{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-08-04","aktenzeichen":"1 StR 2/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 S$S 146 Abs. 1 Nr. 3\n\nEin Inverkehrbringen i.S. des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt\nauch dann vor, wenn der Täter Falschgeld, das er sich unter\nden Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 Nr. 2 verschafft hat,\nin einer Weise wegwirft, welche die naheliegende Gefahr begründet, daß Dritte es auffinden und als echt weitergeben.","text_plain":"AL\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHR: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 S$S 146 Abs. 1 Nr. 3\n\nEin Inverkehrbringen i.S. des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt\nauch dann vor, wenn der Täter Falschgeld, das er sich unter\nden Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 Nr. 2 verschafft hat,\nin einer Weise wegwirft, welche die naheliegende Gefahr begründet, daß Dritte es auffinden und als echt weitergeben.\n\nBGH, Urt. v. 4. August 1987 - 1 StR 2/87 - LG München I\n\n+6\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 2/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hotelkaufmann Josef A EB aus mW, dort geboren\nam > 1942,\n\nwegen Geldfälschung\n\nWIV\n\n6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. August 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n+\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 2. Juli 1986 mit\ndenjenigen Feststellungen aufgehoben, die den\nsubjektiven Sachverhalt bei den Vorgängen im\n\nJuli 1981 und den Strafausspruch betreffen; die\nübrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\n\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung\n(§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und das sichergestellte Falschgeld eingezogen. Dagegen\nrichten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten mit der Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft rügt\ndarüberhinaus die Verletzung formellen Rechts.\n\nDer Angeklagte, der in der Schweiz mehrere Bankschließfächer besaß, wurde 1978/79 von dem Druckereibesitzer\nLorenzo GP gebeten, für ihn falsche US-Dollarnoten zu\nverwahren. Er entsprach dieser Bitte und deponierte das in\ndrei Paketen abgepackte Falschgeld in zwei Schließfächern;\ner wollte es später zurückgeben. In den folgenden Jahren, in\ndenen er sich zeitweise in Amerika aufhielt, \"befaßte er\nsich gedanklich nicht sonderlich mit dem deponierten Falschgeld\"; ihm war die Sache jedoch etwas \"mulmig\". 1981 faßte\ner den Entschluß, sich von dem Falschgeld zu trennen. Anläßlich einer Europareise entnahm er das in einem der Schließfächer verwahrte Falschgeldpaket - die Pakete in dem anderen\nSchließfach hatte er vergessen - und warf es verpackt, wie\nes war, auf dem Gelände einer Autobahnraststätte bei Zürich\nin einen Abfalleimer. Der größte Teil des Falschgeldes wurde\nam selben Tage in einem anderweit auf dem Gelände abgestellten leeren Abfallcontainer und die restliche Menge wenige\nTage später in dem Abfalleimer gefunden. Ein Währungsschaden\n\nist nicht eingetreten.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten ist begründet. Die Verurteilung nach S 146\nAbs. 1 Nr. 3 StGB wird von. den Feststellungen nicht getragen.