{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-07-24","aktenzeichen":"2 StR 338/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zum Versuchsbeginn in Fällen des § 176 Abs. 1 StGB\n\nStGB 1975 § 66 Abs. 1\n\nSicherungsverwahrung darf nach § 66 Abs. 1 StGB nur\nangeordnet werden, wenn die zur zweiten Vorverurteilung\nführende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung\nbegangen worden ist.","text_plain":"A:\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 §§ 22, 176 Abs. 1\n\nZum Versuchsbeginn in Fällen des § 176 Abs. 1 StGB\n\nStGB 1975 § 66 Abs. 1\n\nSicherungsverwahrung darf nach § 66 Abs. 1 StGB nur\nangeordnet werden, wenn die zur zweiten Vorverurteilung\nführende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung\nbegangen worden ist.\n\nBGH, Beschl. v. 24. Juli 1987 - 2 StR 338/87 - LG Trier\n\nAH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS.\n2 Str_338/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Peter V UEEEEB aus TED, geboren am\nGE 1957 in Nu, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nWIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2-4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 5. März 1987\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchten\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt\nworden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe\nund\n\nc) soweit Sicherungsverwahrung angeordnet\nwurde.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\ns\n\nWIRA\n\nGrü n de:\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes und die Verhängung der Einzelstrafe\nvon 3 Jahren und 6 Monaten wegen dieser Tat weisen keinen\nRechtsfehler auf. Die Revision des Angeklagten ist insoweit\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Rechtsmittel hat hingegen Erfolg, soweit der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nverurteilt worden ist. Damit entfällt auch die Grundlage für\ndie Gesamtstrafe.\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß S 66\nAbs. 1 StGB ist aufzuheben, weil die Urteilsgründe nicht\nalle formellen Voraussetzungen dieser Maßregel ausweisen und\nsie auch sonst nicht rechtsfehlerfrei begründet ist.\n\n1. Das Landgericht hat zum Vorwurf. des versuchten\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB\nfestgestellt, daß der Angeklagte sich dem nahezu zwölfjährigen Mädchen Tanja gegenüber als neuer Lehrer der von dem\nKind besuchten Schule ausgegeben hatte und mit ihm in ein\nnicht einsehbares, abgelegenes Gelände gefahren war. Dort\nöffnete der Angeklagte die Motorhaube und den Kofferraumdeckel seines Pkw’s, um - dem schon bei Antritt der Fahrt\ngefaßten Plan entsprechend - im Fahrzeug unbeobachtet sexuelle Handlungen an dem Mädchen vornehmen zu können. Er\nsetzte sich neben das Kind und fragte, ob es in der Schule\nschon einmal Sexualkundeunterricht gehabt habe und aufge-\n\nklärt worden sei. Das Mädchen wurde nun argwöhnisch und\nsagte dem Angeklagten, es wolle jetzt unbedingt zur Schule,\nöffnete - überraschend - die Autotür und lief davon. Der\nAngeklagte folgte ihm kurze Zeit später, holte es an einer\nweit einsehbaren Stelle ein und forderte das Mädchen auf,\ndoch wieder ins Fahrzeug steigen, er werde es zur Schule\nbringen. Die Strafkammer führt in diesem Zusammenhang weiter\n\naus:\n\n\"Das durch die Verfolgung zusätzlich verängstigte Mädchen lehnte dies jedoch entschieden ab und schrie \"Nein,\nnein\", so daß der Angeklagte, der Entdeckung fürchten mußte,\nsich aber auch fest vorgenommen hatte, keinerlei Gewalt anzuwenden, zu seinem Fahrzeug zurückging und mit diesem auf\ndem auf dem Hinweg genutzten Wege zurückfuhr. Als er so\nTanja erneut erreicht hatte, flüchtete das Mädchen auf ein\nFeld, während der Angeklagte ihr erneut zurief, sie solle\ndoch vernünftig sein und zu ihm kommen, er werde sie zurückfahren. Tanja flüchtete jedoch weiter über Felder auf den\nAussiedlerhof BED zu, den sie von hier aus erkennen\nkonnte.