{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-08-12","aktenzeichen":"2 StR 197/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AL\n\n'BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 197/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSteffen DEE aus EEE, geboren am GEREEEEB\n\n1966 in MEN, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n-2- AL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August\n1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Büttner\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 2. Dezember 1986 - soweit es ihn betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nx\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht beim Angeklagten DEE Tötung aus (sonst) niedrigen Beweggründen bejaht, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer Angeklagte hatte sich gemeinsam mit den ehemaligen\nMitangeklagten T@Bund HOEB in einer Gastwirtschaft\neinen Fernsehfilm (in dem zahlreiche wilde Prügelszenen vVOrkamen) angesehen und dabei Alkohol in nicht unerheblichen\nMengen getrunken. An einem Nebentisch hielt sich der stärker\nalkoholisierte 27 Jahre alte Horst WB auf, der die\nmeiste Zeit mit dem Oberkörper auf dem Tisch liegend schlief\n\nwIV\n\nund schnarchte. Der Angeklagte und seine Begleiter beschimpften Ep und meinten, er solle heimgehen, wenn\ner schlafen wolle. Im Laufe des sich daraufhin entwickelten\nStreitgesprächs drohte WED seinen Kontrahenten auch\nSchläge an. Die vom Angeklagten BEE und den ihn begleitenden ehemaligen Mitangeklagten begonnenen und von W-EEE erwiderten gegenseitigen Beschimpfungen wurden - mit\nUnterbrechungen - bis gegen 1.00 Uhr nachts fortgesetzt. Als\nEEE zu dieser Zeit nach einem Toilettenbesuch WEHEN ,\nder das Lokal verlassen wollte, in der Tür zum Gastraum begegnete, packte ihn dieser am Kragen seines Sweatshirts, der\ndabei einriß, und schlug ihm mit der Faust auf die Nase, ehe\nder Wirt beide trennte. EEE, dessen Nase schmerzte,\nsetzte sich zu den anderen und berichtete ihnen von dem Vorfall. Schließlich sagte einer von ihnen - ob der Angeklagte\nEEE oder ein anderer, konnte nicht festgestellt werden -\nsinngemäß, man solle WEM verfolgen und ein paar Faustschläge verabreichen. Der Angeklagte und seine Mittäter verfolgten daraufhin WB. DEE erreichte ihn als\nerster und schlug ihm massiv mit den Fäusten zweimal\n(brutal) ins Gesicht. Der stark angetrunkene NEBEN\nblutete heftig und brach vor einer Bäckerei zusammen. Als\ner, mit dem Rücken an die Hauswand gelehnt, blutend dasaß\nund zu BEER sagte: \"Kannst Du endlich mal aufhören, Du\nArschloch\", geriet EEE noch mehr in Wut und trat - von\nseinen Begleitern angefeuert - dem Tatopfer fünfmal mit voller Wucht in den Magen und in das Gesicht, wobei er lederne\nStraßenschuhe mit starken Kunststoffsohlen trug. Anschließend\nschleiften der Angeklagte BEE und raum das Tatopfer\netwa 30 Meter weit an eine abgelegene Stelle, wo DE und\n\n42°\nut\n\ndie beiden anderen es mit zahlreichen Fußtritten schwer mißhandelten und schließlich bei einer Außentemperatur von\n\n+ 8 ° Celsius liegen ließen. WED verstarb an den Folgen\nder Mißhandlungen.\n\nDas Landgericht billigt dem Angeklagten BEEEEEB echeblich verminderte Schuldfähigkeit zu, und zwar als Folge\neiner tiefgreifenden emotionalen und sozialen Persönlichkeitsstörung in Form einer Psychopathie - die für sich genommen allein noch keinen Krankheitswert erreicht habe - in\nVerbindung mit der bei ihm spezifischen, sehr aggressiven\nReaktion auf den getrunkenen Alkohol und dem - in dieser,\nfür ihn bereits besonders stark aufgeladenen Situation -\nnoch hinzukommenden gruppendynamischen Druck, der sich\nschließlich zu wildem Aktionismus gesteigert habe (UA\nSs. 23). Die Strafkammer stützt die Verurteilung wegen Mordes\naus niedrigen Beweggründen darauf, BEE habe aus Wut und\nRache für eine von ihm selbst bewußt provozierte Körperverletzung gehandelt. Er habe es‘ immer wieder darauf angelegt\ngehabt, WEB durch Schimpfworte zu provozieren, damit\ner sich mit ihm schlagen sollte. Dadurch, daß er diese\nselbst provozierte Tätlichkeit zum Anlaß genommen habe, WEB-GE zu folgen und in immer brutalerer Weise zusammenzutreten, so daß dieser zu Tode kam, habe ein derart grobes\nMißverhältnis zwischen dem nichtigen Anlaß und der daraus\nhergeleiteten, bis zur Tötung gehenden Wut und Rache bestanden, daß diese Motive ihrerseits nur auf einer niedrigen Gesinnung EEE beruhten. Sie seien auch nicht Folge der\nbei EEE zur Tatzeit vorhandenen tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, da sie bereits vorhanden gewesen seien, als er\n\n ] nacheilte, bevor sich im Laufe der Mißhandlungen\nvor der Bäckerei der gruppendynamische Prozeß entwickelte,\nder zur Verminderung der Schuldfähigkeit hinführte.