge ist nicht schon deshalb Verletzter im Sin-\n\nne des § 61 Nr. 2 StPO, weil er - und sei es als Geschäftsführer - Angestellter einer durch Diebstahl geschädigten\nGmbH ist. Ein solcher Sachverhalt ist mit dem z.B. in BGHSt\n\n17, 248, 252 entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Anders\nverhält es sich, wenn auch er, z.B. weil er zugleich Gesellschafter der GmbH ist, durch die Tat geschädigt wurde (zur\nAbgrenzung vgl. BGHSt 4, 202; 5, 85; 17, 248, 250 ff; BGH\nStv 1986, 283; BGH, Urteil vom 18. November 1955 - 1 StR\n39/55).\n\n2. Falls der Angeklagte (der Beteiligung an) der Brandstiftung an dem ihm gehörenden Flachdachhaus überführt wird,\nist zu prüfen, ob das Gebäude zur Tatzeit noch, wie in § 306\nNr. 2 StGB vorausgesetzt, zur Wohnung von Menschen diente.\n\nDer Angeklagte selbst hatte, indem er den Auftrag zur\nBrandlegung gab und sich entfernte, seine Wohnung in dem Gebäude aufgegeben (vgl. BGHSt 26, 121, 122).\n\nAllerdings konnte er die weitere Zweckbestimmung des\nHauses, seiner Ehefrau als Wohnung zu dienen, nicht von sich\naus beenden; das konnte nur seine Ehefrau selbst (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79). Der Beschluß des\n5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1984\n- 5 StR 72/84 - besagt (entgegen der Annahme von Tröndle in\nDreher/Tröndle StGB 43. Aufl. § 306 Rdn. 4) nichts anderes.\nIn dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall waren der\nEigentümer des Hauses, der \"mit seiner Familie nach Jugoslawien übersiedeln\" wollte, zwei Tage vor der von ihm veranlaßten Brandstiftung und seine Ehefrau noch früher mit den\nKindern nach Jugoslawien aufgebrochen. Damit hatten beide\nEhegatten für sich und für die Kinder die Zweckbestimmung\ndes Hauses als Familienwohnung aufgegeben.\n\n-6 -\n\nIm vorliegenden Fall ist die Prüfung veranlaßt, ob\nnicht Frau ME ebenfalls in den Tatplan eingeweiht\nund mit der Brandlegung einverstanden war, also auch für\nsich die Wohnung im Haus aufgegeben hatte. Dieser Gedanke\nliegt nicht fern. Frau “OD war einige Tage zuvor\nin Urlaub gefahren, wurde aber bereits am Tage nach der Tatnacht zurückerwartet (UA Bl. 41). Die Tat war \"ein wohl vorbereitetes, von dem Angeklagten selbst geplantes Ereignis\n\n., bei dem nichts dem Zufall überlassen worden ist\" (UA\nBl. 124). Die Strafkammer geht davon aus, daß auch andere\nPersonen in der Siedlung vom Vorhaben Kenntnis hatten, insbesondere der Bruder von Frau MO , der in der Tatnacht zum Schutz seines nur 10 m vom Brandort entfernten\nHauses 14 Feuerlöscher bereithielt (UA Bl. 47, 130 f). Die\nUrteilsgründe schließen nicht aus, daß Frau \"OEREEEEEE beim\nAuslagern wichtiger Dokumente vor Inbrandsetzung des Hauses\ngeholfen hat (UA Bl. 126). j\n\nSollte auch Frau MEER ihre Wohnung in dem Gebäude vor der Brandlegung mit Wissen des Angeklagten aufgegeben\nhaben, käme eine Verurteilung wegen (versuchter oder vollendeter) schwerer Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB nicht\nin Betracht. Zu prüfen wäre dann, ob der Tatbestand des\n§ 308 StGB (in Tateinheit mit Versicherungsbetrug) erfüllt\nist.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-14/2-str-466-87-2","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-14/2-str-466-87-2","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.953702+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-10-14/2-str-466-87-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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