{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-05-06","aktenzeichen":"2 StR 123/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 123/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Franz Leonhard Ludolf 7 EEE\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1987\ngemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 6. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidi-\n\ngung verurteilt worden ist;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\n\neiner Schutzbefohlenen (1. Tat) sowie wegen Nötigung in Tat-\n\neinheit mit Beleidigung (2. Tat) zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision. Das Rechtsmittel\nist, soweit es der Verurteilung wegen der 1. Tat gilt, im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nWas die Verurteilung wegen der 2. Tat anbelangt, so hat\nder Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme hierzu fol-\n\ngendes ausgeführt:\n\n\"Dagegen hält der Schuldspruch wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Der Angeklagte hat nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen freiwillig davon abgesehen,\ndie Zeugin Antje ZW zur Duldung sexueller Handlungen zu nötigen. Dadurch entfällt gemäß § 24 Abs. 1\nSatz 1 StGB nicht nur die Strafbarkeit wegen eines\nversuchten Verbrechens nach § 178 StGB sondern auch\nwegen der darin enthaltenen versuchten Nötigung. Eine\nvollendete Nötigung kann nicht deshalb angenommen werden, weil der Angeklagte die Zeugin zweimal zu Boden\ngedrückt und dort festgehalten hat. Das erzwungene\nkurzfristige Verweilen der Zeugin auf dem Fußboden war\nnicht Zweck der Gewaltanwendung sondern das Mittel,\num die Duldung der vom Angeklagten gewollten sexuellen\nHandlungen zu ermöglichen. Auch der Umstand, daß die\nZeugin dem Angeklagten vorspiegelte, den Geschlechtsverkehr mit ihm für später in Betracht zu ziehen,\n\nrechtfertigt die Verurteilung wegen Nötigung nicht.\n\n\\\n\nAn ein solches Inaussichtstellen hat der Angeklagte\nnach den Feststellungen des Landgerichts nicht ge-\n\ndacht, als er die Zeugin zu Boden stieß.\n\nDa das Landgericht Tateinheit zwischen Nötigung und Beleidigung angenommen hat, kann auch der Schuldspruch\nwegen Beleidigung keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung, ob das Verhalten des\nAngeklagten gegenüber der Zeugin am Abend des\n\n8. März 1986 als Beleidigung zu werten ist, die in\n\nBGH NStZ 1986, 453 angestellten Erwägungen zu beachten haben. Einer Aufhebung der Einsatzstrafe wegen\n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen bedarf es\nnicht, weil nichts dafür spricht, daß die Höhe dieser\nStrafe durch die aufgehobene Einzelstrafe beeinflußt\n\nworden ist.\"\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHerdegen Müller Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-06/2-str-123-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-06/2-str-123-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.709767+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-05-06/2-str-123-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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