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal\neines niedrigen Beweggrundes bejaht, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bereits die erste Annahme, auf die sich\ndas Landgericht stützt, daß nämlich der Angeklagte die ihm\nzugefügte Körperverletzung bewußt provoziert habe, läßt sich\nmit den übrigen Feststellungen nicht vereinbaren. N)\nhatte dem Angeklagten und seinen Begleitern Schläge angedroht, ohne daß der Angeklagte tätlich geworden wäre. Als\nwe Ge Angeklagten bei einer zufälligen Begegnung unvermittelt auf die Nase schlug, nutzte dieser nicht etwa die\nGelegenheit, um nun seinerseits sofort gegen ve tätlich vorzugehen oder - falls das nicht möglich war - ww-EEE: verfolgen und zu verprügeln, sondern ging zum\nTisch zurück. Zugunsten des Angeklagten ist auch davon auszugehen, daß die Aufforderung, ver zu folgen und ihm\nFaustschläge zu versetzen, nicht von ihm kam. Das alles\nsteht der Annahme, der Angeklagte habe eine Schlägerei provozieren wollen, entgegen. Keine Anhaltspunkte bieten die\nbisherigen Feststellungen vor allem dafür, daß DEE darauf aus war, sich zunächst von ve in der beschriebenen Art schlagen ZU lassen, um dann einen Grund dafür zu haben, sich an ihm massiv rächen zu können.\n\nAbgesehen davon ist vor allem die Begründung, mit der\ndas Landgericht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Bewertung der matmotivation für unbeachtlich\nhält, rechtlich zu beanstanden. Darauf, daß - das als\nniedrig bewertete - Wut- und Rachegefühl bereits vorhanden\n\nBd\n\nwar, als DEE dem späteren Tatopfer nacheilte, kommt es\nschon deshalb nicht entscheidend an, weil DEE zu diesem\nZeitpunkt lediglich vorhatte, WOEEEEED \"ein paar Faustschläge zurückzugeben\". Ein solches Vorhaben kann nach den\nbisherigen Feststellungen zudem nicht als Ausdruck besonders\nverwerflicher Gesinnung angesehen werden. Als DEE sich\nspäter zu den massiven Angriffen mit bedingtem Tötungsvorsatz hinreißen ließ, handelte er im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Da die Tat auch erst jetzt ein\nsolches Ausmaß annahm, daß von einem groben Mißverhältnis\nzwischen ihr und dem Anlaß zur Tat gesprochen werden kann,\nhätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte in\ndiesem Zeitpunkt trotz der erheblich verminderten Schuldfähigkeit seine Beweggründe gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte (BGHR StGB § 211 II - niedrige Beweggründe 2; BGH, Beschluß vom 20. März 1984 - 1 StR 145/84; Beschluß\nvom 22. Mai 1980 - 3 StR 152/80). Das angefochtene Urteil ist\ndeshalb aufzuheben, soweit der Angeklagte DEEEEEED verurteilt\nwurde.\n\n- 7 -\n\nSollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum die\ngleichen Feststellungen zum Tatgeschehen und zur geistig\nseelischen Verfassung des Angeklagten treffen, dann wird er\nauch zu beachten haben, daß sich die Mißhandlungen - mit\nUnterbrechungen - über einen längeren Zeitraum erstreckten,\nder Angeklagte sich noch geraume Zeit Zigaretten rauchend\nbei dem vor Schmerzen stöhnenden und röchelnden Tatopfer\naufhielt - wobei der Aggressionsrausch bereits abgeklungen\nwar - und den von ihm schwer Verletzten seinem Schicksal\n\nüberließ.\n\nVorsitzender Richter am BGH\nHerdegen und Richter am BGH\n\nDr. Meyer können wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit nicht\nunterschreiben\n\nMüller Müller\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-12/2-str-197-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-12/2-str-197-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:09.153467+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-08-12/2-str-197-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1987-08-12","dockets":["2 StR 197/87"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.08.1987 – 2 StR 197/87","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-12/2-str-197-87","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten Büttner\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 2. Dezember 1986 - soweit es ihn betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:09.153467+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}