\n\n1. Allerdings hat der Angeklagte den Tatbestand des\n§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht, denn er hat sich das\ngefälschte Geld in der Absicht verschafft, sein späteres\nInverkehrbringen zu ermöglichen. Für das Sichverschaffen\n\n+6\n\nnach dieser Vorschrift genügt es, wenn der Täter das Falschgeld ohne eigenes Interesse in Kenntnis der Unechtheit annimmt und eigene Verfügungsgewalt daran begründet (BGHSt\n\n3, 154; BGH, Urt. vom 20. Juni 1978 - 1 StR 156/78). Eigene\nVerfügungsgewalt erwirbt der Täter an dem übernommenen\nFalschgeld nur dann nicht, wenn er den Gewahrsam lediglich\nfür einen anderen ausübt und dieser die Sachherrschaft\ndarüber nicht verliert. So war es hier jedoch nicht. Der\nAngeklagte, der allein Schlüssel für die Bankschließfächer\nbesaß, hat an dem gefälschten Geld, das er zur Aufbewahrung\nübernahm, vielmehr eigene Sachherrschaft begründet, denn es\nhing nunmehr allein von seinem Entschluß ab, ob GP wieder\nin den Besitz der falschen Banknoten gelangte.\n\nDer Angeklagte hat sich die gefälschten Banknoten auch\nin der Absicht verschafft, ihr späteres Inverkehrbringen zu\nermöglichen. Unter Absicht ist der zielgerichtete Wille zu\nverstehen; Endzweck braucht das Inverkehrbringen nicht zu\nsein. Es genügt vielmehr, wenn der Täter das Inverkehrbringen einem anderen ermöglichen will (BGH, Urt. vom\n20. Juni 1978 - 1 StR 156/78, S. 6/7). Die vom Angeklagten\nbeabsichtigte Rückgabe der Banknoten an den in die Unechtheit eingeweihten GB schließt daher ohne weiteres die Absicht ein, diesem das spätere Inverkehrbringen als echt zu\n\nermöglichen.\n\n2. Ob der Angeklagte, als er später Teile des Falschgeldes weqwarf, den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB,\nden das Landgericht dem Schuldspruch zugrundegelegt hat,\nverwirklicht hat, kann der Senat aufgrund der bisherigen\nFeststellungen nicht entscheiden.\n\nS 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nach seinem objektiven\nTatbestand voraus, daß der Täter das Falschgeld, das er sich\nunter den Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Strafvorschrift\nverschafft hat, als echt in den Verkehr bringt. Im Bereich\nder Geldfälschungsdelikte ist unter \"in den Verkehr bringen\"\nnach ständiger Rechtsprechung jeder Vorgang zu verstehen,\ndurch den der Täter das Falschgeld in der Weise aus seinem\nGewahrsam entläßt, daß ein anderer tatsächlich in die Lage\nversetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und\nmit ihm nach seinem Belieben umzugehen, es insbesondere\nweiterzugeben (RGSt 67, 167; BGHSt 1, 143; 27, 255, 259; BGH\nNJW 1952, 311; BGH MDR 1952, 563). Damit sollte nicht nur\ndie Weitergabe an Gutgläubige, sondern auch an eingeweihte\nAbnehmer erfaßt werden. Der Gesetzgeber wollte bei der Neufassung des § 146 im StGB 1975, wie aus der Gesetzesgeschichte hervorgeht, an dieser Begriffsbestimmung nichts\nändern, insbesondere den Begriff des Inverkehrbringens nicht\neinschränken (BTDrucks. 7/1246 S. 13; vgl. BGHSt 29, 311,\n313 £f.). Demgemäß hat der Senat auch unter der Geltung des\nneuen § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein Inverkehrbringen als echt\ndarin gesehen, daß der Täter falsche Wertpapiere an einen\neingeweihten Mittelsmann abschiebt (BGHSt 29, 311).\n\nUnter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, ob, wie\nder Generalbundesanwalt in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil meint, der Tatbestand des § 146 Abs. 1\nNr. 3 StGB unausgesprochen auch die in Nr. 1 der Vorschrift\nenthaltene Ermöglichung des Inverkehrbringens erfaßt. Der\nSenat hat die Frage im Zusammenhang mit der Weitergabe von\nFalschgeld an eingeweihte Abnehmer bejaht und insoweit mit\n\nne a rt E E\n\nBLZ\n\nRücksicht auf die Entstehungsgeschichte keine Bedenken aus\ndem Gesichtspunkt des Analogieverbotes gehabt (BGHSt 29,\n311; 32, 68, 78). Ob Nr. 3 der Vorschrift darüberhinaus\ndahin auszulegen ist, daß allgemein Fälle des Ermöglichens\nerfaßt werden, bedarf hier im Hinblick auf den oben dargelegten Begriff des Inverkehrbringens keiner Entscheidung.