{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-07-08","aktenzeichen":"2 StR 298/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Problematik der Tätigkeitspflicht des Arztes gegenüber\n\nseinem bewußtlosen Suizidpatienten.","text_plain":"00\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nZeitschriften: ja\nBGHR: ja\n\nStGB 1975 SS 13, 212, 216, 323 c\n\nZur Problematik der Tätigkeitspflicht des Arztes gegenüber\n\nseinem bewußtlosen Suizidpatienten.\n\nBGH, Beschluß vom 8. Juli 1987 - 2 StR 298/87 - LG Köln\n\n+0o\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_298/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Facharzt für innere Medizin Dr. Falkmar = —\n\naus VO, Geboren am GE 1937 in ZUD.\n\nwegen Totschlags\n\nwIV\n\n1%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1987\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 9. Februar\n1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe\n\na \n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Sie lastet\nihm an, die 86 Jahre alte Patientin MP, die mehr als 35\nTabletten Adumbran eingenommen hatte, nicht in ein Krankenhaus eingewiesen zu haben, obwohl sie sich nach seiner Erkenntnis in einem \"unklaren komatösen Zustand\" (mit Verdacht\nauf Tablettenintoxikation) befunden habe. Frau MB ist\neinen Tag nach der Tabletteneinnahme verstorben.\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten ist begründet. Das Urteil weist mehrere\nRechtsfehler auf.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts litt Frau ME\nunter anderem an schweren arteriellen Durchblutungsstörungen\nmit Nekrose der rechten Ferse. Sie äußerte Angst vor den\n\"angesprochenen eventuellen operativen Eingriffen\" und lehnte deshalb eine stationäre Behandlung im Krankenhaus ab. Auf\nDrängen des Angeklagten begab sie sich schließlich am\n16. März 1986 doch ins Krankenhaus. Die durchgeführte Therapie bewirkte keine Besserung; ©S trat eher eine Verschlechterung ihres Zustandes ein. Von den behandelnden\nÄrzten wurde zumindest ein operativer Eingriff zur Durchblutungsförderung für unumgänglich erachtet. Sie rechneten\nsogar mit einer Amputation des rechten Beines. Im Zimmer von\nFrau WEB lag eine weitere Patientin, der bereits ein Bein\namputiert worden war und bei der auch noch die Amputation\ndes anderen Beines bevorstand. Diese Frau hatte starke\nSchmerzen. Das alles führte dazu, daß Frau “EB entgegen\ndem Rat des Chefarztes sowie ihrer Verwandten am 17. April\n1986 das Krankenhaus verließ. In der folgenden Nacht oder am\nfrühen Morgen des nächsten Tages nahm sie die erwähnte Zahl\nvon Schlaftabletten ein. Bereits früher war von ihr\ngelegentlich geäußert worden, sie könne ihr Ende kaum\nabwarten. Einmal hatte sie gegenüber dem Angeklagten\nbemerkt, es habe alles keinen Zweck mehr, vielleicht mache\nsie irgendwann einmal \"Schluß\". Auch hatte sie ihm zu\nverstehen gegeben, daß er sie dann nicht daran hindern\n\nsolle.\n\nDas Landgericht ist zu der Feststellung gelangt, daß er\ndie Situation (unklarer komatöser Zustand, dringende Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung zur Rettung des\nLebens der Patientin) richtig erkannt, aber entsprechend dem\n\n00\n\n-4 -\n\nihm gegenüber einmal vage angedeuteten willen der Frau N)\nnicht eingegriffen habe (Bl. 10, 14 UA). Ein \"Auftrag\" der\nPatientin, im Falle eines gelbstmordversuchs lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen, kann nach Ansicht der Schwurgerichtskammer in der betreffenden Äußerung von Frau WM]\n\nnicht gesehen werden.\n\nII.\n\nGegen diese dem Landgericht als Grundlage für die Verurteilung dienenden Feststellungen und Bewertungen bestehen\n\nrechtliche Bedenken.\n\n1. a) ES fehlt schon an der notwendigen Überzeugung der\nSchwurgerichtskanmmer , daß sich der Angeklagte der lebensbe-\n\na nn\n\ndrohenden Situation der Patientin bewußt gewesen ist. Insoweit beruht die betreffende Feststellung lediglich auf der\nnicht widerlegten Einlassung des Angeklagten. Auf Bl. 14 UA\nheißt es: \"Nach der Einlassung des Angeklagten ist davon\nauszugehen ...\"- Besonders deutlich kommt der Fehler in den\nFormulierungen zum Ausdruck: \"Gleichwohl sind diese Besonderheiten nicht geeignet, seine Einlassung, die Situation\nrichtig erkannt ..- zu haben, ZU widerlegen\" (Bl- 14 UA);\n\"nach seiner unwiderlegbaren Einlassung handelte der Ange-\n\nklagte auch vorsätzlich\" (Bl. 19 UA).\n\nbp) Davon abgesehen ist die Beweiswürdigung ZU dieser\nFeststellung im übrigen lückenhaft und teilweise nicht vereinbar mit Urteilsfeststellungen: die das Landgericht in\nanderem Zusammenhang getroffen hat.