{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-09-04","aktenzeichen":"2 StR 399/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 399/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCornelia Mm iD aus ve, Jeboren am\nCE 1967 in Vom,\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung\n\n139\n\nA3IF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September\n1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n21. Januar 1987, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Revision der wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilten Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch\nnicht tragen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift ausgeführt:\n\n\"Die Jugendkammer hat die Einlassung der Angeklagten\nals \"unwiderlegte Version\" gewertet, so daß von ihr bei\nder rechtlichen Überprüfung auszugehen ist (UA S. 16/\n17). Danach fuhr die Beschwerdeführerin mit den Ange-\n\nklagten Mage und FEB in einem Pkw, der von Mag gesteuert wurde (UA S. 12, 17). Erst während der Fahrt\n\nWIV\n\nwurde ihr klar, daß die beiden Männer einen Überfall\nauf eine Tankstelle begehen wollten. Diesen Plan setzten beide in WEB in die Tat um, nachdem sie ihre\nOberbekleidung gewechselt hatten. Wie die Angeklagte\nwußte, trugen beide Männer bei der Tatausführung Gesichtsmasken und verwendeten \"Faustfeuerwaffen\". \"Nach\nder Tat\" zogen sich die beiden Täter wieder um; sodann\nfuhren die drei Personen zu einem Parkplatz in WR;\ndort wurde der Pkw abgestellt; die Beteiligten gingen\nsodann in eine Gaststätte in der Nähe des Parkplatzes.\nBis zu diesem Zeitpunkt des Geschehens ergeben die Urteilsgründe keine Verhaltensweise der Angeklagten, die\nals Hilfeleistung - auch im Sinne einer psychischen\nHilfeleistung - für die Tat der beiden Männer gewertet\nwerden könnte. Eine bloße einseitige Kenntnisnahme und\nauch Billigung der Tat eines anderen genügt jedoch für\ndie Annahme einer strafbaren Beihilfe nicht (BGH, Beschluß vom 13. November 1984 - 1 StR 693/84 = StV 85,\n145 -). Erst nach Betreten der Gaststätte (zählen des\nerbeuteten Geldes) und später (Überprüfen, ob der Pkw\naufgefallen war; Beseitigen der bei der Tat getragenen\nOberbekleidung und der Gesichtsmasken) hat die Angeklagte nach den Feststellungen eigene Aktivitäten entfaltet. Zwar kann Beihilfe auch noch nach Vollendung\nder Haupttat geleistet werden (vgl. Dreher/Tröndle\n\n43. Aufl., § 27 Rdnr. 4 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung); in einem solchen Fall hängt es aber von der\nwillensrichtung des Handelnden ab, ob sein Verhalten\nals Beihilfe zur Haupttat oder als Begünstigung bzw.\nStrafvereitelung zu würdigen ist (vgl. RGSt 58, 13, 14;\n\nABI\n\nBGHSt 4, 132, 133). Zu dieser Willensrichtung der Angeklagten schweigt aber das angefochtene Urteil. Darüberhinaus kann eine Unterstützungshandlung nach der Rechtsprechung nur bis zur Beendigung der Haupttat als Beihilfe gewertet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1980 - 3 StR 387/80 = Stv 81, 127 -). Das Landgericht, das diese Frage nicht erörtert, geht offenbar\ndavon aus, daß die räuberische Erpressung noch nicht\nbeendet war. Zwar ist dem Urteil nicht zu entnehmen,\nwie weit der Parkplatz, auf dem das Fluchtfahrzeug nach\nder Tat abgestellt wurde, vom Tatort entfernt ist, so\ndaß auch nicht festgestellt wird, in welcher räumlichen\nBeziehung das Gasthaus, in dem das Geld gezählt und sodann unter den beiden Männern aufgeteilt wurde, zum\nTatort steht. Jedoch deuten die übrigen Feststellungen\ndarauf hin, daß. zu diesem Zeitpunkt eine gewisse Sicherung des Gewahrsams an der Beute, somit also die Beendigung der Haupttat, eingetreten war; der Zeitpunkt\nhierfür darf schon um der Abgrenzung der Beihilfe zur\nHehlerei willen nicht zu weit hinausgeschoben werden\n(vgl. BGH StV 81, 127).\n\nDas Urteil kann daher hinsichtlich der Angeklagten M-GEB insgesamt keinen Bestand haben.\n\nAnzumerken ist jedoch, daß auch der Rechtsfolgenausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.\nSo insbesondere die auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht grundsätzlich erforderliche und hier gebotene,\n\naber unterbliebene, Prüfung, ob nicht die Beihilfehandlung als minder schwerer Fall einzuordnen ist\n(vgl. BGH, Beschluß vom 27. Januar 1984 - 2 StR\n820/83) .\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nMüller Maier \" Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-04/2-str-399-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-04/2-str-399-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:10.824685+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-09-04/2-str-399-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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