{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-08-19","aktenzeichen":"2 StR 160/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Zum Umfang des Prüfungsanspruchs gemäß S$S 222 a Abs. 2\nStPO und zur Geltendmachung des Besetzungseinwands.\n\n2. Ordnungswidrige Gerichtsbesetzung als Folge unzulänglicher Vertreterregelung im Geschäftsverteilungsplan.","text_plain":"Dir Zn)\n\nNachschlagewerk: ja\n\nZeitschriften: ja\n\nBGHSt: nein\n\nStpo 1975 § 222 a Abs. 2, § 222 b Abs. 1, § 338 Nr. 1;\nGVG § 21 e Abs. 1, 3\n\n1. Zum Umfang des Prüfungsanspruchs gemäß S$S 222 a Abs. 2\nStPO und zur Geltendmachung des Besetzungseinwands.\n\n2. Ordnungswidrige Gerichtsbesetzung als Folge unzulänglicher Vertreterregelung im Geschäftsverteilungsplan.\n\nBGH, Beschl. v. 19. August 1987 - 2 StR 160/87 - LG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 160/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Osman K We aus CO EEEEEED GER,\ngeboren am EEE 1963 in Tamm (Türkei), zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nWIV\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. August 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kaynar wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n19. Juni 1986, soweit es ihn betrifft, mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner\nRevision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg mit der Verfahrensrüge,\ndas Gericht sei mit der Richterin SWals Beisitzerin nicht\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen.\n\nA.\n\nDie Rüge ordnungswidriger Gerichtsbesetzung ist nicht\npräkludiert. Nach dem bewiesenen Beschwerdevorbringen war\n\ndie Besetzung der Strafkammer erst zu Beginn der Hauptververhandlung mitgeteilt worden. Daraufhin, vor dem Beginn der\nVernehmung des ersten Angeklagten zur Sache, beantragte der\nVerteidiger des Beschwerdeführers Unterbrechung der Hauptverhandlung für eine Woche zum Zweck der Prüfung der Besetzung. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer ab,\n\n\"da keinerlei Anhaltspunkte für eine vorschriftswidrige\nBesetzung des Gerichts bestehen. Es handelt sich um\n\nzwei Hauptschöffen und zwei Kammermitglieder, lediglich\ndie beisitzende Richterin ist vom Präsidenten\" (gemeint\nwar: vom Präsidium) \"bestimmt worden. Dies ist in einer\n1/2 Stunde zu klären. Diese Zeit wird der Verteidigung\n\neingeräumt.\"\n\nDaraufhin erklärte der Verteidiger, daß er die halbe Stunde\nnicht in Anspruch nehme; es könne verhandelt werden.\n\nDie dem Verteidiger eingeräumte Zeit war nicht ausreichend. Sie war offensichtlich danach bemessen, daß eine Prüfung lediglich hinsichtlich der beisitzenden Richterin erforderlich sei und insoweit Einblick in den Geschäftsverteilungsplan und in den Beschluß des Präsidiums genüge. Diese\nAuffassung war unzutreffend. Zum einen hat der Antragsteller\ndas Recht, die Gerichtsbesetzung in jeder Hinsicht zu prüfen (vgl. BGHSt 29, 283, 285). Zum anderen gab der Präsidiumsbeschluß wegen seiner Unbestimmtheit keinen ausreichenden\nAufschluß. Für die dem Verteidiger zustehende umfassende\nPrüfung hätte ihm ein erheblich größerer Zeitraum eingeräumt\nwerden müssen. Die zeitlich nicht ausreichende Unterbrechung\n\nsteht ihrer Ablehnung gleich (BGHSt 29, 283, 284). Infolgedessen ist die Besetzungsrüge des Angeklagten zulässig\n\n(§ 338 Nr. 1 Buchst. c StPO). Ihre Zulässigkeit wird auch\nnicht durch die Erklärung in Frage gestellt, die der Verteidiger nach Verkündung des Unterbrechungsbeschlusses abgab.\nDiese Erklärung besagte nicht, daß er auf den Einwand der\nvorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts verzichte, sondern daß er ihn vor Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache nicht erheben könne und nicht zu erheben\nbrauche, weil ihm die zur Prüfung der Besetzung der Strafkammer erforderliche Zeitspanne nicht eingeräumt worden sei.