{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-07-10","aktenzeichen":"2 StR 243/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 243/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Detlef Pi zus m, dort geboren am\nGERD 1966, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Thorsten HÜEEP geborener SEE aus HE, geboren\nam GE 1970 in eu zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n‘\n\nwegen Mordes\n\nwIV\n\nOd\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli\n1987 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 Stpo beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n\n16. Dezember 1986 in den Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen,\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes zu\nJugendstrafen von neun Jahren (EEE und acht Jahren\n(Hm verurteilt. Die gegen diese Entscheidung erhobenen\nRevisionen haben zu den Strafaussprüchen Erfolg, im übrigen\nsind sie im Sinne des S 349 Abs. 2 StPpo unbegründet.\n\nDie Angeklagten töteten gemeinsam den Jugendlichen\nYilmaz Tg. Jeder von ihnen beschuldigt jeweils den anderen, den Tötungsplan gefaßt und den Partner zur Mitwirkung\naufgefordert zu haben. Die Jugendkammer glaubt insoweit kei-\n\nnem der Angeklagten, sondern geht \"auf der Grundlage der\nüberzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. Jachnik und\nProf. Dr. Eggers davon aus, daß keiner der Angeklagten\ngegenüber dem anderen eine Führungsrolle innehatte, sondern\njeder in etwa den anderen in gleichem Maße beeinflußte.\nBeide paßten in ihrem Verhalten zueinander wie ein Schlüssel\nin ein Schloß; jeder von ihnen trieb das Tatgeschehen auch\ndeshalb aktiv vorwärts, um nicht vor dem anderen als Feigling dazustehen oder sein Gesicht zu verlieren. Ein Verhältnis der Über- und Unterordnung, etwa dergestalt, daß der\nältere P@EEEBOder der intellektuell wendigere Hipden\nanderen angeführt hatte, war nicht feststellbar\" (UA\n\nSs. 21/22).\n\nDiesen Ausführungen begegnen durchgreifende rechtliche\nBedenken.\n\n1. Konnte die Jugendkammer nicht feststellen, welcher\nder Angeklagten auf den Gedanken kam, Yilmaz TEE zu töten,\ndie Verwirklichung des Vorhabens vorantrieb und den anderen\nzur Mitwirkung verleitete, dann durfte sie die wegen der\nunterschiedlichen Einlassungen der Angeklagten entstandenen\nUnklarheiten nicht einfach dadurch beseitigen, daß sie eine\nArt Mittelweg beschritt, der beide insoweit gleich stark belastete, sondern mußte, sofern sie keine sicheren Feststellungen treffen konnte, zugunsten eines jeden Angeklagten von\nder für ihn günstigen Möglichkeit ausgehen.\n\nEs ist zu besorgen, daß die Jugendkammer diesen Grundsatz nicht beachtet hat, jedenfalls ist die Annahme, jeder\nAngeklagte hätte den anderen in gleichem Maße beeinflußt\n\n104\n\nund das Tatgeschehen vorangetrieben, nicht hinreichend mit\nTatsachen belegt. Das Landgericht stützt sich insoweit auf\ndie Gutachten der genannten Sachverständigen, gibt aber\nnicht an, zu welchen Fragen die Sachverständigen in diesem\nZusammenhang gehört wurden, welche Stellungnahmen sie abgegeben haben und auf welche Anknüpfungstatsachen und erhobenen Befunde sie sich dabei stützen konnten. Dieser Mangel\nwiegt um so schwerer, als das Landgericht neben dem Hinweis\nauf die (psychiatrischen) Gutachten keine Tatsachen bezeichnet, welche die Annahme von einer gleichstarken gegenseitigen Beeinflussung der Angeklagten rechtfertigen könnten. Es\nist nur schwer vorstellbar, daß allein oder überwiegend\ndurch psychiatrische Gutachten geklärt werden kann, wie sich\nbestimmte Personen in konkreten Situationen tatsächlich verhalten haben.\n\nDa als sicher ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht in einer neuen Hauptverhandlung zu anderen Feststellungen gelangen wird, ist auf der Grundlage der getroffenen\nFeststellungen von der für den jeweiligen Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen. Hierdurch werden die\nSchuldsprüche nicht in Frage gestellt. Jedoch müssen die\nStrafaussprüche aufgehoben werden ..