\"\n\na) Das Landgericht vertritt die Auffassung, der Angeklagte habe bereits Handlungen vorgenommen gehabt, die nach\nseinem Tatplan unmittelbar in die Tatbestandshandlung einmünden sollten, und damit zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 StGB unmittelbar angesetzt (§ 22\nStGB).\n\nb) Ein Rücktritt vom Versuch liege nicht vor.\n\n74\n\naa) Der Angeklagte habe mit Tanja sexuelle Handlungen\nauf freiwilliger Basis vornehmen wollen und eine Gewaltanwendung strikt abgelehnt. Eine gewaltsam ausgeführte Tat\nhätte für den Angeklagten nicht das Erreichen seines ziels\nmit anderen Mitteln dargestellt. Es wäre eine ganz andere,\nvon ihm überhaupt nicht gewollte Tat gewesen. Unter diesen\nUmständen sei der Angeklagte seit dem Weglaufen des Mädchens\nund seiner Weigerung, zu ihm in den Wagen zurückzukommen,\nnicht mehr Herr seiner Entschlüsse gewesen, er habe nicht\nmehr von der Tat zurücktreten können.\n\nbb) Im übrigen habe er befürchten müssen, bei einem\ngewaltsamen \"Einfangen\" des Mädchens von Zeugen beobachtet\nzu werden. Dies habe er - wie seine außergewöhnliche Sorgfalt bei der Auswahl des Tatortes und die weiteren Vorbereitungen zur Vermeidung eines Entdecktwerdens bewiesen - jedoch verhindern wollen.\n\n2. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage des Versuchs und des Rücktritts vom Versuch sind unzureichend, sie\nerlauben dem Senat keine ausreichende rechtliche Überprüfung\ndes angefochtenen Urteils.\n\nSowohl die Entscheidung darüber, ob die Handlungen des\nAngeklagten bereits als unmittelbares Ansetzen zur Vornahme\nsexueller Handlungen im Sinne von § 176 Abs. 1 StGB zu bewerten sind, als auch die Beantwortung der Rücktrittsfrage\nhängen wesentlich von den Wünschen und Vorstellungen des Angeklagten zu verschiedenen Zeitpunkten ab. Das erkennt die\nStrafkammer auch und beruft sich bei der Erörterung der ge-\n\nnannten Fragen weitgehend auf die Einlassung des Angeklagten\nhierzu, ohne sie jedoch im Zusammenhang deutlich wiederzugeben. Eine solche Darstellung wäre hier indessen erforderlich\ngewesen, um ausschließen zu können, daß das Landgericht die\n\nBedeutung der Einlassung verkannt oder sie unzutreffend ge-\n\nwürdigt hat (vgl. NStZ 1984, 213; StV 1981, 509; BGH\n\nGA 1965, 208; BGH, Beschluß vom 27. September 1983\n\n- 4 StR 550/83; Beschluß vom 13. August 1986 - 4 StR 404/86;\nBeschluß vom 22. April 1986 - 4 StR 162/86).\n\nVon Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob der\nAngeklagte bereits mit dem Versuch begonnen hatte, war hier\nvor allem, welche Vorstellungen vom Ablauf der beabsichtigten Tat er sich gemacht hatte und auf welche Weise er sein\nZiel erreichen wollte. Die offenbar auf seine Einlassung\nzurückzuführende Feststellung, er habe sexuelle Handlungen\nnur auf freiwilliger Basis vornehmen wollen und Gewaltanwendung strikt abgelehnt, mit der das Landgericht später einen\nfreiwilligen Rücktritt vom Versuch verneint, ist hier zu\nungenau und bietet keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung, die Tathandlungen seien einerseits bereits als\nVersuch des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu bewerten,\nandererseits müsse aber ein freiwilliger Rücktritt von diesem Versuch verneint werden.\n\nDer Versuch beginnt, wenn der Täter \"nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes\nunmittelbar ansetzt.\" Das Versuchsstadium wird hiernach erst\nerreicht, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals\n\nAT\n\nunmittelbar vorgelagert sind, bzw. im Falle eines ungestörten Fortganges ohne Zwischenakte in die tatbestandliche\nAusführungshandlung unmittelbar einmünden (vgl. BGHSt 26,\n201, 202 f; 28, 162, 163; 30, 363, 364; BGH, Urteil vom\n\n4. Dezember 1979 - 1 StR 703/79; Beschlüsse vom\n\n25. Juni 1985 - 1 StR 273/84 und vom 10. April 1984\n\n- 5 StR 183/84). Tatbestandliche Ausführungshandlungen im\nSinne von § 176 Abs. 1 StGB sind sexuelle körperliche Kontakte zwischen dem Täter und dem Kind. Zur Vornahme solcher\nHandlungen kann ein Täter zwar schon dann unmittelbar ansetzen, wenn er - fest zur Tat entschlossen - das Kind an\neinen zur Vornahme von sexuellen Handlungen besonders geeigneten Ort führt, wo er nach seiner Vorstellung ohne weitere\nzZwischenakte sogleich den sexuellen körperlichen Kontakt\naufnehmen will, weil er erwartet, das Kind werde sich ihm\nauch ohne ausdrückliche Drohung oder Gewaltanwendung in\ndieser Situation aus Angst fügen und/oder weil er plant,\netwaigen Widerstand ohne weiteres zu brechen.