{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-04-29","aktenzeichen":"2 StR 107/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BtMG $S 31 Nr. 1\n\nl. Sehen die Polizeibehörden davon ab, nur vage Angaben\neines Angeklagten über andere Tatbeteiligte zu überprüfen, dann ist ihre Untätigkeit für die Entscheidung nach\n§ 31 Nr. 1 BtMG ohne Bedeutung.\n\n2. Trägt ein Angeklagter zur Aufdeckung einer anderen, ihm\nnicht angelasteten Tat bei, dann kommt § 31 Nr. 1 BtMG\nnur zur Anwendung, wenn der Aufklärungserfolg, gemessen\nan der ihm vorgeworfenen Tat, nicht ohne Gewicht ist.","text_plain":"> Dr\n\nBGHR: ja\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nZeitschriften: ja\n\nBtMG $S 31 Nr. 1\n\nl. Sehen die Polizeibehörden davon ab, nur vage Angaben\neines Angeklagten über andere Tatbeteiligte zu überprüfen, dann ist ihre Untätigkeit für die Entscheidung nach\n§ 31 Nr. 1 BtMG ohne Bedeutung.\n\n2. Trägt ein Angeklagter zur Aufdeckung einer anderen, ihm\nnicht angelasteten Tat bei, dann kommt § 31 Nr. 1 BtMG\nnur zur Anwendung, wenn der Aufklärungserfolg, gemessen\nan der ihm vorgeworfenen Tat, nicht ohne Gewicht ist.\n\nBGH, Urt. vom 29. April 1987 - 2 StR 107/87 - LG Frankfurt a.M.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 107/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz.-Mechaniker Joachim Gerhard S (EEE\naus FÜ, dort geboren an ME 1942,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge\n\nwI\n\n297\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. April 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt Dr. EEE aus CE,\n2. Rechtsanwalt GW au: WERE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten\nund der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt\n\nam Main vom 31. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und das sicherge-\n\nstellte Kokain eingezogen.\n\nGegen diese Entscheidung wenden sich die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\n\nAngeklagten.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts und\nbeanstandet mit der Verfahrensrüge, das Gericht habe durch Zeugenvernehmungen aufklären müssen, ob die von dem Angeklagten über\nseine Kokainlieferanten gemachten Angaben zu deren Identifizie-\n\nrung geführt haben.\n\nDie Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrer - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision zugunsten des Angeklagten die\ngleiche Verfahrensrüge und beanstandet mit der Sachrüge die\nNichtanwendung von § 31 Nr. 1 BtMG. Zu Lasten des Angeklagten\nmacht sie geltend, die Strafkammer habe mit rechtlich unzutreffender Begründung die Einziehung des für die Tat verwendeten\n\nKraftfahrzeuges abgelehnt.\n\nDie Rechtsmittel haben im Ergebnis Erfolg.\n\nII.\n\nZu Unrecht wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte allerdings gegen die Versagung einer Strafrahmenmilderung\nnach S§ 31 Nr. 1 BtMG i.V.m. S$S 49 Abs. 2 StGB.\n\nl. Das Landgericht hat folgende für die Frage der Anwendbarkeit von § 31 Nr. 1 BtMG relevanten Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte kaufte in Miami (USA) von Unbekannten 997,8 9\neines Kokaingemischs und führte es am 15. August 1986 über den\nFrankfurter Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er\nbehauptete zunächst, unter Druck Dritter gehandelt zu haben. In\n\nFE\n€\n\neiner Vernehmung vom 10. September 1986 gab er zu seinen Kokainlieferanten an, er habe im März 1986 von einem Iwiz CHE etwa\n20 g Kokain erhalten. Dieser Chavez verkehre mit einer anderen\nPerson namens \"Luiz\". Über einen \"Jimmy\" habe er einen \"Frank\"\nkennengelernt, der ihm vor seiner Rückkehr nach Frankfurt zunächst 1 kg Kokain schlechter Qualität angeboten und auf seine\n\n- des Angeklagten - Beanstandungen gesagt habe, er gehe zu \"Luiz\"\nund hole anderes Kokain. Nach ca. einer Stunde sei \"Frank\" mit\ndem später sichergestellten Kokain zurückgekehrt. Er - der Angeklagte - habe \"Frank\" 18.000 US-Dollar für das Kokain bezahlt.\n\nDiese im Beisein eines Beamten der amerikanischen Rauschgiftbehörde DEA gemachten Angaben führten bislang nicht zur Identifizierung der Lieferanten des Angeklagten.\n\n2. Nach Ansicht der Strafkammer sind die Angaben über die\nVerkäufer des Rauschgiftes zu vage, um als wesentlicher Beitrag\nzur Tataufklärung im Sinne von § 31 Nr. 1 BtNMG gelten zu können.\n\nBei der Strafbemessung im engeren Sinne führt die Strafkammer weiter aus, infolge der \"ausgesprochen vagen\" Angaben des\nAngeklagten sei ungeklärt, wer sein Lieferant sei und an wen er\nliefern wollte (UA S. 13).