{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-10-14","aktenzeichen":"2 StR 466/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Aufgabe des Wohnzwecks eines von Ehegatten bewohnten Gebäudes.","text_plain":"Zeitschriften: ja\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHR: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 306 Nr. 2\n\nAufgabe des Wohnzwecks eines von Ehegatten bewohnten Gebäudes.\n\nBGH, Beschl. v. 14. Oktober 1987 - 2 StR 466/87 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 466/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich Josef Sch EEE aus x@, dort geboren am\nGEBE 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober\n1987 gemäß S§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sch\n\nwird das Urteil des Landgerichts Köln vom\n22. Dezember 1986 gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit er wegen schwerer Brandstiftung\nin Tateinheit mit Versicherungsbetrug\nverurteilt ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDie auf Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der\nVerurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit\nVersicherungsbetrug und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nWIV\n\nDas Landgericht erachtet den Tatbestand der schweren\nBrandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB deswegen als erfüllt,\nweil der Angeklagte das dem Mitangeklagten MEEEEEB sehörende, lediglich von diesem und seiner Ehefrau bewohnte\nWohnhaus im Auftrag “ER in Abwesenheit des Ehepaares (in betrügerischer Absicht) in Brand gesetzt hat. Dabei hat es ersichtlich nicht geprüft, ob das Gebäude zur\nTatzeit noch, wie in der Vorschrift voraussetzt, der Wohnung von Menschen diente (vgl. insbesondere UA Bl. 175).\nDiese Prüfung war aber geboten.\n\nDer Eigentümer “OEEEEEEEN selbst hatte sich nach Absprache mit dem Angeklagten in der Tatnacht an einem anderen\nOrt aufgehalten. Damit und mit der Auftragserteilung zur\nBrandstiftung hatte er, für den Angeklagten erkennbar, das\nHaus nicht mehr als seine Wohnung betrachtet (vgl. BGHSt 26,\n121, 122).\n\nAllerdings konnte er die weitere Zweckbestimmung des\nHauses, seiner Ehefrau als Wohnung zu dienen, nicht von sich\naus beenden; das konnte nur seine Ehefrau selbst (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79). Der Beschluß des\n5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1984\n- 5 StR 72/84 - besagt (entgegen der Annahme von Tröndle in\nDreher/Tröndle StGB 43. Aufl. § 306 Rdn. 4) nichts anderes.\nin dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall waren der\nEigentümer des Hauses, der \"mit seiner Familie nach Jugoslawien übersiedeln\" wollte, zwei Tage vor der von ihm\n\nHR8\n\nveranlaßten Brandstiftung und seine Ehefrau noch früher mit\n\nden Kindern nach Jugoslawien aufgebrochen. Damit hatten beide Ehegatten für sich und für die Kinder die Zweckbestimmung\ndes Hauses als Familienwohnung aufgegeben.\n\nIm vorliegenden Fall war die Prüfung veranlaßt, ob\nnicht Frau MOB ebenfalls in den Tatplan eingeweiht\nund mit der Brandlegung einverstanden war, also auch für\nsich die Wohnung im Haus aufgegeben hatte. Dieser Gedanke\nlag nicht fern. Frau ME war einige Tage zuvor in\nUrlaub gefahren, wurde aber bereits am Tage nach der Tatnacht zurückerwartet (UA Bl. 41). Die Tat war \"ein wohl vorbereitetes, von dem (Mitangeklagten ME) seipst geplantes Ereignis ..., bei dem nichts dem Zufall überlassen\nworden ist\" (UA Bl. 124). Die Strafkammer geht davon aus,\ndaß auch andere Personen in der Siedlung vom Vorhaben Kenntnis hatten, insbesondere der Bruder der Frau ME ,\nder in der Tatnacht zum Schutz seines nur 10 m vom Brandort\nentfernten Hauses 14 Feuerlöscher bereithielt (UA .Bl. 47,\n130 f). Die Urteilsgründe schließen nicht aus, daß Frau\nMO beim Auslagern wichtiger Dokumente vor Inbrandsetzung des Hauses geholfen hat (UA Bl. 126).\n\nDie insoweit gebotene Prüfung hat das Landgericht\nunterlassen. Es hat damit nicht ausgeschlossen, daß auch\nFrau Mu ihre Wohnung in dem Haus aufgegeben hatte\nund der Angeklagte dies wußte. Auf dieser Grundlage hat die\nVerurteilung des Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung\nkeinen Bestand.\n\nDaß das Gebäude in der Tatnacht \"zeitweise zum Aufenthalt von (anderen) Menschen\" gedient haben könnte (§ 306\nNr. 3 StGB), ist nach den Urteilsfeststellungen auszuschließen.\n\nDamit war die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung\nin Tateinheit mit Versicherungsbetrug aufzuheben. Daß die\nVoraussetzungen des § 308 Abs. 1 StGB vorlagen, kann der Senat nicht von sich aus feststellen. Außerdem war der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Daß sich\nder Fehler auch auf die Verurteilung wegen anderer Straftaten ausgewirkt haben könnte, ist auszuschließen.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-14/2-str-466-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-14/2-str-466-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.931032+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-10-14/2-str-466-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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