{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-06-10","aktenzeichen":"2 StR 242/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Unterrichtung des Angeklagten über den Inhalt einer\nZeugenaussage und zur Wiederholung einer Augenscheinseinnahme, wenn beide Beweiserhebungen im Zusammenhang und in\nAbwesenheit des Angeklagten (§ 247 StPO) vorgenommen\n\nwurden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja L?\n\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\nBGHR: ja\n\nStPO 1975 SS 247, 338 Nr. 5, 244 Abs. 2\n\nZur Unterrichtung des Angeklagten über den Inhalt einer\nZeugenaussage und zur Wiederholung einer Augenscheinseinnahme, wenn beide Beweiserhebungen im Zusammenhang und in\nAbwesenheit des Angeklagten (§ 247 StPO) vorgenommen\n\nwurden.\n\nBGH, Beschl. v. 10. Juni 1987 - 2 StR 242/87 - LG Frankfurt\nam Main\n\n87\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 242/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\neo KÜME aus EEE, Seroren ar EEE\n\n1936 in TÜEM, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWIV\n\n- 2 - 87\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1987\ngemäß S$S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni\n1986 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen Vergewaltigung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit\neiner Verfahrensrüge Erfolg.\n\nI. Im Laufe der Vernehmung der Zeugin HB, deren Vergewaltigung dem Angeklagten zur Last gelegt wird, wurde auf\n\nGrund Beschlusses der Strafkammer (die Öffentlichkeit ausgeschlossen und) gemäß § 247 StPO \"der Angeklagte während\nder Dauer der weiteren Vernehmung der Zeugin aus dem\nSitzungszimmer entfernt\". Über die folgenden Vorgänge ist im\nSitzungsprotokoll vermerkt:\n\n\"Die Zeugin sagte weiter zur Sache aus.\n\nDie Lichtbilder Bl. 20 a - 20 bd.A.\n(es handelte sich um vier Lichtbilder von dem von\nder Zeugin als Tatort bezeichneten Hauseingang\n\nund vom Zugang)\n\nwurden in richterlichen Augenschein genommen und mit\nder Zeugin erörtert.\n\nDie Zeugin sagte weiter zur Sache aus:\n\nIm allseitigen Einverständnis wurde die Vernehmung der\nZeugin HB unterbrochen, um den Zeugen Dr. LM\nvernehmen zu können.\n\nZu diesem Zweck wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt und auch der Angeklagte wieder vorgeführt.\n\nIn Unterbrechung der Vernehmung der Zeugin | erscheint nunmehr der Zeuge Dr. EEE una wurde gemäß\n§ 57 StPO belehrt.\n\nZur Person: ...\n\nDie Zeugin Hi erklärte, daß sie Dr. LEW von der\närztlichen Schweigepflicht entbindet.\n\nDer Zeuge sagte zur Sache aus.\n\nAlle Prozeßbeteiligten verzichteten auf die Vereidigung des Zeugen. Auf Anordnung des Vorsitzenden blieb\nder Zeuge gemäß § 61 Ziff. 5 StPO unvereidigt und\nwurde im allseitigen Einverständnis entlassen.\n\nDie Zeugin HOEEEB wurde hereingerufen.\n\nDer Vorsitzende informierte den Angeklagten über den\nwesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin.\"\n\nNach der Mittagspause wurde zunächst die Zeugin Heise\nin Abwesenheit des Angeklagten auf Fragen des Verteidigers\nweiter vernommen und, nachdem der Angeklagte wieder vorgeführt sowie über den wesentlichen Inhalt ihrer Aussagen unterrichtet worden war, als Verletzte unvereidigt entlassen.\n\nEs folgte die Vernehmung weiterer drei Zeuginnen. So-\n\ndann vermerkt das Protokoll:\n\n\"Dem Angeklagten wurden die Lichtbilder Bl. 20 a bis\n20 b d.A. vorgelegt, deren Inaugenscheinnahme (oben\nS. 4 des Protokolls, Bl. 443 d.A.) damit wiederholt\n\nwurde.\"\n\nII. Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft.\n\n1. Unzutreffend ist allerdings die Auffassung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, das Gericht\nhabe die Wiederholung der in Abwesenheit des Angeklagten\ndurchgeführten Augenscheinseinnahme unterlassen und damit\nden unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geschaffen.