{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-06-11","aktenzeichen":"4 StR 227/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 227/87 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nJohann Edmund M EEE aus AB, seboren am\nGE 1231 ir ch (Sudetenland), zur Zeit einst-\n\nweilen untergebracht\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Jähnke\nNiemöller\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIL\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts Detmold vom\n29. Januar 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Strafkammer des\nLandgerichts Paderborn zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\nDer Beschuldigte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nmit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens\nauf die Verfahrensrüge nicht bedarf.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte seit\n\ndem Frühjahr 1981 bis zu seiner Festnahme in dieser Sache\nim Juni 1985 mit seiner am 6. November 1967 geborenen\nStieftochter Brigitte SB sexuelle Beziehungen unterhalten, wobei es auch fortlaufend zum Geschlechtsverkehr\ngekommen ist. Einmal hat der Beschuldigte sich gewaltsam\nEintritt in die Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau verschafft; danach kam es zum Geschlechtsverkehr \"mit der\nStieftochter. Diese war durch das massive Vorgehen des\nBeschuldigten so eingeschüchtert, daß sie nur deshalb zum\nGeschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten bereit war und\nihm keinen weiteren Widerstand leistete. Das war auch dem\nBeschuldigten bewußt\" (UA 9).\n\nDer Beschuldigte ist geisteskrank. Er leidet an\neiner chronisch verlaufenden endogenen Psychose aus\ndem schizophrenen Formenkreis. Diese geistige Erkrankung hat zur Folge, daß bei ihm \"mit völliger Sicherheit vollständige Schuldunfähigkeit\" vorliegt (UA 13).\n\nDas Landgericht hält seine Unterbringung für erforderlich, weil von ihm weitere erhebliche rechtswidrige\nTaten gegenüber seiner Stieftochter zu erwarten seien.\nEine Aussetzung der Unterbringung komme schon deswegen\nnicht in Betracht, weil bei dem Beschuldigten jede Krankheitseinsicht fehle.\n\n2. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es\neine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur\nBewährung (§§ 67 b StGB) ablehnt, unterliegen rechtlichen\nBedenken. Dabei läßt insbesondere die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, dem Beschuldigten fehle jede\nKrankheitseinsicht, besorgen, das Landgericht habe verkannt, daß es nicht allein auf den Willen des Beschuldigten ankommt (vgl. BGH NStZ 1983, 167 zum Fall der bewilligten Aussetzung der Vollstreckung). Entscheidend ist, ob\nGegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters vorhanden sind, die zu dem Schluß führen, die von ihm ausgehende Gefahr könne so herabgemindert werden, daß es angebracht\nerscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75, bei Dallinger MDR 1975, 724).\n\nIn Anbetracht der Tatsache, daß es hier um die Gefährdung einer Einzelperson geht, hätte es der Erörterung\nbedurft, ob der Zweck der Maßregel nicht auch dadurch erreicht werden kann, daß dem Beschuldigten zugleich mit dem\n\nUrteil (8 268 a Abs. 2 StPO) Weisungen erteilt werden,\netwa sich einer - erfolgversprechenden (vgl. UA 17) -\n\nmedikamentösen Behandlung zu unterziehen und jeglichen\nKontakt zu seiner Stieftochter zu vermeiden.\n\nEs war auch zu beachten, daß nach 8 67 b Abs. 2? StGB\nmit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung\nautomatisch Führungsaufsicht eintritt und der Beschuldigte einen Bewährungshelfer erhält (§ 68 a StGB). Wenn dies\nauch für sich allein kein besonderer Umstand im Sinne des\n§ 67 b Abs. 1 StGB ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976\n- 3 StR 316/76), so war doch sorgfältig zu prüfen, ob nicht\ndie damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und die dem\nBeschuldigten deutlich zu machende Gefahr, daß er bei Nichterfüllung anzuordnender Weisungen (8 68 b StGB) mit dem\nVollzug der Unterbringung zu rechnen habe, eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß der Beschuldigte sich einer\n(soweit notwendig) ambulanten medikamentösen Behandlung unterzieht, und ob damit nicht die Erwartung gerechtfertigt\nist, daß der Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann (BGH, Beschluß vom 15. November 1984 - 4 StR 651/84; vgl. auch Dreher/Tröndle,\n\n43. Aufl. 8 67 b StGB Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder,\n22. Aufl. 8 67 b StGB Rdn. 6).\n\n3. Die somit notwendige erneute Prüfung, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden\nkann, macht die Aufhebung des gesamten Urteils erforderlich;\ndenn die Frage der Aussetzung zur Bewährung läßt sich hier\nvon der Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen selbst\nnicht trennen. Die erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen kann zu anderen Feststellungen hinsichtlich der\nFrage führen, ob von dem Beschuldigten mit bestimmter Wahr-\n\nscheinlichkeit (vgl. BGHSt 34, 22, 28; BGH, Beschluß\n\nvom 18. November 1980 - 1 StR 606/80, bei Holtz MDR 1981,\n265, 266 m.w.Nachw. ; Dreher/Tröndle 43. Aufl. § 63 StGB\nRdn. 7; Lackner 17. Aufl. § 63 StGB Anm. 2 c aa) die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten zu erwarten ist.\nIn diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, daß der\nnunmehr 56 Jahre alte Beschuldigte - abgesehen von einer\nVerurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht -\nnicht vorbestraft ist. Straftaten nach 88 174, 176 StGB\nkommen zudem nicht mehr in Betracht, da Brigitte Sg\ninzwischen 19 Jahre alt geworden ist; unmittelbare Gewalt\nhat der Beschuldigte gegen seine Stieftochter bisher nicht\n\nangewendet.\n\nLaufhütte Goydke Jähnke\nNiemöller Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-11/4-str-227-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-11/4-str-227-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.780074+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-06-11/4-str-227-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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