\n\nI. Der durch den Akteninhalt bestätigte Sachvortrag des\nBeschwerdeführers ergibt folgendes:\n\nOrdentliche Mitglieder der zur Verhandlung der Sache\nberufenen 2. großen Strafkammer waren der Vorsitzende Richter StB sowie als Beisitzer die Richter am Landgericht\nKEEEEB und PO. Geschäftsplanmäßige Vertreter waren die\nbeisitzenden Richter der 14. großen Strafkammer FORD und\nREED, bei deren Verhinderung die beisitzenden Richter der\n\n12. großen Strafkammer Dr. OEM und DEE.\n\nDie Kammer verhandelte in der vorliegenden Sache am\nMontag, den 16. Juni, und Donnerstag, den 19. Juni 1986. Da\nsich der Vorsitzende Richter StWW in Urlaub befand, somit Richter am Landgericht FB den Vorsitz zu führen hatte\n\nund nur noch ein ordentliches Mitglied, Richter am Landgericht TEE, als Beisitzer zur Verfügung stand, mußte die\nAufgabe des zweiten Beisitzers durch einen Vertreter wahrgenommen werden. Das Präsidium des Landgerichts faßte am\n\n11. Juni 1986 folgenden Beschluß:\n\n\"II. Die 2. (große) Strafkammer benötigt für ihre\nSitzung am 16. und 19. Juni 1986 einen weiteren Vertreter der Beisitzer. Vorsitzender Richter Dr. StB\nhat Urlaub. Die ordentlichen Vertreter sind durch Urlaub oder andere vorrangige Dienstgeschäfte an der Vertretung gehindert. Aus diesem Anlaß wird Richterin Sg\nder 2. (großen) Strafkammer für ihre Sitzung am 16. und\n19. Juni 1986 als weitere Vertreterin der Beisitzer zu-\n\ngeteilt.\"\n\nDie vom Senat eingeholte dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten ergab, daß in der (wegen des Feiertags am\nDienstag, den 17. Juni 1986) nur vier Arbeitstage enthaltenden Woche\n\n- Richter RB (an einem jener Sitzungstage) und\n- Richterin DEE (an beiden Sitzungstagen)\n\neigenen Jahres(erholungs-)urlaub hatten und deshalb als Beisitzer-Vertreter nicht in Betracht kamen,\n\n- Richterin FEW mit den ihr als Mitglied der 14. großen\nStrafkammer obliegenden Aufgaben (u.a. Absetzung von Urteilen, Vorbereitung von Berichterstattungen für Sitzungen\n\nam 20. und am 24. Juni 1987) sowie am 16. Juni 1987 zusätzlich als Vertreterin des Richters REED (auch in\ndessen Eigenschaft als Vorsitzender einer kleinen Strafvollstreckungskammer) ausgelastet war und\n\n- Richter Dr. O@EEEWB mit den ihm als Mitglied der 12. großen\nStrafkammer obliegenden Aufgaben (\"alle Berichterstattungen aus den Sitzungen vom 11. und 13.6.\", Erledigung von\nRückständen in Ordnungswidrigkeiten-Sachen, Sitzungen am\n18. und 20. Juni, Haftprüfung am Nachmittag des 19. Juni)\nsowie mit der Urlaubsvertretung der Richterin Beim\nausgelastet war.\n\nII. Richterin Sggpwar nicht gesetzlicher Richter.\n\nDie Strafkammer war nur mit der gesetzlichen Mindestzahl von drei Mitgliedern (§ 76 Abs. 1 GVG) besetzt, so daß\nschon die Verhinderung eines Mitglieds den Vertretungsfall\nauslösen mußte; im Geschäftsverteilungsplan waren lediglich\nvier Vertreter bestimmt. Daß eine solche Regelung bei Berücksichtigung der eigenen Dienstgeschäfte und der Möglichkeit eigener Verhinderung der Vertreter häufig, zumal in\nHaupturlaubszeiten, nicht ausreichen würde, lag auf der Hand\nund war schon vor Beginn des Geschäftsjahres abzusehen. Nach\nder dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten lagen\nauch hier keine außergewöhnlichen Umstände vor. Vielmehr ergab sich die Tatsache, daß die im Geschäftsverteilungsplan\nbestimmte Vertreterreihe erschöpft war und ein weiterer Vertreter gesucht werden mußte, aus vorhersehbaren Gründen der\nvorgenannten Art, mithin aus der’ Unzulänglichkeit des Geschäftsverteilungsplans.