{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-05-22","aktenzeichen":"2 StR 208/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"£0\n-BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 208/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThorsen w sc zus WS. geboren am\nEEE 1963 in (EEE zur zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n- 2. ED\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1987\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 1987\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nzwei Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb in zwei rechtlich selbständigen Fällen\nsowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin einem.weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Außerdem hat es\nihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen\nund für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von einem Jahr und fünf Monaten angeordnet. Die auf\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden,\n.da sie nur den Strafausspruch betrifft und dieser auf die\n\nSachrüge hin aufgehoben wird.\n\nNach den Urteilsfeststellungen zum ersten Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb bezog der Angeklagte von Anfang Oktober 1985 bis Ende März 1986 von seinem Bekannten\nKorn 28 g Heroin und 21 g Kokain zum Eigenverbrauch und\nzum gewinnbringenden Weiterverkauf. Von diesem Rauschgift\nveräußerte er in dem genannten Zeitraum 24 g Heroin mit\neinem Basenanteil von 3,6 g sowie 17,6 g Kokain unbekannter\nQualität vornehmlich zu Hause und in der Diskothek\n\"Portrait\" an nicht ermittelte Personen, an seine Schwester\nund - 4 g Heroin - \"in der Zeit von Januar 1986 bis Ende\nMärz 1986 ... an den Zeugen Reißmann\" (UA Bl. 10).\n\nZum Fall des unerlaubten Handeltreibens ergeben die Ürteilsfeststellungen, daß der Angeklagte im November 1985\nin Ausführung eines zusammen mit FÜR gefanten Betrugsplanes von HWEEEEB, dessen Vertrauen er \"durch möglicherweise bereits vorausgegangene Geschäfte ... erworben hatte\",\n200 g Haschisch auf Kredit erhielt, es durch REED\nweiterverkaufen ließ, mit diesem den Erlös teilte und\nHEN gegenüber Beschlagnahme des Rauschgifts durch die\nPolizei behauptete, wobei sich die gesamten Vorgänge innerhalb einiger Stunden abspielten (UA Bl. 14).\n\nDie Strafkammer hat \"einen Zusammenhang dieses Erwerbs\"\n- also der \"Annahme von 200 Gramm Haschisch von ED\nzum Zwecke des Weiterverkaufs\"” (UA Bl. 26 f) - \"mit dem\nErwerb von Heroin und Kokain von Korn ... nicht ... feststellen können\" (UA Bl. 14). Sie hat deshalb beide Verhaltensweisen als rechtlich selbständige Straftaten beurteilt (UA Bl. 27). Dabei hat sie jedoch maßgebliche Gesichtspunkte unerörtert und offensichtlich unberücksichtigt\n\ngelassen:\n\nDer Angeklagte hatte spätestens Mitte Oktober 1985 einen bestimmten Abnehmerkreis gefunden; er handelte von da\nan bis Ende März 1986 im Rahmen eines von ihm erdachten\nBezugs- und Verkaufssystems (UA Bl. 8, 9, 22 f, 25). Unter\nanderem war er in der als Drogenumschlagplatz gerichtsbekannten Diskothek \"Portrait\" ein bekannter Ansprechpartner\nfür Drogenkonsumenten (UA Bl. 9, 29). Er wurde dort \"häufiger\"\nzusammen mit r EEE gesehen, der seinerseits Rauschgift\nvom Angeklagten bezog und es ebenfalls teilweise in der ge-\n\n- 5 - go\n\nnannten Diskothek weiterveräußerte (UA Bl. 23). Die Feststellungen zum Vorgang im November 1985 ergeben, daß beide\nschon damals im Rauschgifthandel aufeinander eingespielt\nwaren. Sie lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte, sogar zusammen mit FEB. schon zuvor von Hentrich\nRauschgift bezogen hatte. Bei der Beurteilung des Vorgangs\nvom November 1985 hätte die Strafkammer überdies außer der\n\"Annahme\" der 200 g Haschisch durch den Angeklagten auch\nderen Weiterverkauf in Betracht ziehen müssen. Bei der\nSchnelligkeit, mit der das Anschlußgeschäft abgewickelt\nwurde, liegt die Annahme nahe, daß dieses bereits vor dem\nHaschischbezug angebahnt war, jedenfalls aber, daß der Erwerber zum Kundenstamm des Angeklagten oder 0] gehörte.\n\nAuf dieser Grundlage ist nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33; BGH,\nUrteil vom 21. März 1984 - 2 StR 730/83 - sowie Beschluß\nvom 17. Juli 1984 - 1 StR 397/84; Schoreit in NStZ 1985,\n57, 58; 1987, 60, 62) auch das festgestellte Verhalten des\nAngeklagten im November 1985 als Teilakt der sich von Anfang Oktober 1985 bis Ende März 1986 erstreckenden fortgesetzten Handlung zu beurteilen. Die Abweichung hinsichtlich der Art des Rauschgifts (Haschisch) sowie seines Bezugs (betrügerisch und von einem anderen als dem Dauerlieferanten Korn) von dem positiv feststellbaren übrigen\n\nTathergang ändert daran nichts.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265\nStPO steht nicht entgegen, da bereits die Anklageschrift\nund der Eröffnungsbeschluß diese rechtliche Beurteilung\n\nenthalten.\n\nSonstige Rechtsfehler sind zum Schuldspruch nicht er-\n\nkennbar.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung\nder für die zugrundeliegenden beiden Taten festgesetzten\nEinzelstrafen (sowie der Gesamtstrafe). Die festzusetzende\neine Strafe darf die Summe der beiden aufgehobenen Strafen\nnicht übersteigen. Im Falle erneuter Anwendung des verschärften Strafrahmens müssen die Urteilsausführungen erkennen lassen, daß sich der Tatrichter bewußt ist, je nach\nSachlage trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 29\nAbs. 3 BtMG den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG an-\n\nwenden zu können.\n\nUm dem Tatgericht eine insgesamt ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat auch die für die\nweitere Tat (begangen in der Zeit von Ende April bis\n30. Juli 1986) festgesetzte Einzelstrafe auf. Die neue Ge-\n\nsamtstrafe darf die bisherige nicht übersteigen.\n\nDer Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis\nund die damit zusammenhängenden Entscheidungen (88 69,\n69 a StGB) werden von der Änderung des Schuldspruchs und\nder Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.\n\nMüller . Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-22/2-str-208-87","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-22/2-str-208-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.393054+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-05-22/2-str-208-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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