\nMöglicherweise stellt sich die Frage nur als Scheinproblem\ndar, weil die Aufnahme der auf die Ermöglichung des Inverkehrbringens gerichtete Absicht in § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nlediglich der Klarstellung diente, um Fehlinterpretationen\ndes Begriffes \"Inverkehrbringen\" entgegenzuwirken (vgl.\nBGHSt 29, 311, 314).\n\nDen geläufigen Fällen ist gemeinsam, daß das Falschgeld\neinem anderen übergeben wird, es also unmittelbar aus der\nVerfügungsgewalt des Täters in die des Abnehmers übergeht.\nDie Rechtsprechung hat ein Inverkehrbringen in diesem Sinne\nauch angenommen, wenn der Täter falsche Münzen in einen\nAutomaten gab, um sich daraus Waren zu verschaffen (BGH NJW\n1952, 311; BGH MDR 1952, 563; BGH bei Dallinger MDR 1953,\n596). Denn mit dem Einwurf in den Automaten hat der Täter\ndie Falschmünzen in gleicher Weise in die Verfügungsgewalt\ndes Automatenaufstellers gebracht, wie wenn er sie ihm\npersönlich übergeben hätte. Aus der gleichen Erwägung\nheraus wird nach übereinstimmender Auffassung im Schrifttum\nauch das Einwerfen von Falschgeldmünzen in einen Opferstock\nals ein Inverkehrbringen angesehen (Herdegen in LK 10. Aufl.\nS 146 Rdn. 14; Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 146\nRdn. 21; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 146 Rdn. 5;\nMaurach-Schroeder, Strafrecht Besonderer Teil 2 6. Aufl.\n\nSs. 132).\n\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich von diesen\nKonstellationen dadurch, daß das Falschgeld mit dem Wegwerfen gerade nicht einem anderen übergeben wird und es auch\nnicht unmittelbar in die Verfügungsgewalt eines anderen\nübergeht, der Täter mit seiner Handlung vielmehr gerade das\nGegenteil bezweckt. Ob durch das Wegwerfen ein Gewahrsam des\nAufstellers des Abfalleimers begründet worden ist, bedarf\nhier keiner Erörterung, da es darauf nicht entscheidend ankommt. Maßgebend ist vielmehr, daß mit dem Wegwerfen eine\nLage geschaffen wird, durch die ein beliebiger Dritter in\ndie Lage versetzt wird, sich der weggeworfenen falschen\nBanknoten zu bemächtigen und mit ihnen nach Belieben umzu-\n\ngehen, sie insbesondere als echt weiterzugeben.\n\nEin Fall dieser Art ist von der Rechtsprechung - soweit\nersichtlich - noch nicht entschieden worden. Der Senat ist\njedoch der Auffassung, daß auch ein solcher Vorgang als ein\nInverkehrbringen anzusehen ist. Der vom Reichsgericht entwickelte Begriff des Inverkehrbringens erfaßt ohne weiteres\nauch das bloße Wegwerfen von Falschgeld in der hier geschehenen Weise, denn auch dabei wird ein Dritter, der die\nweggeworfenen Banknoten findet, in die Lage versetzt, mit\nihnen nach Belieben umzugehen, sie insbesondere als echt\nweiterzugeben. Allein diese Handhabung wird auch dem Schutzzweck der Strafvorschrift gerecht. Dies gilt jedenfalls\ndann, wenn mit dem Wegwerfen die naheliegende Gefahr begründet wird, daß die falschen Geldscheine aufgefunden und\nalsdann als echt in den Zahlungsverkehr gegeben werden. In\nseinem Urteil BGHSt 27, 255, 260 hat der Senat zwar hervorgehoben, daß es nicht darauf ankomme, wie groß die Gefahr\nsei. Dies bezog sich jedoch nur auf die Entdeckung der\n\n6\n\nFälschung durch den Erwerber. Hier handelt es sich hingegen\num die Frage, ob das weggeworfene Falschgeld überhaupt in\nfremde Hände gelangt. Kommt es dazu, kann die Gefahr des\nErkennens als Falschgeld nicht zweifelhaft sein.\n\nOb die Gefahr, daß das weggeworfene oder der Vernichtung zugeführte Falschgeld von Dritten entdeckt und aufgegriffen wird, gegeben ist, hängt von den Umständen des\nEinzelfalles ab. Hier hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum\nangenommen, daß diese Gefahr beim Werfen in einen Abfalleimer in der Nähe des Restauranteinganges auf dem Gelände\neiner Autobahnraststätte auf der Hand lag und groß war. Dengemäß hat der Angeklagte das Falschgeld mit dem Wegwerfen in\nden Verkehr gebracht und damit den objektiven Tatbestand des\n§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.