\n\n3. Die Staatsanwaltschaft vertritt demgegenüber die Auffassung, da der Angeklagte über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus die\nwesentlichen Hinterleute preisgegeben habe, müsse § 31 Nr. 1 BtNMG\nzur Anwendung kommen. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen,\nwenn eine ausländische Dienststelle keine Erkenntnisse über ihre\n\nBemühungen mitteile. Auf Grund der lückenhaften Feststellungen in\nangefochtenen Urteil bleibe offen, ob die Angaben des Angeklagten\nbereits ohne Erfolg überprüft worden oder ob die Strafverfolgungsbehörden untätig geblieben seien. Sollte letzteres der Fall\ngewesen sein, könne dies dem Angeklagten nicht zum Nachteil ge-\n\nreichen.\n\nIII.\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\n1. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 Nr. 1 BtMG kommt\nnur in Betracht, wenn der Angeklagte wesentlich dazu beigetragen\nhat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt\nwerden konnte. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der Täter\nPersonen benennt, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung\nals Mittäter (oder Gehilfen) in Frage kommen; andererseits ist\naber auch nicht erforderlich, daß die Genannten bereits auf Grund\nseiner Angaben verurteilt wurden. Voraussetzung ist vielmehr die\nÜberzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte die Beteiligung\nanderer an der Tat zutreffend geschildert hat (BGHSt 31, 163,\n166; BGH Strafverteidiger 1983, 505; 1984, 287) und dadurch wesentlich zu einem - nach Überzeugung des Gerichts - voraussichtlich erfolgreichen Abschluß der Strafverfolgung beiträgt (BGH\nStrafverteidiger 1985, 14).\n\nDer Angeklagte hat die in den USA lebenden Lieferanten und\nVermittler der 997,8 g Kokain nur mit ihren Vor- oder Spitznamen\n\n7\n\n’ 72\n\nbenannt (UA S. 7). Sie wurden daher bislang nicht identifiziert\n(UA S. 7, 13). Wenn die Strafkammer unter diesen Umständen feststellt, der Angeklagte habe das Kokain von Unbekannten erworben\n(UA S. 6), und seine Angaben nicht als wesentlichen Beitrag zur\nTataufklärung bewertet, so ist das rechtlich nicht zu beanstan-\n\nden.\n\n2. Ein sachlich-rechtlicher Fehler liegt hier auch nicht\ndarin begründet, daß dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob und in\nwelchem Umfang sich die Strafverfolgungsbehörden darum bemüht\nhaben, die Angaben des Angeklagten zu überprüfen. Als lückenhaft\nkönnten die Urteilsgründe insoweit nur dann beanstandet werden,\nwenn ein Untätigbleiben der Ermittlungsbehörden für die Frage\nnach der Anwendbarkeit von $S 31 Nr. 1 BtMG hier bedeutsam wäre\nund darüberhinaus Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß in der Hauptverhandlung geklärt wurde, wie sich die (ausländischen) Ermittlungsbehörden verhalten haben. Beides ist indessen nicht der\n\nFall.\n\na) Bleibt ein Ermittlungserfolg bis zur Entscheidung des\nTatgerichts aus, weil die Behörden hinreichend konkrete Angaben\ndes Angeklagten nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Eile\nüberprüften, dann darf der Tatrichter daraus zumindest keine\nZweifel an der Richtigkeit der Angaben und ihrer Eignung zur\nÜberführung anderer Tatbeteiligter ableiten. Ein solcher Fall\nliegt hier indessen nicht vor. Die Beschreibung der Lieferanten\nund Vermittler der 997,8 g eines Kokaingemischs war so allgemein\ngehalten und unzureichend, daß die Polizeibehörden von Ermittlungen absehen konnten, ohne daß ihre Untätigkeit für die Entscheidung des Tatrichters über die Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG\nBedeutung erlangte (vgl. BGH, Strafverteidiger 1983, 505).\n\nb) Bei dem kurzen zeitlichen Abstand von sieben Wochen, der\nzwischen den Angaben des Angeklagten und der Hauptverhandlung\nlag, drängt auch nichts zu der Annahme, die Strafkammer könnte\nbereits über die Reaktion der amerikanischen Rauschgiftbehörde\nDEA auf die Angaben des Angeklagten informiert gewesen sein.\n\nc) Daß der Angeklagte den Verkäufer von 20 g Kokain - die\ndeshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, weil\ndie Tat insoweit nicht hinreichend genau bestimmt werden konnte -\nmit vollem Namen benannte, ändert an der Sach- und Rechtslage\nnichts. Deckt ein Angeklagter mit seiner strafbaren Einfuhr- oder\nHandelstätigkeit im Zusammenhang stehende Bezugsquellen oder\nVertriebswege und strafbare Handlungen anderer Personen auf, dann\nmuß die Anwendung des S 31 Nr. 1 BtMG zwar nicht daran scheitern,\ndaß die aufgedeckten Taten (trotz des genannten Zusammenhanges)\nals rechtlich selbständig zu bewerten sind, aus dem Verfahren\nausgeschieden oder gar ohne Beteiligung des Angeklagten begangen\nwurden (BGH Strafverteidiger 1985, 415, 416). Der Aufklärungserfolg für die anderen Taten muß jedoch an der dem Angeklagten angelasteten Tat gemessen werden und darf im Vergleich zu ihr nicht\nohne Gewicht sein. Selbst wenn die Angaben des Angeklagten den\nLieferanten der von ihm früher erworbenen 20 g Kokain überführt\nhätten, wäre eine Strafrahmenmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG bei\nder Beurteilung der dem Angeklagten hier angelasteten Einfuhr (in\nTateinheit mit Handeltreiben) von 997,8 qg Kokain nicht geboten.