{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-07-15","aktenzeichen":"2 StR 317/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"108\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 317/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Frank Detlef PD Ü zus Kl, dort geboren\n\nam EEE 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Jürgen r EB aus KW, dort geboren am ÜEEEEE-WEB 1957,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge: u.a.\n\n108\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1987\ngemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n5. März 1987 in den Strafaussprüchen mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils zwei Fällen\nverurteilt. Die Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind\ngemäß §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen\ndie Schuldsprüche richten, die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer hat die Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG bejaht, von der Anwendung der Vorschrift des 8 49 Abs. 2 StGB \"im Hinblick auf\n\ndas ihr eingeräumte Ermessen\" jedoch ausdrücklich abgesehen\nund den die Milderungsmöglichkeit begründenden Umstand allein\nbei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt. Eine\nBegründung der \"Ermessensentscheidung\" enthält das angefochtene Urteil nicht. Das ist fehlerhaft.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\ndazu ausgeführt:\n\n\"Räumt das Gesetz die Möglichkeit zu einer Strafmilderung ein, dann muß der Tatrichter im Urteil nicht nur\nmitteilen, ob er von dieser fakultativen Milderung Gebrauch macht. Er muß - wenn er von ihr absieht - auch\ndie Gründe mitteilen, die ihn zu dieser Entscheidung\nbewogen haben (vgl. BGH, Beschluß vom 11. August 1982\n- 2 StR 407/82 zur fakultativen Strafmilderung nach\nden $S 21, 49 Abs. 1 StGB). Denn nur auf diese Weise\nkann sichergestellt werden, daß das Revisionsgericht\ndie Entscheidung darauf überprüfen kann, ob sich der\nTatrichter von rechtlich zutreffenden und zulässigen\nErwägungen hat leiten lassen. Aus diesem Grunde kann\nes auch im Falle der fakultativen Strafmilderung nach\n§ 31 BtMG, 8 49 Abs. 2 StGB nicht als ausreichend angesehen werden, daß der Tatrichter die die Vorschrift\ndes § 31 BtMG begründenden Umstände nur bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt, im Urteil jedoch\nnicht mitteilt, weshalb er von der Möglichkeit des\n§ 49 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch macht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985 - 2 StR 569/85) ..\"\n\nDem schließt sich der Senat an und weist zusätzlich auf folgendes hin:\n\nOR\n\nDie Beteiligung der Angeklagten an der ersten Tat ist\nzwar als mittäterschaftliches Handeln zu bewerten, liegt\nJedoch bei dem Angeklagten TllWinsgesamt und bei dem Angeklagten Bü bei den ersten drei Teilakten an der\nGrenze zur Beihilfe. Diesen Umstand wird der neu entscheidende Tatrichter bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen\nhaben.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-15/2-str-317-87","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-15/2-str-317-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.090376+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-07-15/2-str-317-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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