\n\nBei dieser Sachlage konnte Abhilfe nicht, wie vom\nPräsidium mit dem Beschluß vom 11. Juni 1986 beabsichtigt,\ndurch Einzelbestellung einer Vertreterin für die konkrete\nHauptverhandlung geschaffen werden, sondern nur durch eine\nauf Dauer angelegte, den Anforderungen des § 2le GVG gerecht\nwerdende Erweiterung der Vertreterreihe.\n\nNach Absatz 1 der genannten Vorschrift hat das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Besetzung der Spruchkörper zu bestimmen und die Vertretung zu\nregeln. Dabei muß generell und möglichst eindeutig festgelegt werden, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind und wer im Vertretungsfall an ihre Stelle\ntritt. Die Vorschrift soll verhindern, daß für bestimmte\nEinzelsachen bestimmte Richter ausgesucht werden (vgl. BGHSt\n10, 179, 180; 7, 23; 27, 209; 28, 290, 291 f; BVerwG DÖV\n1976, 747).\n\nDiesen Grundsätzen wird ein Geschäftsverteilungsplan\nnur dann gerecht, wenn seine Vertreterregelung für voraussehbare vorübergehende Verhinderungen oder Überlastungen\neinzelner Richter ausreicht. Das folgt auch aus § 2le Abs. 3\nGVG. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß im Laufe\ndes Geschäftsjahres tatsächliche Änderungen in der Besetzung\noder hinsichtlich der Belastung der Spruchkörper eintreten\nkönnen, die eine Änderung der Geschäftsverteilung gebieten.\nSie nennt als Anlässe für eine Änderung nur solche tatsächliche Umstände, die sich auf eine gewisse Dauer auswirken.\nSie hat den Regelungsgehalt des (zugleich mit ihrer Einführung aufgehobenen) § 67 aF GVG, der die Bestellung eines\nzeitweiligen Vertreters (durch den Präsidenten) auch für\neine bestimmte Sitzung zuließ (BGHSt 7, 205, 207; 10, 179,\n181), nicht übernommen.\n\nASF\n\nAllerdings sieht der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Vorschrift des § 2le Abs. 3 GVG, soweit sie die\nVertreterbestellung betrifft, keine abschließende Regelung.\nEr hat vielmehr im Urteil BGHSt 27, 209 die Bestellung eines\n\"zeitweiligen Vertreters\" durch das Präsidium für zulässig\nerachtet. Jener Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde,\nbei dem die Regelung des Geschäftsverteilungsplans - Vertreter waren die Mitglieder von vier anderen Kammern -\ngrundsätzlich ausgereicht hatte und die für die Maßnahme\nanlaßgebende \"Entwicklung\" bei Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans \"weder voraus - noch absehbar\" war. Die Entscheidungsgründe ergeben klar, daß der 5. Strafsenat die Bestellung zeitweiliger Vertreter auf vergleichbare Fälle beschränkt wissen will und bei voraussehbarer Häufung derartiger Maßnahmen Abhilfe durch sachgerechte Änderung des\nGeschäftsverteilungsplans verlangt (vgl. ebenso BGHSt 26,\n382, 383; BGH, Urteile vom 8. Juli 1986 - 5 StR 184/86 =\nNStZ 1986, 469, und vom 6. März 1986 - 4 StR 587/85 = StV\n1986, 236). Auch der erkennende Senat erachtet eine über die\nvorgenannten engen Grenzen hinausgehende Handhabung der Vorschrift als unzulässig.\n\nUnter den gegebenen Umständen war das Gericht mit der\nRichterin Sgggpnicht ordnungsgemäß besetzt, so daß das Urteil aus dem absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO\naufzuheben war.\n\nObwohl sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen\nErwachsenen richtet, ist wiederum eine Jugendkammer zuständig (BGHSt 30, 260).\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-19/2-str-160-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-19/2-str-160-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:09.375062+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-08-19/2-str-160-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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