{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-04-30","aktenzeichen":"4 StR 190/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 190/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter 5 EEE Aaus DEE, geboren am\nGER 1962 in NEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwıI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. April 1987 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 2. Dezember 1986\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen Vergewaltigung sowie wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexueller Nötigung und mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr sowie wegen\nvorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wird;\ndie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall\nder wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr festgesetzten Einzelstrafe.\n\n‚Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit sexueller Nötigung (SS 177, 178 StGB), wegen vorsätzlicher Körperverletzung ($S 223 StGB) und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten ist im wesentlichen im Sinne\n\ndes $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Landgericht hat aber\nübersehen, daß die Tat, derentwegen der Angeklagte rechtsfehlerfrei wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung verurteilt worden ist, mit der Trunkenheitsfahrt,\ndie zu der Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im\nStraßenverkehr geführt hat, tateinheitlich verbunden ist.\nDer Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt, daß\nder Angeklagte eine Frau - das spätere Opfer - durch List\nentführt und eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage\nausgenutzt hat, um sie zu vergewaltigen und sexuell zu nötigen. Er hat deshalb den Tatbestand des § 237 StGB erfüllt.\nDiese Tat steht einerseits mit dem Vergehen gegen S§ 316\nAbs. 2 StGB und andererseits mit dem Verbrechen gegen die\n§§ 177, 178 StGB in Tateinheit und verbindet deshalb beide\nVerstöße zu einer Tat im Rechtssinne. Darauf, daß der\nSchuldspruch mangels Strafantrags nicht auch auf § 237 StGB\ngestützt werden konnte, kommt es dabei nicht an (vgl. BGH\nNStZ 1984, 135).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, da auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er auf die dargelegte\nrechtliche Bewertung hingewiesen worden wäre. Die Änderung\ndes Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen fahrlässiger\nTrunkenheit im Straßenverkehr verhängten Geldstrafe. Der\nWegfall dieser Einzelstrafe hat nicht die Aufhebung der vom\nLandgericht festgesetzten Gesamtstrafe zur Folge. Denn die\nÄnderung des Schuldspruchs berührt das Gewicht des Schuld-\n\nvorwurfs nicht. Es ist deshalb auszuschließen, daß die\n\nStrafkammer eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte,\nwenn sie die Taten so, wie vom Senat ausgeführt, rechtlich\nbewertet hätte.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-30/4-str-190-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-30/4-str-190-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.450252+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-04-30/4-str-190-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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