\n\nEs ist aber auch denkbar, daß ein Täter allein beabsichtigt, das Kind - etwa unter Ausnutzung der sexuellen\nNeugier - zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen auf\nfreiwilliger Basis zu verführen und eine etwaige Ablehnung\nzu respektieren. Bei einem solchen Vorhaben wäre nach dem\nVerbringen des Kindes an den Tatort dem beabsichtigten\nsexuellen körperlichen Kontakt ein weiteres Geschehen, nänmlich die erfolgreiche Verführung des Tatopfers vorgelagert,\nso daß die Fahrt zum Tatort und das weitere Geschehen noch\nnicht als Anfang der Ausführung angesehen werden können.\nZwar entsteht auch bei einem derartigen Tatplan eine beson-\n\ndere Gefahr für das Kind, zumal der Täter ein durch Angst\nbestimmtes Handeln des Kindes als freiwillig mißdeuten oder\nentgegen seinem ursprünglichen Vorhaben doch sofort Gewalt\nanwenden kann. Eine objektive Gefährdung des geschützten\nRechtsguts allein reicht jedoch weder nach dem Wortlaut noch\nnach dem mit der Neuregelung des § 22 StGB verfolgten Zweck\naus, um bereits einen Versuch zu bejahen (vgl. BT-Drucks.\nIvV/650 S. 144; Protokolle des Sonderausschusses für die\nStrafrechtsreform V S. 1651 £, 1745 f; Roxin Jus 1973,\n329). Bei dieser Bewertung kann der Versuch des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern bei Verwirklichung der Tatbestandsalternative des § 176 Abs. 2 StGB schon früher beginnen als\nbei einer Tat nach § 176 Abs. 1. Diese sich aus der unterschiedlichen Tatbestandsbeschreibung ergebende Diskrepanz\nkann nicht durch eine dem Wortlaut der §§ 176 Abs. 1, 22\nStGB widersprechende Auslegung zu Lasten des Angeklagten\nbehoben werden.\n\nAuf eine freiwillige Mitwirkung des Kindes wird ein\nTäter in der Regel allenfalls dann hoffen können, wenn zwischen ihm und dem Kind bereits persönliche Beziehungen bestehen. Spricht er - wie der Angeklagte - ein ihm bis dahin\nunbekanntes Mädchen an, dann wird er regelmäßig kaum annehmen können, daß es aus Neugier zu sexuellen Handlungen auf\nfreiwilliger Basis bereit ist. Seine Vorstellung vom künftigen Tatablauf wird sich dann nicht auf eine freiwillige Mitwirkung des Opfers beschränken, sondern die Duldung sexueller Handlungen aus Angst und/oder unter Gewaltanwendung\n\nmiterfassen.\n\nMY\n\nDas Landgericht hat jedoch im Zusammenhang mit der Verneinung des freiwilligen Rücktritts vom Versuch ausdrücklich\nfestgestellt, der Angeklagte habe sexuelle Handlungen \"nur\nauf freiwilliger Basis vornehmen wollen\". Es hat zudem an\nanderer Stelle zwischen Duldung aus Angst und freiwilligem\nTun ausdrücklich unterschieden (UAS 10/11). Unter diesen\nUmständen mußte es sich auch mit der möglichen Konsequenz\neiner solchen Feststellung für die Bewertung der die Tat\nvorbereitenden Handlungen als Versuch auseinandersetzen. Von\nBedeutung war hier vor allem, was der Angeklagte unter Handlungen \"auf freiwilliger Basis\" verstand. Die Urteile des\n1. Strafsenats vom 22. Januar 1974 - 1 StR 606/73 (BGH bei\nDallinger MDR 1974, 545) und vom 11. Juni 1974\n- 1 StR 108/74 (aaO S. 722) stehen der hier getroffenen\nEntscheidung nicht entgegen. Sie behandeln zum einen andere\nSachverhalte und sind zum anderen vor der Neufassung des\n$s 22 StGB ergangen, mit dem der Versuchsbereich \"hart an die\nGrenze der Tatbestandsverwirklichung herangerückt\" werden\nsollte (Vogler in LK 10. Aufl. § 22 Rdn. 29).