{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-06-19","aktenzeichen":"2 StR 226/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 02\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 226/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Büchsenmacher Andreas DB EB , ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 1957 in \"EEE zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIvV\n\n.2- I\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Juni 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus Ki\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSE\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 28. Januar 1987 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Raub zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er die\n\nSachbeschwerde erhebt.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Den Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt auch, wer das Opfer mit einer ungeladenen Gaspistole\nbedroht; dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlaß besteht.\n\nAuch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher\n\nPrüfung stand.\n\n1. Das Landgericht hat die Taten des Angeklagten als\nminder schwere Fälle des Raubes (§ 249 Abs. 2 StGB - Fall II\n1) und des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB - Fälle II 2,\n3 und 4) bewertet. Dafür führt es im Rahmen der Berücksichtigung aller Umstände zwei Gründe an: zum einen handele\nes sich bei allen Taten \"letztlich um reine Beschaffungskriminalität\"; die Überfälle hätten dem Zweck dienen sollen,\ndie Mittel für den Heroinkonsum der nächsten Tage sicherzustellen, \"den zumindest die Angeklagten DEE\" (Beschwerdeführer) \"und Seifert dringend benötigten\"; zum anderen seien bei allen Taten \"sogenannte Scheinwaffen\" benutzt\nworden, was den Unrechtsgehalt weiter mindere (UA S. 23 £f).\n\nBei zwei Taten (Fälle II 2 und 4) hat das Landgericht\ndem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit ($S 21 StGB)\nzugutegehalten, weil er in hohem Maße heroinabhängig gewesen\nsei, zu den Tatzeitpunkten seit mehreren Tagen kein Heroin\nmehr gehabt und deshalb unter deutlichen Entzugserscheinungen gelitten habe; sein ganzes Tun sei darauf ausgerichtet\ngewesen, sich Heroin oder Mittel zum Kauf von Heroin zu beschaffen (UA S. 22 f). In beiden Fällen hat das Landgericht\nkeine Milderung des Strafrahmens nach $$S 21, 49 StGB vorgenommen, sondern die \"stärkere Milderungsmöglichkeit\" der Annahme eines minder schweren Falles \"gewählt\" (UA S. 24).\nDemgemäß ist es in den Fällen des schweren Raubes (II 2, 3\nund 4) vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen,\nwährend es im Falle der Beihilfe zum versuchten Raub (Fall\nII 1) den Strafrahmen des minder schweren Falles (§ 249\nAbs. 2 StGB) zweimal, nämlich einmal wegen Beihilfe und ein\nweiteres Mal wegen Versuchs, gemildert hat.\n\nSE\n\nDiese Strafrahmenbestimmung begegnet im Ergebnis keinen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Das bedarf keiner Begründung, soweit es sich um den\nschweren Raub im Falle II 3 handelt - hier hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB ohne Rechtsfehler\n\nverneint.\n\nb) Dasselbe gilt jedoch auch für die beiden anderen\nFälle des schweren Raubes (Fälle II 2 und 4), in denen das\nLandgericht dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit zugutegehalten, jedoch den Strafrahmen des minder schweren\nFalles (§ 250 Abs. 2 StGB) nicht gemäß SS 21, 49 StGB nochmals herabgesetzt hat. Für die Annahme minder schwerer Fälle\nwar hier mit maßgebend, daß es sich um \"Beschaffungskriminalität\" handelt, die Überfälle den Heroinkonsum der nächsten Tage sicherstellen sollten und der Angeklagte das\nRauschgift dringend benötigte. Die Voraussetzungen des § 21\nStGB hatte das Landgericht deshalb bejaht, weil der in hohem\nMaße heroinabhängige Angeklagte unter deutlichen Entzugserscheinungen litt und deshalb sein ganzes Tun auf die Beschaffung des Rauschgiftes ausrichtete. Diese Gründe decken\nsich weitestgehend. Freilich ist einzuräumen, daß die zur\nBejahung des § 21 StGB herangezogenen Umstände insoweit noch\netwas weiter reichen als diejenigen, die für die Annahme\nminder schwerer Fälle mitursächlich waren. Es macht einen\nUnterschied, ob derjenige, der eine Raubtat begeht, um sich\ndadurch Mittel zum Ankauf von Heroin zu beschaffen, das\nRauschgift (nur) \"dringend benötigt\" oder durch akute Entzugserscheinungen in seiner Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Der Revision mag deshalb auch zugegeben\n\nwerden, daß § 50 StGB der Herabsetzung des bereits nach\n\n§ 250 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens nach Maßgabe der\n§§ 21, 49 StGB an sich nicht im Wege stand. Doch