\n\nRichtig ist, daß § 247 Satz 1 StPO nur gestattet, den\nAngeklagten \"während einer Vernehmung“ aus dem Sitzungszimmer zu entfernen. Die Einnahme eines richterlichen\nAugenscheins während der Abwesenheit des Angeklagten ist\ndurch die Vorschrift nicht gedeckt. Erfolgt sie dennoch und\nbetrifft sie einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung,\nso hat damit \"die Hauptverhandlung\" insoweit (entgegen\nS$S 230 Abs. 1 StPO) \"in Abwesenheit ... einer Person, deren\nAnwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden\". Eine\nVerwertung des nur so erhobenen Augenscheinsbeweises bewirkt\nden unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt\n15, 194, 195; 21, 332, 333; BGH StV 1984, 102; 1981, 57;\nständige Rechtsprechung). Nur wenn die Augenscheinseinnahme\nin Anwesenheit des Angeklagten (und auch im übrigen\nfehlerfrei) wiederholt wird, ist der Beweisgegenstand als\nsolcher in die Verhandlung ordnungsgemäß eingeführt und bei\nder Beweiswürdigung verwertbar.\n\n-6- 87\n\na) In Entscheidungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs wurde in derartigen Fällen gefordert, daß \"der\nVerfahrensvorgang\" in Gegenwart des Angeklagten \"voll\",\n\"vollständig\" wiederholt wird (BGH, Beschlüsse vom 13. November 1979 - 5 StR 513/79 = StV 1981, 57 mit Anm. Strate;\nvom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85 - und vom 11. März 1986\n- 5 StR 67/86). In den genannten Entscheidungen wurden\ndiese Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet, weil sich\ndie Wiederholung nicht auf alle Gegenstände der ersten\nAugenscheinseinnahme erstreckte (Beschluß vom 26. Februar\n1985) oder die Gegenstände bei der Wiederholung lediglich\n\"von dem Angeklagten (\"von ihm und später von einer\nZeugin\") in Augenschein genommen wurden\". Welche Anforderungen der 5. Strafsenat im übrigen stellt, wird nicht\nganz klar. Strate aaO verlangt, \"daß die Lichtbildmappe\nerneut allen Beteiligten zur Einsichtnahme vorgelegt und das\ndarin Gesehene auch erneut zwischen allen Beteiligten\n- einschließlich des Angeklagten - erörtert wird\". Nach der\nAuffassung des Beschwerdeführers hätte im vorliegenden Fall\ndie Wiederholung der Augenscheinseinnahme überdies in\nAnwesenheit \"der während des Ausschlusses des Angeklagten\n\nvernommenen Auskunftsperson\" erfolgen müssen.\nb) Der erkennende Senat teilt diese Auffassung nicht.\n\nZeugenbeweis und Augenscheinsbeweis bleiben auch dann\nselbständige, nach unterschiedlichen Regeln zu erhebende Beweise, wenn sie im Zusammenhang und gleichzeitig erhoben\nwerden (vgl. hierzu BGHSt 14, 339, 341; 18, 51; 33, 217,\n\n221 ). Im vorliegenden Fall waren deshalb auch die Erklärungen der Zeugin, die sie bei der Erörterung der Licht-\n\nbilder abgab, Zeugenaussage, nicht Bestandteil des\n\nAugenscheinsbeweises.\n\naa) Für die Bekanntgabe der gesamten Aussage der\nZeugin an den Angeklagten, ebenso der damit in Zusammenhang\nstehenden Fragen und Vorhalte der Gerichtsmitglieder und\nanderer Verfahrensbeteiligter (vgl. BGH NJW 1979, 276 = JR\n1979, 434 mit Anm. Gollwitzer; BGH bei Dallinger MDR 1975,\n544 mit Nachw.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.\n§ 247 Rdn. 19), galt § 247 Satz 4 StPO: Es genügte, wenn dem\nAngeklagten, sobald er wieder anwesend war, durch den\nVorsitzenden der wesentliche Inhalt mitgeteilt wurde. Es\ngalt insoweit nichts anderes, als wenn das Gericht die\nLichtbilder, statt sie förmlich in Augenschein zu nehmen,\nnur formlos der Zeugin vorgehalten (und dabei den anderen\nVerfahrensbeteiligten ebenfalls Einsicht gewährt) hätte\n(vgl. RG Recht 1925 Nr. 2563; BGH MDR 1986, 99). Der\nAuffassung von Strate (StV 1981, 57), die Wiederholung des\nAugenscheins erfordere, daß \"das ... Gesehene auch erneut\nzwischen allen Beteiligten - einschließlich des\nAngeklagten - erörtert\" werde, kann nicht gefolgt werden.