{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-08-14","aktenzeichen":"2 StR 380/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"433\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 380/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz Pr Ü ..: vn,\ngeboren am EEE 1931 ir 1 mummmum,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nWIII\n\n-2- AR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. August 1987 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai\n1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen unter Annahme eines besonders schweren\nFalles im Sinne von § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Begründung für das\nVorliegen eines besonders schweren Falles ist zu beanstanden. Im Urteil wird ausgeführt, ein solcher Fall sei bei\nOralverkehr regelmäßig gegeben; in zwei Fällen habe die\nEnkeltochter des Angeklagten dessen Glied in den Mund nehmen\n\nmüssen; er habe dann jeweils beischlafartige Bewegungen vorgenommen, ferner in einem weiteren Fall das entblößte Geschlechtsteil des Mädchens abgeleckt. Das Landgericht ist\nbei der Wahl des Strafrahmens nicht auf die zahlreichen\nMilderungsgründe eingegangen, die es im Rahmen der konkreten\nStrafzumessung berücksichtigt hat: Der zur Tatzeit schon\n\n54 Jahre alte Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er hatte\n\n- abgesehen von jenen Straftaten - stets ein ordentliches\nund arbeitsames Leben geführt. In keinem der festgestellten\nFälle ist er gewaltsam gegen das Tatopfer vorgegangen.\nDieses hat keine psychischen Dauerschäden davongetragen.\nMöglicherweise ist er vor seinem Tatentschluß durch das Kind\n\"in gewisser Weise sexuellen Anreizen ausgesetzt\" gewesen.\nAls erheblich für ihn sprechend hat die Strafkammer angesehen, daß er geständig war und dadurch dem Mädchen erspart\nhat, vor Gericht aussagen zu müssen. Auch bereut er sein\nVorgehen. Das Landgericht hat keinen Zweifel daran, daß die\nvon ihm zum Ausdruck gebrachte Einsicht echt ist. Diese\n\n-4- ABE\n\nMilderungsgründe hätten schon bei der Erörterung, ob ein\nbesonders schwerer Fall vorliegt, Beachtung finden müssen.\nDas ist unterblieben. Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-14/2-str-380-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-14/2-str-380-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:09.246094+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-08-14/2-str-380-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1987-08-14","dockets":["2 StR 380/87"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.08.1987 – 2 StR 380/87","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-14/2-str-380-87","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai\n1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/176","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"176","label":"§ 176 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:09.246094+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}