{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-08-25","aktenzeichen":"4 StR 224/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 224/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. Bodo D GB zus Au. dort geboren am\nGEB 1969, zur Zeit in Haft,\n\n. Bernd Fritz L GEB „aus Au, dort geboren am\nGEB :968, zur Zeit in Haft,\n\n. Wolfgang Engelhard v OB A„aus ru, dort\ngeboren am EEE 1969, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. August 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GE aus EEE für den Angeklagten\nLU,\nRechtsanwalt EEE aus EEE für den Angeklagten\nvom,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Lb\nwird das Urteil des Landgerichts Arnsberg\nvom 21. Januar 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ds\nwird das vorbezeichnete Urteil, soweit es\nihn betrifft,\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß er\ndes schweren Raubes und des Diebstahls\nin vier Fällen schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Veh\nwird das vorbezeichnete Urteil, soweit\nes ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ner des schweren Raubes, des Diebstahls in zwei Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nin Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag schuldig\nist,\n\n2. im Rechtsfolgenausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n“\nAr\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere als Jugendkammer zuständige\nStrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten DB \"unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Arnsberg\nvom 27.11.1986 - 4 Ls 25 Js 1007/86 jug. (32/86) - wegen\nschweren Raubes und Diebstahls in 5 Fällen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt\" und ihn im\nübrigen freigesprochen. Den Angeklagten Lg hat es \"wegen\nschweren Raubes und Diebstahls in zwei Fällen, wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem\nVerstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und wegen Betruges zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt\". Den Angeklagten VB hat es \"unter Einbeziehung\ndes Urteils des Jugendschöffengerichts Arnsberg vom 20. November 1986 - 4 Ls 35 Js 812/86 (31/86) - wegen schweren\n\nRaubes, wegen Diebstahls in 2 Fällen, wegen fortgesetzten\nFahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Verstoß\ngegen das Pflichtversicherungsgesetz und wegen fortgesetzter\nUrkundenfälschung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt\"; es hat den durch das einbezogene\nUrteil ausgesprochenen Entzug der Fahrerlaubnis aufrechterhalten und eine Sperrfrist von vier Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Angeklagten\nLEE und VPE rügen mit ihren Revisionen die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts, der Angeklagte DW erhebt die Sachbeschwerde.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\nl. Die Angeklagten IB und VB rügen erfolglos\ndie Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des\n\nVerfahrens (S 48 Abs. 3 Satz 1 JGG) und das Fehlen eines\nHinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts\n(S 265 StPo).\n\na) Die Jugendkammer hat gem. § 48 Abs. 1 JGG zu Recht\nin nicht-Ööffentlicher Sitzung verhandelt, da die Angeklagten\nDER und VEEEEB zur Zeit der Taten (auf diesen Zeitpunkt\nkommt es an, vgl. Brunner 8. Aufl. § 48 JGG Rdn. 6) Jugendliche waren und LER bei der ersten, ihm im Urteil zur\nLast gelegten Tat (Fall II 2 der Urteilsgründe \"Karnevalszeit 1986\" d.h. vor dem 6. März 1986) ebenfalls noch Jugendlicher war. Damit gilt auch für ihn § 48 Abs. 1 JGG und\nnicht S 109 Abs. 1 Satz 1 JGG (BGHSt 22, 21, 24 ff.).\n\nb) Der behauptete Verstoß gegen § 265 StPO liegt nicht\nvor. Nach der zugelassenen Anklage vom 17. September 1986\nwar den Angeklagten ein \"Vergehen\" nach § 250 Abs. 1 Nr. 2\nund 3 StGB zur Last gelegt worden, sie sind nach § 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden. Daß statt des in der\nAnklageschrift als \"Werkzeug\" angenommenen Regenschirms im\nUrteil nun als \"Mittel\" die in der Anklageschrift ebenfalls\n- allerdings nur im Zusammenhang mit § 250 Abs. 1 Nr. 3\nStGB - erwähnte Plastiktüte angesehen wurde, löste keine\nförmliche Hinweispflicht des Gerichts nach S$S 265 Abs. 1 StPO\naus; denn dabei handelte es sich nur um eine gleichartige\nErscheinungsform desselben Tatbestandes (vgl. BGHSt 23, 95,\n96; RGSt 30, 176, 177 £.).