{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-06-11","aktenzeichen":"4 StR 207/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 207/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet _B aus OB, seboren am\nGE 1955 in I (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nwI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Juni 1987 an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Jähnke\nNiemöller\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (EEE au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nAsim CU aus Om\n\nals Nebenkläger,\n\nRechtsanwalt MED =u: MEERE\n\nals Nebenkläger-Vertreter,\n\nJustizangestellte BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 8. Januar 1987 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Sie hat mit der Verfahrensbeschwerde Er-\n\nfolg.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag des Verteidigers,\nder die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zum\nZiele hatte, in der Hauptverhandlung mit der Begründung abgelehnt, eine Begutachtung sei nicht erforderlich. Einen\n\nsolchen Grund für die Ablehnung eines Antrags, einen Sachverständigen zu vernehmen, enthält das Gesetz nicht (§ 244\nAbs. 3, 4 StPO). Auf der fehlerhaften Entscheidung beruht\ndas Urteil. Es ist daher aufzuheben.\n\nDie Verfahrensweise des Landgerichts wäre auch zu bemängeln, wenn es mit seiner Ablehnung des Beweisamtrags zum\nAusdruck bringen wollte, daß es selbst die erforderliche\nSachkunde besitze (§ 244 Abs. 4 StPO). Die dem Ablehnungsbeschluß beigefügte Erläuterung weist aus, daß es die zur Beurteilung der Schuldfähigkeit erforderliche Sachkunde im\nvorliegenden Fall nicht hatte.\n\nNach den Feststellungen tötete der Angeklagte am\n24. Juni 1986 seine Ehefrau mit 21 Messerstichen. In der Ehe\nwar es dadurch zu Schwierigkeiten gekommen, daß sie sich\nnicht in sein von türkischen Vorstellungen geprägtes\nRollenbild einfügte. Insbesondere mißbilligte sie seinen\nAlkoholgenuß und pflegte ihn deswegen nachhaltig vor türkischen Männern zu beschimpfen. Er entschuldigte sich dann jeweils für das Verhalten seiner Frau und beschwichtigte sie\n(UA 6). In dieser Weise verlief auch der Tatabend. Erstmals\nverwehrte die Getötete dem Angeklagten aber bei seiner\nRückkehr aus der Gastwirtschaft auch den Zutritt zur ehelichen Wohnung. Er mußte einen Nachbarn bemühen, um in das\nHaus zu gelangen, und wurde in die Wohnung erst auf Bitten\nund Flehen eingelassen (UA 9). Nach der unmittelbar anschließend verübten Tat lief der Angeklagte blutbeschmiert\nund mit dem Tatmesser in der Hand zur Polizei. Er hat sich\n\n-5 - E74\n\neingelassen, an den eigentlichen Tathergang keine Erinnerung\n\nzu haben.\n\nDer Verteidiger hatte geltend gemacht, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei infolge eines hochgradigen Affekts\nim Zusammenwirken mit alkoholischer Beeinträchtigung ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen. Das Landgericht\nhat erklärt, es vermöge der vom Angeklagten behaupteten Erinnerungslosigkeit keinen Glauben zu schenken, weil er die\nGeschehnisse vor und nach der Tat genau und klar geschildert\nhabe. Ersichtlich deshalb sah es keinen Anlaß zu Zweifeln an\nder Schuldfähigkeit.\n\nDies steht nicht in Einklang mit den Erkenntnissen der\nmedizinischen Wissenschaft. Danach wird überwiegend angenonmmen, daß eine nachgewiesene Erinnerungslosigkeit - allein\noder zusammen mit anderen Merkmalen - ein Anzeichen für eine\nauf einem Affekt beruhende Bewußtseinsstörung sei (Undeutsch\nin Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II [1974]\n\nS. 112; vgl. aber auch Rasch NJW 1980, 1309, 1312). Für eine\nsolche Diagnose bedeutsam sind dabei jedoch nicht Erinnerungsverluste, welche die Vorgeschichte der Tat oder das\nNachtatverhalten umfassen; Kennzeichen möglicher affektbedingter Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit sind vielmehr\neine zeitlich eng begrenzte totale Erinnerungslücke oder inselhaft erhalten gebliebene Erinnerungsreste (Langelüddeke/\nBresser Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. [1976] S. 259;\nMende in Venzlaff Psychiatrische Begutachtung [1986]\n\nS. 323 f; s. ferner Rasch Forensische Psychiatrie [1986]\n\nSs. 210 £ff). Sind im Gedächtnis des Angeklagten die unmittelbar zur Tat hinführenden und die sich anschließenden Vorgänge haften geblieben und ist die Lücke nur auf das eigentliche Tötungsgeschehen begrenzt, kann dies somit - entgegen\nder Auffassung des Landgerichts - Ausdruck eines affekttypischen Erinnerungsverlusts sein. Die Unterscheidung eines\nsolchen Symptoms von Schutzbehauptungen und Ergebnissen\npsychischer Verdrängungsvorgänge ist schwierig. Sie setzte\nhier um so mehr eine sachverständige Beratung des Landgerichts voraus, als die Tat nach Vorgeschichte und Ablauf\nMerkmale aufweist, welche häufig bei Affekthandlungen\nanzutreffen sind (vgl. Rasch Tötung des Intimpartners\n[1964]; Rasch NJW 1980, 1309, 1313), und deren Bedeutung das\nLandgericht bei der Ablehnung des Beweisbegehrens ebenfalls\n\nverkannt hat.\n\n-1- 677\n\nEines Eingehens darauf, ob die Revision auch aus dem\nGesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht\n(s 244 Abs. 2 StPO) oder aus Gründen des sachlichen Rechts\nbegründet wäre, bedarf es hiernach nicht.\n\nLaufhütte Goydke Jähnke\nNiemöller Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-11/4-str-207-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-11/4-str-207-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.761066+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-06-11/4-str-207-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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