\nSie ergibt in Fällen der vorliegenden Art nur dann einen\nSinn, wenn mit \"Beteiligten\" auch, und gerade, die\nAuskunftsperson gemeint ist. Ein solches Vorgehen würde der\nVorschrift des § 247 StPO zuwiderlaufen und ihren Zweck\nvereiteln. Wo die Befürchtung besteht, daß ein Zeuge (oder\nMitangeklagter) in Gegenwart des Angeklagten nicht die\nWahrheit sagen werde, kann sie hinsichtlich seiner Aussage\nzu einem bestimmten Augenscheinsobjekt in ver-\n\n-8- 144\n\nstärktem Maß begründet sein (vgl. hierzu BGHSt 22, 289, 295\nff).\n\nOb der Angeklagte vom wesentlichen Inhalt einer in\nseiner Abwesenheit gemachten Zeugenaussage nur unter gleichzeitiger Vorlage des Gegenstandes, der bei der Zeugenvernehmung in Augenschein genommen oder vorgehalten wurde, oder\nohne diese unterrichtet werden kann, hängt von der jeweiligen Sachlage ab. Die Entscheidung darüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden oder (bei Anrufung) des\n\nGerichts.\n\nHier ist durch das Protokoll bewiesen, daß der Vorsitzende den Angeklagten unmittelbar nach dessen Wiedervorführung und noch in Anwesenheit der Zeugin über den Inhalt\nihrer Aussage - diese Formulierung umfaßt auch die Beiträge\nim Rahmen der Erörterung eines vorgehaltenen oder in Augenschein genommenen Gegenstandes - informiert hat. Daß die\nUnterrichtung des Angeklagten, weil sie ohne gleichzeitige\nInaugenscheinnahme der Lichtbilder erfolgte, in einem\nwesentlichen Punkt unvollständig gewesen wäre, kann das Revisionsgericht nicht feststellen und ist weder vom Verteidiger in der Hauptverhandlung noch vom Beschwerdeführer in der\nRevision vorgetragen worden. Anhaltspunkte dafür liegen um\nso weniger vor, als der Angeklagte eingeräumt hat, mit der\nZeugin an den abgebildeten Orten gewesen zu sein.\n\nbb) Die förmliche Augenscheinseinnahme zu dem Zweck,\ndie Lichtbilder selbst - und nicht nur die Bekundungen der\nZeugin dazu und zum Tatort - bei der Beweiswürdigung zu\nverwerten, mußte das Gericht in Anwesenheit des Angeklagten .\n\nwiederholen. In einem derartigen Fall ist die Anwesenheit\nder Auskunftsperson, die zuvor zum Augenscheinsobjekt gehört\nwurde, nicht unbedingt geboten (vgl. hierzu BGHSt 22, 289,\n295 ff). Auch diese Frage ist auf Grund der jeweiligen\nGegebenheiten unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht\nvom Vorsitzenden oder Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen\nzu entscheiden. Ein Verstoß insoweit kann aber nicht zum\nabsoluten Revisionsgrund führen, sondern nur als Verletzung\nder Aufklärungspflicht oder des Beweisamtragsrechts\nfehlerhaft sein und vom Revisionsgericht nur auf entsprechende Rüge geprüft werden. Eine solche Rüge hat der\nBeschwerdeführer - anders als in Bezug auf das nachfolgend\nunter II 2 zu erörternde Verfahren - nicht erhoben. Auch\ninsoweit fehlen übrigens Anhaltspunkte dafür, daß dahingehende Voraussetzungen vorgelegen hätten.\n\nUnter den gegebenen Umständen könnte hier die Wiederholung der Augenscheinseinnahme nur dann als fehlerhaft angesehen werden, wenn sie wegen Nichtbeteiligung von Gerichtspersonen oder anderen Verfahrensbeteiligten unvollständig gewesen wäre. Das ist nicht der Fall. Der entsprechende Protokollvermerk ergibt schon seinem Wortlaut\nnach, daß jedenfalls der Vorsitzende die Identität der erneut in Augenschein zu nehmenden Lichtbilder mit den bereits\ngezeigten geprüft und die Lichtbilder dem Angeklagten vorgelegt hat. Daß mit der Vorlage der zumindest konkludente und\nfür jeden Anwesenden verständliche Hinweis verbunden war,\nauch alle anderen Beteiligten könnten die Lichtbilder erneut\nbetrachten sowie gegebenenfalls Fragen stellen oder Vorhalte\nmachen, kann nicht zweifelhaft sein; eine andere Auffassung\nvom Inhalt des Protokollvermerks