\n\n3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite begegnet das\nangefochtene Urteil hingegen durchgreifenden Bedenken, weil\nunklar ist, worauf die Feststellungen zum bedingten Vorsatz\n\nberuhen.\n\nZutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus,\ndaß für das Inverkehrbringen von Falschgeld als echt gemäß\n§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB bedingter Vorsatz genügt. Mit bedingtem Vorsatz handelt nach dieser Vorschrift, wer die\nnaheliegende Gefahr, daß das weggeworfene Falschgeld aufgefunden wird und von dem Finder als echt in Verkehr gebracht\nwird, erkennt und gleichwohl handelt, weil ihm dieser Erfolg\ngleichgültig ist. Dagegen handelt fahrlässig, wer zwar die\nGefährlichkeit seines Tuns erkennt, aber pflichtwidrig\nhofft, daß sie sich nicht realisieren werde, oder wer Bedenken in dieser Richtung gar nicht aufkommen läßt.\n\n- 10 -\n\nDas Landgericht hat zwar festgestellt, daß das weggeworfene Geld dem Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen sei und\nder Angeklagte billigend in Kauf genommen habe, daß Dritte\nin den Besitz des Falschgeldes gelangen und es als echt in\nden Verkehr bringen könnten; das sei ihm gleichgültig gewesen, da es ihm allein darauf angekommen sei, sich von dem\nFalschgeld zu trennen. Hätte der Angeklagte mit dieser Vorstellung gehandelt, wäre ein vorsätzliches Inverkehrbringen\nzu bejahen. Indessen bleibt unklar, worauf diese Feststellungen zur inneren Tatseite beruhen. Das Landgericht führt\nzwar aus, der Angeklagte habe den festgestellten Sachverhalt\neingeräumt (UA S. 10). Zweifelhaft ist jedoch, ob er auch\ndie inneren Tatsachen so wie festgestellt zugegeben hat.\nHätte er dies getan, wären die nachfolgenden Urteilsausführungen nicht erforderlich gewesen. Sie legen eher die\nAnnahme nahe, daß das Landgericht den bedingten Vorsatz aus\nden äußeren Umständen lediglich gefolgert hat. So begründet\ndas Landgericht den bedingten Vorsatz damit, daß der Angeklagte \"die objektiven Umstände kannte und folglich wußte\",\ndaß das paketierte Falschgeld dem alifälligen Zugriff\nDritter ausgesetzt war (UA S. 10). Im gleichen Sinne führt\ndas Landgericht aus, die Gefahr, daß das Falschgeld in\nungetreue Hände falle, liege auf der Hand und sei groß\ngewesen; dies habe der Angeklagte \"nach Auffassung der\nStrafkammer bei seiner Handlungsweise billigend in Kauf\ngenommen\" (UA S. 11). j\n\nDer Schluß von den äußeren Umständen auf den bedingten\nVorsatz wird zwar häufig angebracht sein. Je mehr jedoch die\nUmstände auch ein bloß fahrlässiges Verhalten als möglich\nerscheinen lassen, desto sorgfältiger muß die Annahme eines\n\n16\n\n- 11 -\n\nbedingten Vorsatzes begründet werden. Im vorliegenden Fall\nergibt sich der bedingte Vorsatz aus den äußeren Umständen,\nwie sie das Landgericht festgestellt hat, nicht von selbst;\ndiese lassen vielmehr die Möglichkeit eines fahrlässigen\nHandelns durchaus offen, zumal der Angeklagte vorgebracht\nhat, er habe darauf vertraut, daß das Falschgeld \"mit dem\nInhalt des Abfalleimers der Vernichtung zugeführt werde\" (UA\nS. 10). Das Vertrauen auf die Vernichtung schließt den bedingten Vorsatz nicht aus, wenn nämlich der Angeklagte trotz\nseiner Hoffnung den gegenteiligen Erfolg billigend in Kauf\ngenommen hätte. Ob dies der Fall war oder nur fahrlässiges\nVerhalten vorlag, wird das Landgericht neu zu prüfen haben.\nDabei wird es zweckmäßig sein, die näheren Umstände des Wegwerfens aufzuklären, insbesondere die Abfalleimer näher zu\nbeschreiben und darzulegen, auf welche Art und Weise der\nAngeklagte die Pakete mit dem Falschgeld dort hineingetan\nhat, ob diese z.B. oben auflagen oder unter anderem Unrat\nverborgen waren. Je größer die Gefahr des Auffindens war,\ndesto eher kann auf ein billigendes Inkaufnehmen eines\nsolchen Erfolges geschlossen werden.