\n\n3, Die Aufklärungsrügen der Staatsanwaltschaft und des Ange\nklagten haben ebenfalls keinen Erfolg.\n\nDem Landgericht mußte sich im vorliegenden Falle, in dem der\nAngeklagte vor sieben Wochen sehr unbestimmte Angaben über Vermittler und Lieferanten in den USA gemacht hatte, nicht der\nSchluß aufdrängen, der Beamte der amerikanischen Rauschgiftbehörde DEA, der an der Vernehmung des Angeklagten vom 19. September 1986 teilgenommen hatte, könnte bereits über wesentliche Ermittlungsergebnisse aus den USA berichten, die geeignet wären,\nden Tatrichter davon zu überzeugen, daß der Angeklagte durch\nseine Angaben einen wesentlichen Beitrag zur - voraussichtlichen - Überführung der Kokainlieferanten geleistet hat. Eine Ladung und Vernehmung des Beamten der DEA war deshalb nicht geboten.\n\nIV.\n\nDie Strafzumessung im engeren Sinne und die Entscheidung der\nStrafkammer, das zum Transport des vermeintlichen Kokains verwendete Fahrzeug nicht einzuziehen, halten hingegen rechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\nl. Das Landgericht wertet strafmildernd, daß die Erkrankung\ndes Angeklagten an \"AIDS\" der auslösende Faktor dafür gewesen\nsei, daß er überhaupt mit Kokain in Kontakt gekommen sei. Seine\nErkrankung wirke sich aber in erster Linie insoweit strafmildernd\naus, als sich sein Umgang mit Kokain auf seine eigene Person erstrecke. Ein Strafmilderungsgrund für die Abgabe oder das Handeltreiben mit Kokain könne hierin nicht gesehen werden.\n\n- 10 -\n\nDiese Wertung läßt einen wesentlichen Umstand außer acht.\nDie Strafkammer hätte prüfen müssen, welche besonderen Wirkungen\nvon der Strafe insgesamt für das künftige Leben des Angeklagten\nzu erwarten sind. Leidet ein Angeklagter unter einer schweren Erkrankung und hat er nur noch eine geringe Lebenserwartung (UA\nSs. 8), dann kann ihn eine Freiheitsstrafe besonders hart treffen\nund ein Ausgleich der Schuld unter Umständen auch durch eine\ngeringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden\n(BGHR, StGB § 46 I Schuldausgleich). Das Landgericht hätte diesen\nGesichtspunkt bei Beachtung auch der anderen Strafzwecke hier be-\n\nsonders erörtern müssen.\n\n2. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltchaft die Ablehnung\nder Einziehung des Kraftfahrzeuges (Jeep) des Angeklagten, mit\ndem er den Ersatzstoff transportierte, gegen den die Polizei das\nvon ihm eingeführte Kokain ausgetauscht hatte. Das Fahrzeug war\nzum Transport von Kokain vorgesehen. Dem Angeklagten war außerdem\nnicht bekannt, daß die Polizei das Rauschgift gegen einen Ersatzstoff ausgetauscht hatte, er glaubte vielmehr, sein strafbares\nTun mit Hilfe des Kraftfahrzeuges erfolgreich weiter vorantreiben\nzu können. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht war\nder Jeep deshalb Tatwerkzeug im Sinne von § 74 Abs. 1 StGB.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird den Wert des Fahrzeuges zu ermitteln und zu prüfen haben, ob eine Einziehung neben\nder Freiheitsstrafe geboten ist (BGH Strafverteidiger 1986, 58)-\nEine Einziehung als Nebenstrafe kann auch Einfluß auf die Höhe\nder Freiheitsstrafe haben (vgl. BGH Strafverteidiger 1983, 327,\n328; Beschluß vom 2. Juli 1985 - 4 StR 300/85 und Beschluß vom\n12. März 1987 - 1 StR 83/87).\n\n- 11 -\n\nDer Schuldspruch des Urteilstenors läßt nicht eindeutig erkennen, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unterlaubtem Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln verurteilt wurde. Der Senat hat von einer Klarstellung abgesehen und sie dem neu entscheidenden Tatrichter\nüberlassen, der im Zusammenhang mit dem Strafausspruch ohnehin\neinen vollständigen Urteilstenor bilden muß.\n\nHerdegen Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-29/2-str-107-87","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-29/2-str-107-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.257724+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-04-29/2-str-107-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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