\n\n2. Die Strafkammer führt bei der Bewertung des gegen\nden Angeklagten PEEEEEED zu erhebenden. Schuldvorwurfs als\nStraferschwerungsgrund an, PM sei zu Beginn der Tat im\nVerhältnis zu seinem Mitangeklagten der Aktivere gewesen. So\nhabe er als erster die Hemmschwelle zur Tötung seines Freundes überschritten, indem er Yilmaz T&M angegriffen habe.\n\nDarüberhinaus bewertet sie strafschärfend die besonders\nintensive Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer und den Umstand, daß der Angeklagte unabhängig von der ihm hier vorgeworfenen Tat gewisse kriminelle Neigungen entfaltet\nhabe.\n\nGegen den erstgenannten Straferschwerungsgrund bestehen\nrechtliche Bedenken:\n\nDaß der Angeklagte \"als erster\" die Hemmschwelle zur\nTötung überschritt, ist - für sich genommen - nicht geeignet, den Schuldgehalt der Tat innerhalb der möglichen\nSchweregrade der dem Angeklagten vorwerfbaren Tatbestandsverwirklichung (vgl. auch BGH, Beschluß vom 29. April 1987\n- 2 StR 500/86) zu erhöhen.\n\nDie Überschreitung der Hemmschwelle ist notwendige Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung und deshalb kein\nStrafschärfungsgrund (§ 46 Abs. 3 StGB). Daß der Angeklagte\ndiese Hemmschwelle als erster überschritt, wäre ihm nur dann\nstraferhöhend anzulasten, wenn seine Initiative Ausdruck\neiner besonderen - über die regelmäßige Tatbestandsverwirklichung hinausgehenden - verbrecherischen Energie wäre,\nseine Schuld etwa deshalb höher wäre, weil er mit seiner\nHandlung - ihm vorwerfbar - den Mitangeklagten erst zur Tat\nverleitet hätte.\n\nDas hat das Landgericht aber nicht festgestellt.\n\nDie im Vergleich zum Mitangeklagten größeren Aktivitäten des Angeklagten PÜEEEED zu Beginn der Tat können zwar\n\nWE\n\nzur Begründung dafür angeführt werden, warum letztlich\n\n- nach Abwägung sämtlicher für und gegen diesen Angeklagten\nsprechenden Umstände - gegen ihn eine höhere Strafe zu verhängen ist als gegen den Mitangeklagten.\n\nDer - für jeden Täter besonders zu bestimmende -\nSchuldgehalt der Tat wird davon aber nicht berührt. Denn der\nSchweregrad der einem Angeklagten anzulastenden Schuld erhöht sich nicht allein dadurch, daß einem Mittäter ein geringerer Vorwurf zu machen ist (vgl. BGH, Beschluß vom\n6. Februar 1987 - 2 StR 19/87).\n\n3. Bei der Bewertung des dem Angeklagten HMMM anzulastenden Tatbeitrags hat sich die Jugendkammer mit einem\nwesentlichen Strafzumessungsgrund nicht auseinandergesetzt:\n\nDie Tat wird diesem Angeklagten allein deswegen als\nMord (und nicht als Totschlag) angelastet, weil ihm das\nheimtückische Vorgehen des Mitangeklagten PB zugerechnet wird. HP wußte, als er in das Tatgeschehen eingriff,\ndaß PER dem Opfer das Kabel von hinten um den Kopf geschlungen hatte, und billigte - dadurch daß er sich dann an\nder Tötungshandlung beteiligte - dessen Vorgehen (UA S. 29).\nAuch wenn einem Angeklagten in solch einem Falle der vor\nseiner Tatbeteiligung bereits verwirklichte heimtückische\nAngriff mit der Folge zuzurechnen ist, daß sich die Tat für\nihn ebenfalls als Mord darstellt (vgl. BGHSt 2, 344, 346;\nBGH GA 1986, 210; BGH JZ 1981, 596), so darf der Umstand,\ndaß er selbst nicht heimtückisch handelte, bei der Bewertung\nder Schuldschwere nicht unberücksichtigt bleiben, zumal bei\n\nwerden können (vgl. BGH, Beschluß vom 3l. März 1982 - 2 StR\n28/82 und Beschluß vom 23. April 1982 - 2 StR 192/82).\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-10/2-str-243-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-10/2-str-243-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.925132+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-07-10/2-str-243-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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