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist dagegen\n\nunbegründet.\nl. Verfahrensrüge\n\nMit der Aufklärungsrüge kann die Revision der Staatsanwaltschaft nicht durchdringen, da sich dem Landgericht die\n\nVernehmung des Zeugen su zu der Frage, ob der Abfalleimer auf dem Autobahnrastplatz wöchentlich geleert wurde,\n\n- 12 -\n\nnicht aufzudrängen brauchte. Die Staatsanwaltschaft geht zu\nUnrecht davon aus, daß zwischen dem unbestimmten Zeitpunkt\ndes Wegwerfens und dem Auffinden des restlichen Falschgeldes\nam 26. Juli 1981 mehr als eine Woche liege, woraus sich\nzwingend ergebe, daß der Angeklagte das Falschgeld in mindestens zwei Teilakten weggeworfen habe. Nach den Urteilsfeststellungen, die die Staatsanwaltschaft insoweit nicht\nangreift, hat der Angeklagte das Falschgeld \"am 22.7.1981\noder kurz davor\" in den Abfalleimer getan. Da die Staatsanwaltschaft in einem mehraktigen Beseitigen einen Strafschärfungsgrund sieht, statt des Wegwerfens sogar ein\n\"Deponieren\" für möglich hält, muß - geht man von der\nRichtigkeit dieser Erwägung aus - zugunsten des Angeklagten\nder 22. Juli 1981 als letzter Zeitpunkt des Wegwerfens angesehen werden. Dann liegen aber zwischen dem Beseitigen und\ndem Auffinden des restlichen Falschgeldes lediglich vier\nTage. Bei dieser Zeitspanne wäre eine wöchentliche Leerung\nfür die Frage, ob der Angeklagte das Falschgeld in zwei\nTeilakten beseitigt hat, ohne Bedeutung. Anders wäre es nur,\nwenn die wöchentliche Leerung zwischen den beiden Auffindungsdaten gelegen hätte; das behauptet die Revision aber\n\nnicht.\n\nDie Tatsache, daß das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag\nnicht beschieden hat, ist im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge unerheblich; als selbständiger Verfahrensfehler\n\nwird sie nicht geltend gemacht.\n\n2. Sachrüge\n\nI\n\n- 13 -\n\nEntgegen der Revision der Staatsanwaltschaft ist der\nAngeklagte nicht wegen zweier selbständiger Verbrechen nach\n$S 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB in Tatmehrheit zu verurteilen.\nRegelmäßig bildet das Inverkehrbringen falschen Geldes mit\nder vorausgegangenen, gesondert unter Strafe gestellten\nVorbereitungshandlung des Sichverschaffens eine einheitliche\nTat (RGSt 1, 25; BGHSt 34, 108; BGH bei Holtz MDR 1982, 101,\n102). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Täter die bei\ndem Verschaffensakt vorhandene Absicht des Inverkehrbringens\nzunächst endgültig aufgibt und sie sodann aufgrund eines\nneuen Tatentschlusses dennoch verwirklicht (BGH, Urt. vom\n20. Juni 1978 - 1 StR 156/78). Gerade im Hinblick darauf\nist, wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, der\n: Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB, der das Inverkehrbringen als Verwirklichung der schon bei der Vorbereitungshandlung vorhandenen Absicht unter Strafe stellt, geschaffen\nworden (BTDrucks. 7/1246, S. 13; vgl. BGHSt 34, 108, 110).\n\nEin solcher neuer Tatentschluß liegt hier nicht vor.\nDer Angeklagte hat seine Absicht, sich von den falschen\nBanknoten zu trennen, nicht aufgegeben, sondern lediglich\nmodifiziert. Nach den Urteilsfeststellungen wollte er das\nGeld nunmehr auf andere Weise als ursprünglich vorgesehen in\nden Verkehr bringen und hat damit dem Vorsatz hinsichtlich\nder Verwirklichung lediglich eine andere Richtung gegeben.\n\n- 14 -\n\nDiese Modifizierung stellt keine Zäsur dar, die die Annahme\nzweier selbständiger Taten rechtfertigen würde.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nFoth v. 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