{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-09-02","aktenzeichen":"2 StR 420/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"438\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 420/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndrzej Emanuel aus VE, Jeboren am\n\nGE 1950 in RE (Polen), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n-2- A383\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September\n1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 Stpo einstimmmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n21. Januar 1987 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\nl. im Schuldspruch wegen versuchten\nTotschlags im Fall Gertrud SCREEN\nund\n\n2. im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Schwurgerichtskammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nSechs Jahren verurteilt.\n\nWIV\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Allerdings muß\nsich der allgemein vereidigte Dolmetscher selbst und in\njedem Verfahren neu auf seinen Eid berufen (§ 189\n\nAbs. 2 GVG). Ein bloßer Protokollvermerk, der Dolmetscher sei allgemein vereidigt, genügt nach ständiger\nRechtsprechung nicht. Die hier gewählte Formulierung\n\"allgemein vereidigt\" ist jedoch mehrdeutig. Sie läßt\noffen, ob sie auf eine Erklärung des Dolmetschers zurückgeht - was ausreichen würde -, oder nur auf ein\nDiktat des Vorsitzenden oder gar das Wissen des Protokollführers. Eine eindeutige Auslegung erlaubt der.\nWortlaut nicht, obwohl für eine eigene Berufung auf den\nallgemein geleisteten Eid die Tatsache spricht, daß der\nDolmetscher auch Rechtsanwalt ist. Der Vorgang ist\nwegen seiner Mehrdeutigkeit grundsätzlich dem Freibeweis zugänglich (BGHSt 31, 39). Dieser braucht jedoch\nnicht erhoben zu werden, weil der mögliche Revisionsgrund nur ein relativer ist und das Urteil auf einer\neventuellen Verletzung des § 189 GVG nicht beruhen\nkann.\n\nAn den Sprachkenntnissen und Übersetzerqualitäten des\nDolmetschers bestehen keine Zweifel. Er ist sogar als\nSachverständiger zur Beurteilung der Sprachfertigkeiten\n\nASSE\n\n35). Auszugehen ist auch von treuer und gewissenhafter\nÜbersetzung, weil der Dolmetscher Rechtsanwalt ist, da-\n\nSachverständiger am dritten Verhandlungstag zur Person\nselbst erklärt, er sei vereidigter Dolmetscher (Bd. II\nBl. 364 d.A.). Aus dieser Persönlichen Mitteilung er-\n\nSaarbrücken NJW 65, 66 m.Nachw.).\n\nSetzt hat und Seiner Ehefrau Gertrud SB \"das Messer\nzweimal kraftvoll in Taillenhöhe in den Rücken\" ge-Stoßen hat (UA S. 20). Die Verletzungen beider Frauen\nwaren lebensgefährlich (UA S. 22). Die Schwurgerichtskammer hat deshalb den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch und\nden Strafausspruch zum Nachteil der Geschädigten Eva\nKO. Offen ist aber, ob der Angeklagte im Fall\nseiner Ehefrau von der Tat nicht mit strafbefreiender\nWirkung zurückgetreten ist. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte sich nach den beiden\nStichen in den Rücken einem Zeugen zugewandt hat, der\nihm wegen seiner Tat Vorhaltungen machte. Diesen Augenblick benutzte seine Frau zur Flucht (UA S. 20). Der\nAngeklagte setzte ihr jedoch nach und rief ihr zu \"dich\nmache ich tot!\". Über den weiteren Tathergang schweigen\ndie Urteilsgründe. Ihnen ist nur zu entnehmen, daß alsbald eintreffende Polizeibeamte Frau SB auf dem\nGehweg auf einem Stuhl sitzend antrafen, während der\nAngeklagte ihnen mit einer \"Scherbe in der Hand bewaffnet\" entgegenkam (UA S. 21). Das Urteil ergibt auch,\ndaß der Angeklagte seiner Frau über die beiden Stiche\nhinaus weitere Verletzungen nicht zugefügt hat (UA\n\nS. 22). Was er bis zum Eintreffen der Polizei getan\nhat, wo das Messer geblieben ist und vor allem, was er\nsich hinsichtlich des Erfolgseintritts vorgestellt hat,\nist offen geblieben. Das ist rechtsfehlerhaft, weil danach nicht überprüft werden kann, ob der Angeklagte von\nder Tat nicht freiwillig zurückgetreten ist.\n\nDas Landgericht hat diese Möglichkeit zwar gesehen,\naber von einem falschen Ansatz her geprüft, nämlich vom\nTatplan aus (UA S. 44 f.). Es hat dabei übersehen, daß\nes nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Trennung zwischen unbeendetem und beende-\n\nSE\n\ntem Versuch auf die Vorstellungen des Täters nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung ankommt (vgl.\n\nBGHSt 31, 170; 34, 53; BGH NStz 1986, 25 und 264). Danach wäre hier ein beendeter Totschlagsversuch nur an-\n\ndamit gerechnet hat, seine Frau tödlich verletzt zu\nhaben. Dem steht aber sein oben wiedergegebenes weiteres Verhalten entgegen, daß er ihr nämlich noch nachgeeilt ist und ihr zugerufen hat: \"Dich mache ich\n\ntot\", Verfolgung und Ausruf sprechen dafür, daß er gerade nicht angenommen hat, alles zur Tötung erforderliche getan zu haben. Davon geht im Grunde auch die\nSchwurgerichtskammer aus, wenn sie ausführt, der Angeklagte habe jedenfalls im Fall Eva KB die sichere Überzeugung gehabt, diese werde an den Folgen der\nMesserstiche sterben (UA S. 45). Sie hat jedoch daraus\nnicht die erforderlichen Folgerungen für die andere Tat\ngezogen. Hielt der Angeklagte nämlich seine Ehefrau\n\nder Vollendung der Tat gehindert war, etwa weil ihm das\nMesser weggenommen worden war oder Personen sich ihm in\nden Weg gestellt hatten, an denen er nicht vorbeigelangen konnte. Der neue Tatrichter muß dazu die erforderlichen Feststellungen treffen. Gegebenenfalls kommt gefährliche Körperverletzung (S 223 a StGB) in Betracht.\n\nDem schließt sich der Senat an; er hat es jedoch - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - für angemessen\nerachtet, die Feststellungen zum Schuldspruch im Falle\nGertrud SB in vollem Umfange aufzuheben.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 26. August 1987\nlag vor.\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-02/2-str-420-87","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-02/2-str-420-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:10.778052+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-09-02/2-str-420-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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