würde jeder Übung und\n\n-10 - £F\n\nErfahrung in Bezug auf einen derartigen Vorgang widersprechen (zur Zulässigkeit der Auslegung des Sitzungsprotokolls\nvgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 398; RG JW 1926, 2761). Das\ngenügt jedenfalls dann, wenn wie hier alle Beteiligten außer\ndem Angeklagten kurz zuvor die betreffenden Gegenstände in\nAugenschein genommen haben. Diese Auffassung liegt bereits\ndem Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1982\n\n- 2 StR 263/82 - zugrunde. Sie fügt sich ein in die Rechtsprechung, nach der die Beteiligten dort, wo die örtlichen\nGegebenheiten es erfordern, den Beweisgegenstand nacheinander in Augenschein nehmen können (vgl. RG GA 59, 133; RG\nHRR 1937 Nr. 489; OLG Köln VRS 6, 461). Wenn auch hier\ngleichzeitige Inaugenscheineinnahme nicht unmöglich war, so\nzwingt doch in Fällen der vorliegenden Art nichts zu dem\nFormalismus, von allen anderen Beteiligten das erneute\nHerantreten an das Augenscheinsobjekt oder auch nur\n\nvom Vorsitzenden die ausdrückliche Aufforderung hierzu zu\nverlangen. Allerdings mag sich ein Hinweis des Vorsitzenden\nauf die Möglichkeit der erneuten Betrachtung und die\nAufnahme des Hinweises in das Protokoli empfehlen.\n\nDer Umstand, daß nach Beendigung der Vernehmung der\nZeugin Heise und nach Wiedervorführung des Angeklagten, aber\nvor der Wiederholung der Augenscheinseinnahme drei weitere\nzZeuginnen vernommen worden sind, könnte nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht oder des\nBeweisamtragsrechts fehlerhaft sein. Insoweit hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen.\n\n2. Das Gericht hat jedoch dadurch gegen § 247 Satz 4,\n§ 244 Abs. 2 StPO verstoßen, daß es den Frauenarzt, der die\n\n- 11 -\n\nZeugin untersucht hatte, über seine Wahrnehmungen bei der\nUntersuchung vernommen hat, ohne den bei dieser Vernehmung\nanwesenden Angeklagten zuvor über den Inhalt der vorausgegangenen Bekundungen der Zeugin unterrichtet zu haben.\n\nDer Angeklagte hat bestritten, mit der Zeugin Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben.\n\nDie Zeugin hatte in der Hauptverhandlung bekundet, der\nAngeklagte habe sie zu einem - mit Unterbrechungen - sehr\nlange dauernden Geschlechtsverkehr gezwungen, sie mit seinen\nFingern in der Scheide grob bearbeitet und sich insgesamt\nbrutal und tierisch verhalten; sie habe das Gefühl gehabt,\ner würde ihr den Unterleib zerreißen, und sei nach einiger\nZeit zusammengesunken; ob es zum Samenerguß gekommen sei,\nkönne sie nicht sicher sagen (UA Bl. 13, 23).\n\nDer Frauenarzt hat ausgesagt, bei seiner Untersuchung\nder Zeugin (bei der sie ihm den Anlaß ihres Besuchs mitgeteilt hatte) keine Spermien und keine Verietzungen festgestellt zu haben. Sein negativer Untersuchungsbefund lasse\njedoch keinerlei Rückschlüsse, weder positive noch negative,\nauf den Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin zu.\n\nUnter diesen Umständen war es für das Verteidigungsverhalten des Angeklagten wesentlich, bereits bei der Vernehmung des Arztes zu wissen, wie die Zeugin den Vorgang in der\nHauptverhandlung geschildert hatte. Nur so konnte er diese\nDarstellung mit der gegenüber dem Arzt gegebenen zuverlässig\nvergleichen und etwaige Widersprüche aufdecken (vgl. RG HRR\n1938, Nr. 498). Der Angeklagte rügt mit Recht, daß er diese\n\n-12 - L?\n\nMöglichkeit nicht hatte, weil ihm während der Vernehmung des\nArztes die gesamten vorausgegangenen Bekundungen der Zeugin\nunbekannt waren. Die Zeugin war während der Vernehmung des\nArztes auch nicht im Sitzungszimmer anwesend. Als sie wieder\nhereingerufen und der Angeklagte über den wesentlichen\nInhalt ihrer Aussage unterrichtet wurde, war der Arzt\n\nbereits entlassen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte\nbei rechtzeitiger Unterrichtung durch sachgerechte Befragung\ndes Arztes (und evtl. Fragestellung über das Gericht an die\nZeugin) entscheidungserhebliche Aufklärung zu seinen Gunsten\nhätte erreichen können, und daß das Urteil deshalb auf\n\ndiesem Fehler beruht.