{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-08-06","aktenzeichen":"4 StR 321/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 321/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald S EEEEEEEB aus KO, dort geboren am\n\nGER 1961, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nwıI\n\nAS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 6. August 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\n\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GB .u: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ib\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Kaiserslautern vom 2. Februar\n\n1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die\nStaatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision\ndessen Verurteilung wegen Mordes. Der Angeklagte beanstandet\nmit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts. Beide Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI. Der Angeklagte trank im Laufe des 13. August 1986 in\nmehreren Gaststätten Alkohol. Außerdem rauchte er eine mit\nHaschisch gefüllte Pfeife. Am 14. August 1986 wurde er gegen\n\n1.30 Uhr in einen Streit mit ihm fremden Personen verwickelt,\n\nbei dem er zweimal ins Gesicht geschlagen wurde, sich jedoch\nbeherrscht verhielt. Etwa um 2.30 Uhr trat er die Heimfahrt\nan. Er hatte keine Schwierigkeiten, sein Fahrzeug sicher zu\nführen. Vor dem Anwesen seiner Freundin sah er ein fremdes\nMotorrad. Er vermutete - zutreffend -, daß ein anderer Mann\nbei ihr übernachtete. Dies stürzte ihn \"in einen Zustand\ntiefer Enttäuschung, Verärgerung und Wut\"; er \"fühlte ...\nsich von Haß erfüllt und voller Überdruß, sein Leben wie bisher fortzuführen\" (UA 9). In seiner Wohnung bemerkte er seine\nArmbrust. Dieses mit einem Zielfernrohr versehene Schußgerät\nentwickelt \"eine beträchtliche Durchschlagskraft\"; bei\nSchießübungen hat der Angeklagte \"aus einer Entfernung von\nmehr als 60 m ein 70 x 70 cm großes Zielobjekt sicher getroffen\" (UA 9/10). Er nahm die Armbrust und vier mit scharfen\nMetallspitzen versehene Jagdpfeile aus dem Schrank. Die Frage\nseiner Mutter, was er damit wolle, beantwortete er mit der\nBemerkung \"nichts\". Er verließ \"noch immer voller Erregung\nund Wut\" das Haus und versuchte, \"seine innere Spannung dadurch zu lösen, daß er seine Armbrust lud und einen Pfeil auf\ndie Rückleuchte\" des vor dem Hause seiner Freundin stehenden\nMotorrades schoß. Dadurch verminderte sich \"seine Erregung\"\naber nicht. Er wollte seinen Arbeitsplatz kündigen, fühlte\nsich aber \"wegen seiner Erregung ... außerstande\", das Kündigungsschreiben abzufassen (UA 10). Deshalb fuhr er - gegen\n6.00 Uhr - zur Wohnung seiner Großmutter, weckte sie und forderte sie auf, für ihn ein Schriftstück zu verfassen. Seine\nGroßmutter, der gegenüber er nicht verständlich zum Ausdruck\nbrachte, welchen Inhalt das Schreiben haben sollte, versuchte, ihn zu beruhigen. Das beschwichtigende Zureden \"verstärkte\" jedoch die \"anhaltende Erregung\" des Angeklagten. Er verließ deren Haus und schoß einen Pfeil in die Tür ihres\n\nSchrankes, um sie einzuschüchtern. Vor dem Hause seiner\nMutter bemerkte er zwei Männer, die darauf warteten, zu ihrer\nArbeitsstelle gefahren zu werden. Er hielt - gegen 6.15 Uhr -\nsein Fahrzeug unmittelbar hinter zwei in der Nähe der Männer\nabgestellten Kraftfahrzeugen an. \"Noch immer erfüllt von Wut\nüber das treulose Verhalten seiner Freundin, hatte sich\ndieses Gefühl bei dem Angeklagten in allgemeines Haßempfinden, in ein Bedürfnis nach wahlloser Aggression gesteigert.\nDiesem Drang folgend entschloß er sich spontan, einen der ihm\nvöllig unbekannten Männer zu töten\". Er entsicherte die bereits gespannte Armbrust, legte durch das geöffnete Seitenfenster auf Anton BB an, schaute durch das Zielfernrohr,\nrichtete die Waffe so aus, daß die Stirn von BB im Fadenkreuz des Zielfernrohrs zu sehen war und betätigte den Abzug.\nBB wurde unterhalb des linken Auges tödlich getroffen. Der\nAngeklagte sprang mit einem lauten Schrei aus seinem Fahrzeug\nund ging - mit einem Pfeil oder Messer bewaffnet - auf den\nneben dem tödlich Getroffenen stehenden Günter MB zu, der\nin eine Lagerhalle flüchtete. Der Angeklagte lief davon,\nmachte sich nach etwa 15 Minuten auf einem Hof bemerkbar und\nveranlaßte eine Bewohnerin, die Polizei zu verständigen. Ihm\nwurde um 7.43 Uhr eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 °/oo ergab (UA 19).\n\nII. Die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind widersprüchlich.\n\n1. Das Landgericht hatte Zweifel, ob der Angeklagte die\nArg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt erfaßt hat. Es\nhat dabei die Blutalkoholkonzentration von etwa 1,8 °/oo\n\n- die es unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung\ndes Senats (BGH NStZ 1986, 114) errechnet hat - erwogen und\n\"Gesichtspunkte\" berücksichtigt, die auf ein \"kopfloses\" Verhalten hindeuten, nämlich, daß \"der Angeklagte den Tatentschluß innerhalb von Sekunden gefaßt hat und ihm somit für\nÜberlegungen wenig Zeit blieb\" und daß er in einem \"durch Erregung, Alkoholbeeinflussung und Übernächtigung gekennzeichneten, außergewöhnlichen psychischen Zustand\" gewesen ist. Es\nhat deshalb für möglich gehalten, daß der Angeklagte den Begleitumständen der Tat keine \"geistige Aufmerksamkeit gewidmet und somit die Umstände, die die Arg- und Wehrlosigkeit\nseines Opfers ausmachten, nicht ... bewußt erfaßt hat\"\n\n(UA 29).