\n\nSo mangelt es an jeglicher Begründung, warum folgenden\nAußerungen des Angeklagten jeglicher Indizwert bei. der Prüfung des Erkenntnisstandes des Angeklagten abgesprechen\nwird. Gegenüber der Zeugin SEE Hatte er gelegentlich der\nUntersuchung von Frau MB am Morgen des 18. April 1986 erklärt, die Patientin habe ein starkes Herz, sie komme schon\nwieder bei; \"SO viel habe sie nicht genommen\" . Entsprechendes hatte er damals zweimal und am Mittag nochmals zum\nZeugen Ku gesagt. Hinzuweisen ist ferner auf den Inhalt\ndes Telefongesprächs, das er am Morgen mit dem Chefarzt der\nChirurgischen Abteilung Dr. RBB geführt hatte. Diese Unterredung läßt, wie das Landgericht selbst einräumt, nicht\nerkennen, daß der Angeklagte auf Grund der vorgefundenen\nSituation die richtige Diagnose gestellt hat. Schließlich\nhat sich die Schwurgerichtskammer nicht mit dem Umstand\nauseinandergesetzt, daß die Pupillen von Frau MB weder zu\neng noch zu weit waren. Das Landgericht folgert hieraus\nselbst, daß dieser Befund in Einklang ZU bringen gewesen\nwäre mit \"einer geringen ..- Überdosierung\" (Bl. 20 UA).\nWeiter ist dem Urteil zu entnehmen, daß der Angeklagte der\nÜberzeugung war, eine Steigerung der Dosis sei bei dem\nSchlafmittel Adumbran nicht SO gefährlich.\n\n2. Zu beanstanden ist auch die Feststellung des Landgerichts, in der vorgefundenen Situation sei für den Angeklagten der wille der Patientin zum Selbstmord \"durch\nnichts\" dokumentiert gewesen (Bl. 20 UA); für ihn hätten die\nkonkreten Umstände am mTattage \"keine Anhaltspunkte\" für\neinen durchgeführten Selbstmordversuch durch Tablettenmißbrauch ergeben (Bl. 21 UA). Diese Behauptung steht in wider-\n\nop\n\nspruch zu der Feststellung, daß der Zeuge Ku den Angeklagten auf ein leeres Röhrchen Adumbran (75 Tabletten) und\n\nein weiteres im Nachttisch aufmerksam gemacht hatte.\n\nAngreifbar ist ferner die Folgerung der Schwurgerichtskammer, aus den früheren Äußerungen der Patientin hätte der\nAngeklagte nicht auf eine konkrete Selbstmordabsicht\nschließen können. Eine Begründung dafür, warum von ihm ein\nsolcher Schluß nicht hätte gezogen werden dürfen, wird im\n\nUrteil nicht gegeben.\n\nDiese Mängel wiegen besonders schwer, da nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft ist, daß Frau Mo\nSelbstmord verübt hat.\n\n3. Rechtlich bedenklich sind schließlich die Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der Feststellung,\ndem Angeklagten sei von Frau MB \"kein Auftrag\" erteilt\nworden, im Falle eines Selbstmordversuchs nichts zu ihrer\n\nLebenserhaltung zu unternehmen.\n\na) Bereits der rechtliche Ausgangspunkt der Schwurgerichtskammer ist unzutreffend. Die Entscheidung kann nicht\ndavon abhängig sein, ob ein derartiger ausdrücklicher Auftrag des Arztes vorgelegen hat. Nicht einmal in der Entscheidung BGHSt 32, 367 ££f wird hierauf abgestellt. In dem\ndamaligen, mit einem Freispruch endenden Verfahren bestand\nnach der Auffassung des 3. Strafsenats der Konflikt zwischen\n\nder Verpflichtung zum Lebensschutz und der Achtung des\n\n- I -\n\nSelbstbestimmungsrechts der Patientin. Bezogen auf diesen\nletzteren Gesichtspunkt muß es genügen, wenn feststeht, daß\nder Suizident den Selbsttötungsentschluß ernsthaft und freiverantwortlich gefaßt hat und daß er demgemäß nicht mit\n\neiner Verhinderung des von ihm erstrebten Todes einverstan-\n\nden ist.\n\nbp) Das Landgericht vertritt aber auch zu Unrecht die\nMeinung, der Angeklagte habe nicht mit der erforderlichen\nSorgfalt sondieren können, was ©S mit den ihm gegenüber geäußerten Gedanken der Patientin auf sich gehabt habe. Deren\nAufforderung, sie nicht daran zu hindern, wenn sie einmal\n\n\"Schluß\" mache, war eindeutig.\n\n4. Wegen der aufgezeigten Mängel muß das Urteil aufge-\n\nhoben werden.\n\nCO\n\n-8-\n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, daß er in Anlehnung an die Entscheidung BGHSt 32, 262 ff dazu neigt,\neinem ernsthaften, freiverantwortlich gefaßten Selbsttötungsentschluß eine stärkere rechtliche Bedeutung\nbeizumessen, als dies in dem erwähnten Urteil des\n3. Strafsenats (BGHSt 32, 367 ££) geschehen ist. Er\nbeschränkt sich auf diesen Hinweis, da völlig ungewiß ist,\nob die zukünftigen Feststellungen des Landgerichts noch\nAnlaß zu einer Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung\n\ngeben werden.\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-08/2-str-298-87","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-08/2-str-298-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.717332+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-07-08/2-str-298-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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