{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-09-30","aktenzeichen":"2 StR 424/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 424/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang 5 aus , geboren am\nGE 1961 in ru, zur Zeit in Strafhaft in\n\nanderer Sache,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. September 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nWIV\n\ni>\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 14. April 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\nneun Monaten verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet.\n\nDie von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung hat es abgelehnt, da die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vorlägen.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nEntgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat das\nLandgericht zwar die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1\nStGB zu Recht verneint, denn Sicherungsverwahrung darf nach\ndieser Vorschrift nur angeordnet werden, wenn die zur zweiten Vorverurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten\nVorverurteilung begangen worden ist (BGH, Beschluß vom\n24. Juli 1987 - 2 StR 338/87, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Im vorliegenden Fall war die Verurteilung wegen der\nersten Straftat noch nicht rechtskräftig, als der Angeklagte\ndie zweite Straftat beging. Die Strafkammer hat jedoch\nrechtsfehlerhaft die Möglichkeit einer Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB nicht erörtert.\nDie formellen Voraussetzungen für die Unterbringung lagen\ninsoweit vor. Die Strafkammer hat auch festgestellt, daß der\nAngeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten\nfür die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Entscheidung nach\n§ 66 Abs. 2 StGB liegt zwar im pflichtgemäßen Ermessen des\nTatrichters und ist deshalb der Kontrolle durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen. Die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten\nWeise Gebrauch gemacht hat. Diesen Anforderungen wird das\nangefochtene Urteil nicht gerecht, das die Möglichkeit der\nAnordnung von Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB\nnicht einmal erwähnt.\n\nDer Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten\nRechtsfolgenausspruchs. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß\ndie Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen\n\nwären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGH NJW 1968, 997, 998; BGH GA\n\n1974, 175, 177; BGH NJW 1980, 1055, 1056; BGH, Urteil vom\n18. November 1980 - 1 StR 554/80).\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-30/2-str-424-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-30/2-str-424-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.609164+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-09-30/2-str-424-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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