\n\n3. Der Verfahrensfehler kann auch die Verurteilung wegen der beiden Fälle der versuchten Vergewaltigung beeinflußt haben. Denn die Strafkammer hat ihre Überzeugung von\nder Täterschaft des Angeklagten maßgeblich darauf gestützt,\ndaß er von drei Frauen, die sich untereinander nicht\nkannten, und bei denen kein Motiv für eine Falschbezichtigung oder ein Komplott, wohl aber die Hemmung vor der Aussage erkennbar war, jeweils einer Sexualstraftat bezichtigt\n\nwurde.\n\nEiner Erörterung der übrigen Verfahrensrügen und der\nSachrüge bedarf es danach nicht. Jedoch weist der Senat für\ndie neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:\n\n- 13 -\n\n1. Es empfiehlt sich nachzuforschen, ob der Wachmann,\nder von Frau CH auf den Täter hingewiesen wurde und der\ndaraufhin telefonisch die Polizei rief, ausfindig gemacht\nwerden kann (Revisionsbegründung Bl. 16 ff; UA Bl. 7). Das\nist nicht unwahrscheinlich. Denn aus dem Bericht des Polizeibeamten Steffes vom 15. März 1985 ergibt sich, daß der\nWachmann die \"Zentrale des Wach- und Schließdienstes\" und\ndiese das 1. Polizeirevier verständigt hatte, sowie daß die\ndaraufhin zum angegebenen Ort entsandten Polizeibeamten\nKU und SEE Frau CHE Und den wachmann antrafen\n\n(Sachakten Bl. 66).\n\nDaß Frau CM nicht weiß, ob der Wachmann den Täter\ngesehen hat, schließt nicht aus, daß dies der Fall war. Wenn\ner ihn gesehen hat, kann seine Aussage zu der Frage, ob der\nAngeklagte der Täter war, von erheblicher Bedeutung sein.\n\n2. Die Behauptung, eine von einem Polizeibeamten protokollierte Zeugenaussage entspreche der vom Zeugen gegebenen Schilderung (Revisionsbegründung Bl. 20 f), ist eine\nTatsachenbehauptung, deren Richtigkeit durch Vernehmung des\nbetreffenden Polizeibeamten geprüft werden kann.\n\n3. Begründungen von Beschlüssen, mit denen der Ausschluß der Öffentlichkeit (§ 172 Nr. 2 GVG) oder die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer (§ 247 StPO)\nangeordnet wird, müssen aus sich heraus verständlich sein.\nBezugnahmen \"auf das Geschehen ..., welches zu den angeklagten Taten geführt hat\", auf Protokollvermerke oder auf\ndie Begründung eines vorausgegangenen (dazu noch eine andere\nZeugin betreffenden) entsprechenden Beschlusses sind bedenk-\n\n- 14 - £f\n\nlich,zumindest unzweckmäßig, dies selbst dann, wenn der\nverbleibende Teil der Begründung den Mindestanforderungen\nnoch genügt (vgl. BGH JR 1979, 434 mit Anm. Gollwitzer; BGH\nStV 1982, 106; 1982, 108 - jeweils mit Nachw.).\n\n4. In Fällen, in denen das Gesetz auch einen gemilderten Strafrahmen zur Verfügung stellt, muß bereits die Strafrahmenwahl auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für\nund gegen den Angeklagten sprechenden maßgeblichen Gesichtspunkte vorgenommen werden. Soweit die Tat nur bis zum Versuch gediehen ist, muß auch dieser Umstand, der je nach\nSachlage schon für sich allein die Anwendung des gemilderten\nStrafrahmens rechtfertigen kann, in die Gesamtwürdigung einbezogen werden. Wenn (bei erneuter Verurteilung) der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten wiederum entscheidendes\nGewicht beigemessen wird, erscheint hier eine (kurze) Wiedergabe der jener Strafe zugrundeliegenden Sachverhalte an-\n\ngebracht.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-10/2-str-242-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-10/2-str-242-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.718598+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-06-10/2-str-242-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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