\n\nBesondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen,\nder Angeklagte habe geglaubt, nunmehr ohne weiteres unmittelbar zur Tat schreiten zu können (vgl. BGH, Urt. vom\n7. März 1979 - 2 StR 798/78), hat das Landgericht bisher\nnicht festgestellt.\n\nSollte der neu entscheidende Tatrichter den Versuch\nwiederum bejahen, so wird er sich im Zusammenhang mit der\nRücktrittsfrage ebenfalls ausführlicher mit den Vorstellungen des Angeklagten auseinandersetzen und neu prüfen müssen,\n\n- 10 -\n\nwarum der Angeklagte das Mädchen nicht sofort verfolgte,\nwann er sein Vorhaben endgültig aufgab und von welchen Gedanken er zu diesem Zeitpunkt geleitet wurde. Daß der Angeklagte in der insoweit entscheidenden Phase des Geschehens\n\"in stärkerem Maße befürchten mußte\" bei einem \"gewaltsamen\nEinfangen\" des Mädchens von Zeugen beobachtet zu werden, daß\ner dies erkannt und sich deshalb aus subjektiven Gründen an\nder Durchführung der Tat gehindert sah, ist durch die bisherigen Feststellungen nicht ausreichend mit Tatsachen belegt.\n\nDer Umstand, daß der Täter bei Gewaltanwendung auch den\nTatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt hätte, ist für die\nRücktrittsfrage ohne Bedeutung. Die vor der Neuregelung der\nVersuchsvorschriften vertretene gegenteilige - nicht näher\nbegründete - Ansicht des 1. Strafsenats (Urteil vom\n1l. Juni 1974 - 1 StR 108/74) beruht auf einer inzwischen\nüberholten Rechtsauffassung (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 15.1\n- Versuch, unbeendeter 2).\n\nSollte der neu entscheidende Tatrichter den Angeklagten\nwiederum wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nverurteilen, müßte er bei der Strafzumessung beachten, daß\ndie Annahme eines minder schweren Falles nicht allein mit\nder Begründung abgelehnt werden darf, die vollendete Tat\nhätte nicht als minder schwer beurteilt werden können.\n\nII. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat aus folgenden Gründen keinen Bestand:\n\nHE\n\n- 11\n\nder Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB für\nerfüllt, weil der Angeklagte im vorliegenden Verfahren wegen\n\n1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Tat, die\nzur Verurteilung vom 23. März 1982 führte, hatte der Angeklagte bereits am 20. Juni 1981, also kurz nach der ersten\nVerurteilung vom 14. Mai 1981 begangen. Der enge zeitliche\nZusammenhang zwischen der ersten Verurteilung und der Tat,\ndie Gegenstand der zweiten Verurteilung war, legt hier die\nAnnahme nahe, daß der Angeklagte die zweite Tat bereits vor\nRechtskraft des ersten Urteils begangen hatte. Die angefochtene Entscheidung geht auf diese Frage nicht ein. Der Senat\nkann deshalb nicht prüfen, ob die vom Landgericht bejahten\nformellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung tatsächlich vorliegen. Sicherungsverwahrung darf nach S 66 Abs. ı\n\nhaben (vgl. Hanack in LK 10. Aufl. s 66 Rdn. 30; Lang-Hinrichsen in LK 9. Aufl. $S 42 e Rdn. 20; Jeschek, Lehrbuch\nAT 3. Aufl. Ss. 659; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 66\n\nAnm. II 2). Der gegenteiligen Ansicht, für die Warnfunktion\nkomme es nur darauf an, daß der Täter bei Begehung der die\nSicherungsverwahrung auslösenden Tat zweimal rechtskräftig\nverurteilt worden sei (z.B. Dreher-Tröndle, StGB 43. Aufl.\n\n- 12 -\n\n§ 66 Rdn. 5 a) vermag der Senat nicht zu folgen. Nicht die\nrasch aufeinanderfolgende Begehung einzelner Taten und die\nMißachtung der in verschiedenen Hauptverhandlungen ergangenen Warnungen sind die entscheidenden Kriterien für die\nBejahung der Unbelehrbarkeit und schweren kriminellen Verstrickung des Täters, der von § 66 Abs. 1 StGB erfaßt werden\nsoll, entscheidend ist vielmehr die jeweils erneute Begehung\neiner schweren Straftat trotz rechtskräftiger Aburteilung\neiner früheren Tat.