{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-07-08","aktenzeichen":"2 StR 308/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"WG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 308/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbdennacer C EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am\nGE 1967 in ro NEED (Marokko), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwIV\n\n0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1987\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n18. März 1987 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGSründe\n\nNach den Feststellungen stach der Angeklagte im Verlauf\neiner Auseinandersetzung mit einem Küchenmesser \"blindlings\nin Richtung des Oberkörpers\" des Zeugen OWMM ein; das Messer drang fingerbreit unterhalb des linken Brustwarzenhofs\nein.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Erwägungen, mit denen die Kammer bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht, begegnen auf der Grundlage\nder bisherigen Feststellungen zum Tathergang durchgreifen-\n\nden rechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich insoweit\nden im wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 1987\nan:\n\n\"zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen es naheliege, daß der\nTäter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu\nTode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln unternimmt, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in solchen\nFällen der Schluß von der Lebensgefährlichkeit des\nHandelns auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich\nmöglich. Dieser Schluß auf (bedingten) Tötungsvorsatz\nist aber nur rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in\nseine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen\nhat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (vgl.\nBGHSt 7, 363; BGH NStZ 1983, 407; 1984, 19; BGH StV\n1984, 187; Urteil vom 2. Dezember 1986 - 1 StR\n\n638/86 -). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Jugendkammer hat vielmehr lediglich darauf abgestellt, daß der Messerstich blindlings\nin Richtung des Oberkörpers des Tatopfers geführt wurde. Das Landgericht hat die Beschaffenheit des Tatwerkzeugs im einzelnen - insbesondere die Klingenlänge - nicht festgestellt, sondern sich mit der Bezeichnung als Küchenmesser begnügt (UA S. 11). Es hat\nauch nicht feststellen können, wie tief der Stichkanal\nwar. Es hat ebenfalls nicht festgestellt, daß der Angeklagte mit großer Wucht oder vollem Kraftaufwand auf\nden Geschädigten eingestochen hat. Eine derartige Feststellung ließe sich auch nicht ohne weiteres mit den\ngeringfügigen Verletzungsfolgen in Einklang bringen.\nDiese zeigen sich nach den Feststellungen auch daran,\ndaß der Geschädigte die Stichverletzung zunächst nicht\nbemerkte, danach noch in der Lage war, wie ein Sprinter dem Angeklagten nachzusetzen, ihn festzuhalten und\nanschließend mit weiteren Zeugen zu verprügeln. Unerörtert bleiben damit diejenigen Umstände, die der Annahme, der Angeklagte habe den Tod des Zeugen O\nbilligend in Kauf genommen, entgegenstehen könnten.\n\n‚A\n\nUnerörtert bleiben in diesem Zusammenhang ferner Anlaß\nund Zweck der Mißhandlung, die nach den Feststellungen\nlediglich darauf abzielte, es dem Zeugen OWEEB \"heimzuzahlen\" (UA S. 11). Außerdem setzt sich der Tatrichter\nnicht mit der Frage auseinander, ob dem noch einem\nJugendlichen gleichstehenden, aus Marokko stammenden\nAngeklagten, der nicht unerheblich alkoholisiert war,\nund der durch die von ihm als unangemessen empfundene\nBehandlung in gesteigerte Wut geraten war, im Augenblick des Zustechens tatsächlich bewußt war, sein Handeln könne tödliche Folgen haben, und er mit diesem Ergebnis einverstanden war, oder ob seine recht spontane\nReaktion nur von Verletzungsvorsatz (sei es selbst mit\ndem Vorsatz lebensgefährdender Behandlung, § 223 a\nStGB; vgl. BGHSt 19, 352; BGH, Beschluß vom 11. März\n1986 - 1 StR 88/86) getragen war.\n\nDa dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, daß\nsich die Jugendkammer der Bedeutung der aufgezeigten\nUmstände für den inneren Tatbestand bewußt war, kann es\nkeinen Bestand haben (vgl. BGH Beschluß vom 4. Septenber 1985 - 2 StR 385/85; Urteil vom 2. April 1986\n\n- 2 StR 81/86).\"\n\nAus den dargelegten Gründen war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-08/2-str-308-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-08/2-str-308-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.738388+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-07-08/2-str-308-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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