{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-09-23","aktenzeichen":"2 StR 477/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2_ StR 477/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVojisiev T EEE , in der Bundesrepublik Deutschland\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1940 in PER\n(Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 Stpo\nbeschlossen:\n\nI.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\n\n' am Main vom 19. Mai 1987 dahin geändert,\n\nII,\n\nIII.\n\ndaß der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Selbstladewaffe (Länge nicht über 60 cm) sowie mit\nunerlaubter Ausübung der tatsächlichen\nGewalt über sie und mit unerlaubten Führen dieser Waffe zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.\n\n- §§ 212, 22, 23, 49, 52 StGB, § 53\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a und b\nWaffG -\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAzA\n\nASS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das\nWaffengesetz und wegen eines weiteren Verstoßes gegen\ndas Waffengesetz\"r zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision allgemein Verletzung formellen und sachlichen\nRechts. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 Stpo).\n\nAuf die Sachrüge muß Jedoch der Schuldspruch geändert werden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts\nstehen alle vom Angeklagten begangenen Taten im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Durch den Erwerb der Schußwaffe erlangte er die tatsächliche Gewalt über sie. Diese\nübte er seitdem aus. Außerhalb seiner Wohnung stellte dies\ndas Führen einer Schußwaffe dar. Das gilt auch für die Abgabe der beiden Schlisse, die zur Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags führten. Der Annahme von\nTateinheit steht nicht entgegen, daß diese Straftat schwerer wiegt als die Straftaten nach den Waffengesetz\n(BGHSt 31, 29).\n\nDer Senat ändert selbst den Schuldspruch. Hieran wird\ner durch § 265 Abs. 1 StPo nicht gehindert. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf, die\nTaten tateinheitlich begangen zu haben, mit Erfolg anders\nals geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall der\nfür den unerlaubten Erwerb der Schußwaffe festgesetzten\nEinzelstrafe (von einem Jahr) sowie der Gesamtstrafe zur\nFolge. Eine Aufhebung der anderen Einzelstrafe (von fünf\nJahren und sechs Monaten) sowie eine Zurückverweisung\nder Sache insoweit zur Festsetzung einer neuen Einzelstrafe erscheint angesichts der vom Landgericht bei der\nBestimmung dieser Strafe angestellten Zumessungserwägungen nicht geboten.\n\nMüller Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-23/2-str-477-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-23/2-str-477-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.366988+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-09-23/2-str-477-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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