\n\nDer Bundesgerichtshof hat zum inzwischen aufgehobenen\n§ 20 a StGB, der auch die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung nach altem Recht regelte, bereits die gleiche Ansicht vertreten (vgl. BGHSt 7, 178 f). Die Neuregelung\nin § 42 e Abs. 1 StGB a.F. (1. StrRG) und § 66 Abs. 1 StGB\n(2. StrRG) = S§ § 5 StGB E 62 sollte an diesem Rechtszustand\nnichts ändern. Das ergibt sich nicht nur aus § 66 Abs. 3\nS. 1 StGB, wonach die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe als\neine einzige Verurteilung gilt, sondern wird vor allem auch\ndurch die Entstehungsgeschichte der Neuregelung belegt. Unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gingen die Verfasser des Gesetzesentwurfes\nund der Sonderausschuß für die Strafrechtsreform davon aus,\ndaß nach der vorgeschlagenen Fassung der neuen Vorschrift\nsowohl die zweite Vortat als auch die die Sicherungsverwahrung auslösende Tat auf die Rechtskraft des früheren Urteils\nfolgen muß (Protokolle des Sonderausschusses V S. 289, 292,\n308, 312, 314, 315, 1315). Anders als der frühere § 20 a\nStGB und die ursprüngliche Fassung der neuen Gesetzesregelung bestimmt § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwar nicht mehr aus-\n\n„FE\n\n- 13 -\n\nordnung der Sicherungsverwahrung begründen können. Mit dem\nVerzicht auf das Wort \"rechtskräftig\" sollte jedoch keine\ninhaltliche Aussage verbunden sein. Vielmehr wurde als\nselbstverständlich angesehen, daß nur eine rechtskräftige\nVerurteilung rechtlich relevant sein kann (vgl. Protokolle\naaO S. 2269, 2301).\n\nschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks,. V/4094\nSs. 19).\n\nNach allem ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nnach S 66 Abs. ı StGB nur zulässig, wenn die zur zweiten\nVorverurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten\nVorverurteilung begangen wurde. Da das angefochtene Urteil\ndiese Feststellung nicht enthält, kann die Entscheidung nach\n§ 66 Abs. 1 StPo schon aus diesem Grunde keinen Bestand\n\nDas Urteil des ı. Strafsenats vom 10. August 1976, der\nfür den inzwischen aufgehobenen § 48 StGB aus der Nichtanführung des Wortes \"rechtskräftig\" andere Schlüsse gezogen,\ndabei aber die Entstehungsgeschichte der Vorschriften des\n\n- 14 -\n\nDie Prüfung der Frage, ob eine Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB angemessen gewesen\nwäre, ist dem Senat verschlossen.\n\nIm übrigen kann die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung im vorliegenden Falle auch deshalb nicht aufrechterhalten bleiben, weil die Strafkammer den Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher rechtswidriger Taten auch\nmit der ihm angelasteten versuchten Tat begründet hat, die\nVerurteilung in diesem Falle jedoch aufzuheben war. Desweiteren geben die Ausführungen zum Vorliegen der materiellen\nVoraussetzungen der Sicherungsverwahrung insoweit Anlaß zur\nBeanstandung, als dort den Angeklagten belastende Erklärungen gegen ihn verwertet werden, ohne daß seine Einlassung im\nZusammenhang wiedergegeben wird. So schließt das Gericht aus\ndem Umstand, \"daß darauf verwiesen wird, der Angeklagte habe\nsich ganz bewußt dahin entschieden, bei Straftaten künftig\nkeine Gewalt mehr anzuwenden\", er habe die Entscheidung getroffen, \"immer wieder derartige Straftaten zu begehen\". Bei\ndieser Art der Urteilsbegründung läßt sich nicht ausschlie-\n\nAL\n\n- 15 -\n\nßen, daß die Strafkammer Angaben des Angeklagten in Verbindung mit - möglicherweise mißverständlichen - Erklärungen\nder Verteidigung fehlerhaft interpretiert hat.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune RiBGH Gollwitzer kann\nseine Unterschrift nicht\nbeifügen, weil er sich\nim Urlaub befindet.\n\nHerdegen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-24/2-str-338-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-24/2-str-338-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.390827+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-07-24/2-str-338-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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