\n\nAbweichend davon hat das Landgericht bei der Prüfung der\nFrage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen\noder erheblich vermindert war, festgestellt, \"daß die Fähigkeit des Angeklagten, die Ereignisse nicht nur wahrzunehmen,\nsondern sie auch auf der gefühlsmäßigen Ebene des Erlebens\neinzuordnen und zu bewerten, im Tatzeitraum vorhanden war\"\n(UA 25).\n\n2. Zur Frage, ob das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes vorgelegen hat, führt das Landgericht einerseits aus,\nder Angeklagte habe \"wohl aus Wut und Verärgerung heraus getötet\". Andererseits meint es, es habe nicht geklärt werden\nkönnen, \"was letztlich den entscheidenden Anstoß für die Tat\ngegeben hat\". Es sei in Betracht zu ziehen, \"daß sich der Angeklagte durch eine an sich unbedeutsame Verhaltensweise des\nTatopfers provoziert\" gefühlt habe (UA 30).\n\n47\n\nEine solche für möglich gehaltene Provokation schließt\ndie Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung mit einer Erwägung aus, die nicht nur für das Vorliegen des Mordmerkmals\ndes niedrigen Beweggrundes (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 979,\n380) von Bedeutung sein kann, sondern auch für das Mordmerkmal der Mordlust kennzeichnend sein könnte (vgl. BGHSt 34,\n59); es nimmt nämlich strafschärfend an, daß der Angeklagte\n\"völlig willkürlich getötet\" habe (UA 31).\n\n3. Wegen dieser Widersprüchlichkeiten ist das Urteil auf\ndie Revisionen beider Beschwerdeführer aufzuheben. Die Ausführungen des Landgerichts lassen es einerseits nicht als\nausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte des Mordes\nschuldig ist. Andererseits ist zu besorgen, daß das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB - oder\nwas hier näher liegt - des $S 21 StGB zu Unrecht verneint hat;\ndenn die Umstände, die das Landgericht veranlaßt haben, die\nMordmerkmale der Heimtücke und des niedrigen Beweggrundes zu\nverneinen, können dafür sprechen, daß die psychische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit als affektbedingte erheb-\n\nliche Bewußtseinsstörung zu charakterisieren ist.\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\nl. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Strafkammer die Frage der Beeinträchtigung\nder Schuldfähigkeit ausschließlich unter dem Gesichtspunkt\n\neiner toxischen Bewußtseinsstörung geprüft hat. Näher liegt\n\naber die Möglichkeit, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nauf Grund einer nicht pathologischen affektbedingten \"tiefgreifenden Bewußtseinsstörung\" beeinträchtigt war. Damit hat\nsich das angefochtene Urteil nicht auseinandergesetzt. Der\nvom Tatrichter im Rahmen seiner Prüfung einer toxischen Beeinträchtigung wiedergegebene Hinweis des angehörten Sachverständigen, daß eine \"Affektentladung ... von weit größerem\nZerstörungspotential getragen gewesen wäre\" (UA 26), ist bei\nBerücksichtigung der Folgen der Tat unverständlich. Nicht\nauszuschließen ist, daß der Angeklagte sich - was mit den Erfahrungen des Senats in anderen Sachen in Einklang stünde\n(Urteil vom 7. August 1986 - 4 StR 371/86 -) - in einer\naußergewöhnlichen inneren Verfassung einem Ersatzopfer zugewandt hat (hierzu Rasch, Tötung des Intimpartners, 1964,\n\nS. 71), oder daß er - was der vom Landgericht gehörte Gutachter als tiefenpsychologische Deutungsmöglichkeit (UA 26) für\nnaheliegend erachtet - \"die freigesetzte Aggressivität auch\ngegen sich selbst richtete und darauf abzielte, die Zukunftsmöglichkeiten seines eigenen Lebens selbst zu zerstören\".\nDafür, daß der Angeklagte dabei im Zustand eines nicht unerheblichen Affektes gehandelt hat, gibt es Indizien, nämlich\neinerseits sein Verhalten vor der Tat und andererseits die\nSymptome, die für einen Affektabbau nach der Tat sprechen,\nnämlich sein lauter Schrei nach der tödlichen Schußabgabe,\ndie kurze Flucht, das Selbststellen durch Herbeirufen der\nPolizei sowie die als fassungsloses Erstaunen über die Tat zu\nbezeichnenden Äußerungen: \"Das war Absicht\", \"Wahnsinn\",\n\"Wahnsinn\" (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1987 - 4 StR 31/87\nm.Nachw. aus der Literatur). Dies wird der neue Tatrichter,\nmöglichst unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen,\nzu überdenken haben.\n\nAT\n\n2. Das Landgericht hat eine \"toxische Bewußtseinsstörung\"\n(UA 25) - also eine krankhafte seelische Störung - ausgeschlossen. Es hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, daß der Haschischkonsum angesichts der geringen Wirkstoffmenge vernachlässigt werden könne. Auch das wird noch\neinmal zu prüfen sein (vgl. Roxin in Medizin und Recht, Festschrift für Wolfgang Spann, 1986 S. 457, 461; Finzen \"Die\nalkohol- und toxinbedingten Störungen\" in Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung, 1986 S. 267, 274).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-06/4-str-321-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-06/4-str-321-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.860047+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-08-06/4-str-321-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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