liegt die\nBesonderheit des Falles hier darin, daß diejenigen Umstände,\ndie einerseits die Annahme minder schwerer Fälle rechtfertigten, andererseits die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllten, insoweit übereinstimmten, als - wie es später im\nRahmen der konkreten Strafzumessung dann heißt - eine \"massive Drogenabhängigkeit\" des Angeklagten Anlaß und Beweggrund für alle Taten war (UA S. 25). Was zur Begründung des\n§ 21 StGB noch hinzukam, ohne bereits die Annahme minder\nschwerer Fälle zu rechtfertigen, war nur eine graduelle Verstärkung, die - für sich betrachtet - keinen Anlaß zu geben\nbrauchte, eine nochmalige Milderung des bereits nach § 250\nAbs. 2 StGB herabgesetzten Strafrahmens (§§ 21, 49 StGB) in\nErwägung zu ziehen: Sie kam nach den Gesamtumständen des\nvorliegenden Falles ernstlich nicht in Betracht.\n\nDaher ist es im Ergebnis unschädlich, daß es die Strafkammer zu Unrecht unterlassen hat, bereits bei der Prüfung\ndes minder schweren Falles die erhebliche Minderung der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) als solche mitzuberücksichtigen; auch hat es sich auf die Bestimmung des\nStrafrahmens letztlich nicht ausgewirkt, daß sie der unzutreffenden Auffassung war, zwischen der Annahme minder\nschwerer Fälle und der Milderungsmöglichkeit nach SS 21, 49\nStGB \"wählen\" zu dürfen.\n\nc) Was die Beihilfe zum versuchten Raub (Fall II 1) anbelangt, so begegnet die Begründung, mit der das Landgericht\nhier die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat, freilich durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der rauschgift-\n\n88\n\nabhängige Angeklagte \"benötigte dringend Heroin, da er seit\nzwei Tagen nichts mehr erhalten hatte\" (UA S. 14). Bei der\nTat beschränkte er sich darauf, seine Komplizen zum Tatort\nzu fahren, aussteigen zu lassen und nach der Tat wieder\naufzunehmen. Das Landgericht meint, die \"geringe Aktivität\"\ndes Angeklagten belege, daß trotz beginnender Entzugserscheinungen seine Hemmschwelle noch nicht weit genug herabgesetzt gewesen sei, um zur Beschaffung von Mitteln zum Erwerb von Heroin \"eigeninitiativ\" tätig zu werden oder sich\nzumindest im vorhinein durch Absprache einen Beuteanteil zu\nsichern. Diese Erwägungen können den Ausschluß der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht tragen. Das Landgericht läßt\ninsoweit außer acht, daß aus der Art der Beteiligung nicht\nohne weiteres Rückschlüsse auf den Grad der. Enthemmung gezogen werden können; es verkennt auch, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten gerade im Hinblick auf die Geringfügigkeit des von ihm zu leistenden Tatbeitrags erheblich\nherabgesetzt gewesen sein kann.\n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht die Strafrahmenbestinmung jedoch nicht. Auch für diesen Fall gilt, daß sich die\nGründe, die das Landgericht zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben, weitgehend mit jenen Umständen\ndecken, die eine Anwendung des § 21 StGB gerechtfertigt\nhätten. Die Strafkammer hat in den Fällen des schweren Raubes - mit und ohne Bejahung des § 21 StGB - minder schwere\nFälle angenommen und, soweit es dem Angeklagten verminderte\nSchuldfähigkeit zugutehielt, den Strafrahmen nicht nochmals\nnach §§ 21, 49 StGB herabgesetzt. Bei dieser Sachlage scheidet die Möglichkeit aus, daß die Kammer im Falle II 1 bei\nBejahung des § 21 StGB den Strafrahmen auch noch aus diesem\nGrunde, also nicht nur wegen Beihilfe und wegen Versuchs,\n\ngemildert hätte.\n\n2. Die Bemessung der Einzelstrafen ist - ebenso wie die\nBildung der Gesamtfreiheitsstrafe - frei von Rechtsfehlern.\n\nDaß sich die bei der Bestimmung der Strafrahmen aufgedeckten Rechtsfehler - namentlich der unter 1 c erörterte -\nzum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Strafen ausgewirkt haben könnten, ist im vorliegenden Falle mit Sicherheit auszuschließen. Denn das Landgericht bringt in den Urteilsgründen zum Ausdruck, daß es die \"massive Drogenabhängigkeit, die Anlaß und Beweggrund für alle Taten war\", erheblich mildernd berücksichtigt hat (UA S. 25). Damit ist\nder zugunsten des Angeklagten sprechende Milderungsgrund\n- auch soweit er im Falle II 1 die Bejahung des § 21 StGB\nhätte rechtfertigen können - dem Angeklagten letzten Endes\n\nin vollem Umfange zugutegekommen .\nDie Revision muß deshalb verworfen werden.\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-19/2-str-226-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-19/2-str-226-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.948957+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-06-19/2-str-226-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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