{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-05-06","aktenzeichen":"2 StR 533/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 533/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.Gary ku aus Kö, geboren am GER\n\n1962 in TEE (Canada), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Jürgen Dieter B WER .us KöWB, geboren am EEE\n1964 in vo. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u. A.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4.\n\n1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nwIV\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nKO wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Mai 1987,\nsoweit es ihn betrifft, mit den\nzugehörigen Feststellungen - auSsgenommen die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen - aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nBEER wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit\nNötigung, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und\nBeleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht\n\nMonaten verurteilt wird.\n\nwerke\n\nDezember\n\nPremnt\n.r\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die\n\nKosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen\n\n- Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-\n\nletzung,\n- schweren Raubes,\n- gefährlicher Körperverletzung,\n\n- Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung (Böll in zwei\nFällen) und\n\n- Bedrohung (nur Kg)\n\njeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung\n\nzu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten\n(KB sowie zwei Jahren und acht Monaten (BU) verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung förnm-\n\nlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision des Angeklagten run\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge\n\nin dem im Urteilstenor bezeichneten Umfang Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nhierzu ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat nicht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte bei der Tatbegehung (ins-\n\ngesamt) schuldfähig war.\n\nNach den Feststellungen begann das Tatgeschehen am\n\n29. November 1986 'nach 1.00 Uhr’ (UA S. 22) und endete\nam selben Tag gegen 6.00 Uhr (UA S. 28). Die dem Angeklagten am 29. November 1986 um 9.09 Uhr entnommene\nBlutprobe ergab im Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille. Unter Berücksichtigung eines\nstündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille und eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille geht die\nsachverständig beratene Strafkammer davon aus, daß der\nAngeklagte ’für den Tatzeitraum’ von 2.00 Uhr bis\n\n6.00 Uhr’ eine BAK von 3,5 bis 3,7 Promille (um\n\n2.00 Uhr) und 2,7 bis 2,8 Promille (um 6.00 Uhr) hatte\n(UA S. 32).\n\nUnter Berücksichtigung eines Nachtrunkes würden sich\ndie Werte 'nur um 0,1 bis 0,2 Promille nach unten’ verändern (UA S. 32). Zu diesem Nachtrunk ist lediglich\n\nfestgestellt, daß zwei Flaschen Bier ’im Laufe des\nfrühen Morgen von den Angeklagten und dem Zeugen Hs\ngetrunken wurden’ (UA S. 24).\n\nDer Tatrichter geht davon aus, daß auch unter Berücksichtigung ’des von dem Angeklagten KW vor den\nTaten konsumierten Alkohols’ sich ’nicht der Ausschluß\nseiner Schuldfähigkeit’ ergab (UA S. 32). Zur Begründung wird auf eine ’gute Alkoholverträglichkeit’ hingewiesen sowie darauf, daß der Angeklagte es verstanden\nhabe, ’das Tatgeschehen kritisch zu würdigen’ und ferner, daß seine '’Handlungen während der Taten eine gewisse Sinnkontinuität’ aufwiesen (UA S. 31). Im Rahmen\nder rechtlichen Würdigung heißt es ergänzend lediglich,\nnach ’den überzeugenden Ausführungen des langjährig\ntätigen und entsprechend erfahrenen Sachverständigen’,\ndenen sich die Kammer anschließt, 'bestehen bei keinem\nder Angeklagten Anhaltspunkte dafür, daß deren Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser\nEinsicht zu handeln zur Tatzeit ausgeschlossen war’ (UA\nS. 55).\n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bereits bei\neinem Alkoholisierungsgrad ab 3 Promille Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil\nvom 20. Mai 1985 - 4 StR 561/85). Zwar führt eine solche Blutalkoholkonzentration nicht zwangsläufig zur\n\nSchuldunfähigkeit, da es einen Erfahrungssatz, der dies\nbesagen würde, nicht gibt. Doch wird auch ein trinkgewohnter Täter in einem solchen Fall oft schuldunfähig\n\nsein (BGH, Urteil vom 16. Juni 1987 - 1 StR 214/87). Ob\n\ner es ist, bedarf näherer Erörterung im Urteil unter\n\nBerücksichtigung der Blutalkoholkonzentration sowie\naller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände,\ndie sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des\nTäters vor, während und nach der Tat beziehen, beurteilen und gegeneinander abwägen (ständige Rechtsprechung\nvgl. z.B. BGH NStZ 1982, 376 und BGH, Urteil vom\n\n6. März 1987 - 2 StR 652/86 - mit ausführlichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\nund der Literatur.\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht\ngerecht. Die erforderliche Gesamtwürdigung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Hinweise auf die\ngute Alkoholverträglichkeit, die kritische Würdigung\ndes Tatgeschehens durch den Angeklagten und die Sinnkontinuität der Handlungen reichen hierzu nicht aus,\nwobei sich aus den Urteilserwägungen nicht ergibt,\nworin der Tatrichter die kritische Würdigung des Tatgeschehens durch den Angeklagten erblickt und was er\nunter 'gewisse Sinnkontinuität’ versteht. Auch der\npauschale Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen\nder Sachverständigen - ohne diese im einzelnen mitzuteilen - kann eine ausreichende Urteilsabwägung nicht\n\nersetzen.\n\nDamit unterliegt das angefochtene Urteil insgesamt der\nAufhebung mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nDas neu erkennende Gericht wird, soweit es darauf an-\n\nkommt,\n\n- hinsichtlich des Verhältnisses der Gesetzesverletzungen zueinander die nachfolgenden Ausführungen des\nSenats zur Revision des Angeklagten BB sowie\n\n- hinsichtlich der Bewertung skrupellosen und rücksichtslosen Verhaltens eines erheblich vermindert\nschuldfähigen Angeklagten bei der Strafzumessung\n(vgl. UA Bl. 57) die Grundsätze der Entscheidungen\nBGHR StGB S§ 21 Strafzumessung 1 bis 5\n\nzu beachten haben.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Böll\n\nDas Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im\nSinne des $S 349 Abs. 2 StPO; es führt lediglich zu der aus\ndem Urteilstenor ersichtlichen Änderung: Die Freiheitsberaubung dauerte vom ersten bis zum letzten der sonst verwirklichten Straftatbestände an, traf mit jedem von ihnen tateinheitlich zusammen, war nach dem schweren Raub das nächstschwere Delikt (gleich der gefährlichen Körperverletzung)\nund bewirkte deshalb Tateinheit zwischen allen Gesetzesverletzungen (vgl. BGHSt 30, 29).\n\nDer Senat berichtigt den Schuldspruch von sich aus.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte\ngegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte\n\nverteidigen können.\nDie Änderung führt zum Wegfall der Einzelstrafen.\n\nDa die andere rechtliche Beurteilung des Verhältnisses\nder Gesetzesverletzungen zueinander auf das Maß der Schuld\nkeinen Einfluß hat, schließt der Senat aus, daß das Tatgericht bei Annahme von Tateinheit die Freiheitsstrafe geringer bemessen hätte als die (durch Erhöhung der Einsatzstrafe\num nur zwei Monate) gebildete Gesamtfreiheitsstrafe. Der\n\nSenat läßt deshalb die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nacht Monaten als Strafe für die eine Handlung des Angeklagten bestehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 1984\n\n- 3 StR 399/84, vom 3. August 1987 - 4 StR 350/87 - und vom\n25. August 1987 - 4 StR 400/87).\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-06/2-str-533-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-06/2-str-533-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.732759+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-05-06/2-str-533-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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