\n\nAuch eines förmlichen Hinweises in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 1 und 2 StPO oder einer formlosen\nUnterrichtung wegen veränderter Sachlage (vgl. dazu Hürxthal\nin KK § 265 StPO Rdn. 24) bedurfte es hier nicht, weil die\nTatsache des Einsatzes der Plastiktüte den Angeklagten bereits in der Anklageschrift vorgeworfen worden war, so daß\nsie sich in ihrer Verteidigung auch hierauf hinreichend vorbereiten konnten.\n\n2. Soweit die Angeklagten Ib und VB beanstanden, die Jugendkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) verletzt, der Angeklagte Ib darüber hinaus\nauch die unrichtige Ablehnung eines Beweisamtrags (§ 244\nAbs. 3 StPO) rügt, bezieht sich dies auf die Verneinung der\nVoraussetzungen des § 21 StGB durch das Gericht. Diese Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil insoweit die\nSachbeschwerde durchgreift (s. unten II 2).\n\n3. Soweit der Angeklagte VE die Verletzung des\nS 261 StPO behauptet, weil die Strafkammer ein ärztliches\nAttest verwertet habe, das in der Hauptverhandlung nicht\nverlesen worden sei, ist die Rüge unzulässig, da nicht dargetan ist, daß das Attest auch nicht durch Vorhalt in die\nHauptverhandlung eingeführt worden ist. Dies gilt auch für\ndie vom Beschwerdeführer behauptete unterbliebene Augenscheinseinnahme; auch hierzu hätte es näherer Darlegungen\nbedurft, da zur Feststellung des verwendeten \"Mittels\" eine\nAugenscheinseinnahme durch das Gericht nicht unbedingt notwendig war (vgl. zum Ganzen Pikart in KK § 344 StPO\nRdn. 58).\n\nII. Die Sachbeschwerden:\n\n1. Die Sachbeschwerden der Revisionsführer sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils richten. Hinsichtlich der Taten II 3 und 4\nder Urteilsgründe wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juni 1987 (betr.\nTDG und VE, S. 4 unter a) und b)) Bezug genommen.\nInsbesondere teilt der Senat die Ansicht des Generalbundesanwalts, daß eine Scheckkarte keinen meßbaren objektiven\nSubstanzwert hat. Deshalb muß § 248 a StGB, der nur Anwendung finden kann, wenn das Tatobjekt einen Verkehrswert hat,\naußer Betracht bleiben (BGH NJW 1977, 1460, 1461; Dreher/\nTröndle 43. Aufl. StGB § 248 a Rdn. 5 a a.E.; Huff NStZ\n1985, 438, 439/440).\n\nAber auch im Fall II 9 der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen schweren Raubes auch bezüglich der Angeklag-\n\nu?\n\nten IB und VB - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - rechtlicher Nachprüfung stand. Ob der \"zum\nAufsammeln von Gartenabfällen\" bestimmte größere Plastiksack\nmit der Benutzung durch die Angeklagten Lg und MN\nzum Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. ı Nr. 2 StGB wurde,\nunterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung.\n\nIn Anbetracht dessen, daß die Angeklagten I und Ver»\ndem Tatopfer - einer 74 Jahre alten Frau - den Plastiksack\nso auf den Mund hielten, daß diese Todesängste ausstand (UA\n20), kann die tatrichterliche Bewertung des Plastiksackes\n\nden. Da die Angeklagten den Plastiksack einsetzten, um die\nÜberfallene \"am Schreien zu hindern\", kann es auch nicht\nzweifelhaft sein, daß durch den Einsatz dieses Mittels der\nWiderstand der Geschädigten überwunden werden sollte; für\ndie Verwendung zu einem anderen Zweck bestand hier nach\nSachlage kein Anhaltspunkt.\n\n2. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch können die Strafaussprüche keinen Bestand haben,\nweil das Landgericht in dem schwerstwiegenden Fall - dem\n\nDie Angeklagten hatten sich dahin eingelassen, \"sie\nhätten aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums und dem\nGenuß von Haschisch am Abend des 02.09.1986 nicht mehr klar\ndenken können\" (UA 22). Die Strafkammer hält diese Einlas-\n\nEinklang zu bringen\" seien. Zusätzlich hat das Landgericht\nausgehend von diesen Angaben durch einen Sachverständigen\ndie sich daraus ergebende Blutalkoholkonzentration errechnen\nlassen. Es meint, damit stehe fest, daß diese Alkoholmengen\nnicht getrunken worden sein könnten; denn \"bei den Angeklagten DB und vB hätten, wie der Sachverständige ausgeführt hat, die bezeichneten Mengen zur Intoxikation und\nzum Vollrausch geführt\" (UA 25).