{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-05-13","aktenzeichen":"2 StR 185/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Kr\n\n«\nD\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 185/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nBenno Niklay R EEE aus U geboren am\nEEE 195% in Bad HE,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nwI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1987\ngemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 5. November 1986 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen sagte der Angeklagte, um seinem\nFreund SW in einem Strafverfahren wegen Raubes ein\n- unzutreffendes - Alibi zu verschaffen, bei seiner polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung vor der Großen\nStrafkammer einer zuvor getroffenen Abrede entsprechend als\nZeuge falsch aus. Er beschwor seine Falschaussage. sn\nwurde unter anderem auf Grund der Aussage des Angeklagten\nfreigesprochen, obwohl er die ihm vorgeworfene Tat begangen\nhatte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in\nTateinheit mit Strafvereitelung unter Verneinung eines minder\n\nschweren Falles zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, im\nSinne von S§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt jedoch auf die\nSachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs. Hierzu hat\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n\n13. April 1987 ausgeführt:\n\nVon der Vereidigung des Angeklagten wäre in dem\ngegen Stepka durchgeführten Strafverfahren \"gemäß S 60 Nr. 2 StPO abzusehen gewesen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Vereidigung trotz Vereidigungsverbotes die Annahme\neines minder schweren Falles nahelegt. Dabei\nkommt es nicht darauf an, daß die Vereidigung\ndes Angeklagten einen Verfahrensfehler nicht\ndarstellte, weil die Strafkammer, die den Angeklagten als Zeugen vernommen hat, seine Aussage für wahr hielt. Der Grund für die Strafmilderung ist nicht ein vom Gericht begangener Verfahrensfehler, sondern die Erwägung, daß die zugesagte Strafvereitelung dem Angeklagten eine\nwahre Aussage schwer machte und ihn in die Gefahr\nbrachte, falsch zu schwören. Dieser Gefahr sollt\ndas Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 begegnen.\nDeshalb lief die Vereidigung des Angeklagten dem\nZweck des Gesetzes unabhängig davon zuwider, daß\nsie nicht als Verfahrensfehler zu werten war\n\n(BGHSt 23, 30, 32; BGH NStZ 1981, 268,\n269; BGH, Beschluß vom 15. Januar 1987\n- 4 StR 728/86 -). Die Strafe muß somit\nneu zugemessen werden.\"\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an.\n\nVRiBGH Herdegen Müller Meyer\nist verhindert\n\nseine Unterschrift\n\nbeizufügen, da er\n\nsich in Urlauf be-\n\nfindet\n\nMüller\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-13/2-str-185-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-13/2-str-185-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.025000+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-05-13/2-str-185-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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