{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-07-03","aktenzeichen":"2 StR 213/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"l. Zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht nach § 305 a Abs. 2 StPO.\n\n2. Legt der Angeklagte gegen einen gemäß § 268 a Abs. 1 StPO\nergangenen Beschluß Beschwerde ein, so muß der Tatrichter\njedenfalls dann eine begründete Entscheidung nach § 306\nAbs. 2 StPO treffen, wenn .er der Beschwerde nicht abhilft, der Strafaussetzungsbeschluß nicht begründet ist\nund das Beschwerdevorbringen erhebliche Tatsachenbehaup-\n\ntungen enthält.","text_plain":"BGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nBGHR: ja\n\nStpo 1975 SS 268 a Abs. 1, 305 a, 306 Abs. 2\n\nl. Zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht nach § 305 a Abs. 2 StPO.\n\n2. Legt der Angeklagte gegen einen gemäß § 268 a Abs. 1 StPO\nergangenen Beschluß Beschwerde ein, so muß der Tatrichter\njedenfalls dann eine begründete Entscheidung nach § 306\nAbs. 2 StPO treffen, wenn .er der Beschwerde nicht abhilft, der Strafaussetzungsbeschluß nicht begründet ist\nund das Beschwerdevorbringen erhebliche Tatsachenbehaup-\n\ntungen enthält.\n\nBGH, Beschl. v. 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87 - LG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 213/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAugust 2» EEE 2: PAREEEEEE-REED, geboren am u 1925 in Marıt rn,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIV\n\n7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1987\n\nbeschlossen:\n\nDer Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Strafaussetzungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt vom\n9. September 1986 nicht mehr zuständig.\n\nGründe\n\n1. Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten am\n9. September 1986 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Siegelbruch und Verwahrungsbruch zu zwei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. In dem gemäß § 268 a StPO im Anschluß an das Urteil verkündeten Beschluß wurde die Bewährungszeit auf vier\nJahre festgesetzt, dem Angeklagten aufgegeben, sich nach\nKräften um eine Schadenswiedergutmachung zu bemühen und\ninnerhalb eines Jahres eine Geldbuße von 80.000 DM an die\n\nStaatskasse zu zahlen.\n\nGegen das Urteil hat der Angeklagte Revision, gegen den\nStrafaussetzungsbeschluß Beschwerde eingelegt. Der Senat hat\ndie Revision durch Beschluß vom heutigen Tage gemäß § 349\nAbs. 2 StPO verworfen. An einer abschließenden Entscheidung\nüber die nach § 305 a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde sieht\n\ner sich gehindert, da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist und nach Abschluß des Revisionsverfahrens\ndie zunächst durch § 305 a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren\nnicht mehr besteht (vgl. BGHSt 29, 168, 173; BGH Beschluß\nvom 27. März 1979 - 1 StR 481/78).\n\n2. Über die Beschwerde kann noch nicht entschieden werden, weil die Strafkammer bisher nicht, auch nicht durch\nAktenvermerk, darüber befunden hat, ob sie dem Rechtsmittel\nabhelfen will (§ 306 Abs. 2 StPO). Ob von einer solchen Abhilfeentscheidung im Einzelfall abgesehen werden kann, mag\ndahinstehen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 306\nRdn. 7 bis 10). Hier jedenfalls kann nicht darauf verzichtet\n\nwerden:\n\nDa die Kammer ihre Entscheidung, dem Angeklagten eine\ninnerhalb eines Jahres zu zahlende Geldbuße von 80.000 DM\naufzuerlegen, nicht förmlich begründet hat, auch nicht begründen mußte, ist nicht ersichtlich, welche Überlegungen\nsie zu der nach Höhe und Zahlungsfrist zumindest ungewöhnlichen Auflage veranlaßt haben. Falls sie der Beschwerde\nnicht abhilft, ist es im Hinblick auf das erhebliche Beschwerdevorbringen zu den jetzigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verurteilten unerläßlich, daß sie nunmehr diese Überlegungen in einem begründeten Beschluß nach\n§ 306 Abs. 2 StPO darlegt. Erst dadurch wird das Beschwerdegericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Geldauflage\ninsbesondere ihrer Höhe nach gerechtfertigt ist oder ob sie\ndem Verurteilten - unter Berücksichtigung vor allem auch\n\nJE\n\nseiner Wiedergutmachungsleistungen - trotz der durch § 56 e\nStGB eröffneten Möglichkeiten nicht mehr zumutbar und deshalb gesetzwidrig ist (S 56 b Abs. 1 Satz 2 StGB, § 305 a\nAbs. 1 Satz 2 StPO).\n\n3. Hilft die Strafkammer der Beschwerde nicht ab, so\nwird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen\n\nOberlandesgericht vorzulegen sein.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nRiBGH Maier ist\nwegen Urlaubs\nverhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\n\nHerdegen Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-03/2-str-213-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56e","ref_norm":"56e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-03/2-str-213-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.426522+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-07-03/2-str-213-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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