\n\nDas ist hinsichtlich des Angeklagten VB schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Sachverständige für\ndiesen Angeklagten nur eine Blutalkoholmindestkonzentration\nim Zeitpunkt der Tat von 2,43 %o ermittelt hat (UA 25). Die\nAusführungen des Landgerichts leiden darüberhinaus jedoch\nauch daran, daß es die Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen nicht vollständig wiedergegeben hat, so daß der\nSenat nicht überprüfen kann, ob der Tatrichter die Blutalkoholkonzentration zutreffend errechnet hat(BGHR StGB S 21\nBlutalkoholkonzentration 2). In den Urteilsgründen wird jeweils nur die Trinkmenge und die dementsprechende Promillezahl angegeben, ohne daß dargelegt wird, auf welcher Berechnung dies beruht. Darüberhinaus verletzen die Ausführungen\ndes Landgerichts zur Frage, ob den Angaben der Angeklagten\nzur Trinkmenge Glauben geschenkt werden kann, den Grundsatz,\ndaß bei Zweifeln stets von der dem Angeklagten günstigsten\nSachverhaltsdarstellung auszugehen ist. Die Strafkammer\nhätte eine Kontrollberechnung mit den für die Angeklagten\ngünstigsten Werten vornehmen müssen, d.h. bei fehlender\nBlutprobe bis 30 % Resorptionsdefizit und stündlicher Abbau\nvon 0,2 %o zuzüglich 0,2 %o Sicherheitszuschlag (BGHR StGB\n§ 21 Blutalkoholkonzentration 1; BGH, Urteil vom 14. Mai\n\n- 10 -\n\nso daß ihre Einlassung aus diesem Grunde nicht als unglaub-\n\nkeit verneint hat (bewußte und zielgerichtete Planung, keine\nrauschbedingten Ausfallserscheinungen, Situationsbedingtes\nVerhalten), für die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit gemindert war, nur von beschränktem Beweiswert (BGHSt 34, 22,\n26). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nbraucht Planmäßiges, Zielstrebiges und folgerichtiges Ver-\n\n1984, 506 mit weiteren Nachweisen).\n\nDie Erwägung des Generalbundesanwalts, daß die jugend-Strafrechtliche Berücksichtigung von Alkoholgenuß anderen\n\n- 11 -\n\nKriterien als im Erwachsenenstrafrecht unterliege, ist zwar\nan sich zutreffend. Die Jugendkammer hat jedoch nicht aus\nerzieherischen Gründen, sondern ausdrücklich deshalb, weil\ndie \"alkoholbedingte Enthemmung zur Anwendung des § 21 StGB\nkeinen Anlaß bietet\" (UA 33), von einer Strafmilderung abgesehen.\n\n3. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs muß hinsichtlich des Angeklagten VER auch der auf dem einbezogenen\nUrteil des Jugendschöffengerichts Arnsberg beruhende Maßregelausspruch entfallen.\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils war im übrigen bezüglich dieses Angeklagten dahin zu ändern, daß die\nVerurteilung wegen Urkundenfälschung entfällt. Diese beruhte\nauf der einbezogenen Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Arnsberg; sie hätte daher ohnehin nicht - neben dem\nAusspruch der Einbeziehung dieses Urteils - erneut in den\nUrteilsspruch aufgenommen werden dürfen (vgl. Eisenberg\n2. Aufl. § 31 JGG Rdn. 37).\n\n- 12 -\n\n4. Auch bei dem Angeklagten DB hat der Senat den\nSchuldspruch geändert, weil der Angeklagte nur des Diebstahls in vier Fällen schuldig ist; der fünfte Fall ist die\n- einbezogene - Verurteilung durch das Jugendschöffengericht\nArnsberg, die im Urteilstenor nicht zweimal erwähnt werden\ndurfte und deren Einbeziehung nunmehr durch die Aufhebung\ndes Strafausspruchs entfallen ist.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/4-str-224-87","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/4-str-224-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:10.510744+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-08-25/4-str-224-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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