{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-04-15","aktenzeichen":"2 StR 104/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"De\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 104/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maurer Siegfried K EEE aus FEED ,\n\ndort geboren am EEE 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Koch Michael ME zu: > ort\ngeboren am EEE :952, zur Zeit in Strafhaft in\n\nanderer Sache,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. April 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nLaufhütte\n\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt EEE aus |\n\nals Verteidiger des Angeklagten FB\n\n2. Rechtsanwalt Dr. WW aus FEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten JB.\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten JB gegen das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 13. No-\n\nvember 1986 werden verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer JB Hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten\nder Revision der Staatsanwaltschaft und\ndie den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln jeweils zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen. Gegen diese Entscheidung\nwenden sich die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Jung.\n\nDie Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nDie zur Tatzeit 23 und 24 Jahre alten Angeklagten, die\n\nselbst Heroin konsumierten, fuhren auf Initiative des Ange-\n\nklagten JB am 27. Juli, 3. August und 10. August 1986 von\nFrankfurt am Main nach Eschweiler, wo Mil für sich und\nKEEEEB zunächst 20 g, später 30 g und zuletzt 58 g einer\nHeroinzubereitung kaufte. Während die ersten beiden Mengen\nunter den Angeklagten gleichmäßig aufgeteilt wurden, erhielt KB aus dem letzten Kauf mit 33 g den größeren Anteil. Das erworbene Rauschgift hatte einen Heroinhydrochlor:\ngehalt von 37,2 %. Es war zur einen Hälfte für den Eigenverbrauch der Angeklagten bestimmt und sollte im übrigen\nverkauft werden. Entsprechend verfuhren die Angeklagten.\nSie wurden am 12. August 1986 im Besitz von 0,31 g (JM)\nund 12,42 g (KEN einer Heroinzubereitung angetroffen und\n\nfestgenommen.\n\nDas Landgericht bewertet die Tat deswegen als besonders\nschweren Fall des Handeltreibens, weil die Angeklagten gewerbsmäßig und mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng:\nHandel getrieben haben. Beim Angeklagten JB nmildert die\nStrafkammer den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG gemäß\n88 31, 49 Abs. 2 StGB, weil der Angeklagte entscheidend zur\nÜberführung der Lieferanten beigetragen hat. Straferschwere:\nberücksichtigt sie die einschlägigen Vorstrafen beider\nAngeklagten, strafmildernd ihre umfassenden Geständnisse,\ndaß sie zum Zeitpunkt der Tat selbst Heroin konsumierten un:\neinen Teil des erworbenen Heroins verkauften oder verkaufen\nwollten, um ihren eigenen Heroinkonsum zu finanzieren. Daß\nder Angeklagte KB zu einer gleich hohen Strafe verurteilt\nwurde wie der Angeklagte JM. obwohl die Voraussetzungen\ndes § 31 BtMG nur bei JB vorliegen, begründet das Landgericht damit, daß von JM nicht nur der erste Anstoß zu\n\nden Heroinkäufen ausging, sondern daß er auch die Ankäufe\n\ndes Rauschgiftes ohne die Beteiligung des Angeklagten Krimm\n\nabwickelte.\n\nDie Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt halten\n\ndie Begründung der Strafzumessung für lückenhaft und deswegen rechtsfehlerhaft. Sie machen geltend:\n\nDie Strafkammer habe bei der Strafzumessung nicht hinreichend ‚berücksichtigt, daß der Angeklagte Kl zur Tatzeit unter Bewährung stand und der Angeklagte Jung die Tat\nin einem Zeitpunkt begangen habe, in dem er sich in Strafhaft befand und dabei die Vorzüge eines sogenannten Freigängers genoß. Es habe auch strafschärfend bewertet werden\nmüssen, daß die Angeklagten mit einer deutlich über der\nnicht geringen Menge liegenden Menge des besonders gefährlichen Betäubungsmittels Heroin in sich steigernder\nIntensität Handel getrieben, dabei zwei Regelbeispiele\nverwirklicht und tateinheitlich zum Handeltreiben sich des\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht\nhätten.\n\nDer Angeklagte JB macht geltend, die Strafkammer habe\ndem Umstand, daß er \"den ersten Anstoß\" zur Tat gegeben\nhabe, zu große Bedeutung beigemessen und den Schuldmilderungsgrund des § 31 BtMG nicht hinreichend berücksichtigt.\n\nDie Strafzumessung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\n1. Die Strafkammer ist weder bei der Strafrahmenbestimmung noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf\n\ndie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat kennzeichnenden\nfür oder gegen die Angeklagten sprechenden Tatumstände\nnäher eingegangen, sondern hat sich auf die wesentlichen\nGesichtspunkte beschränkt, die sich aus dem Vorleben und\n\ndem Nachtatverhalten der Angeklagten ergeben.\n\nDas ist im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden. Denn\ndas Landgericht hat in der insgesamt nur kurzen Urteilsbegründung nicht nur die für den Schuldspruch unverzichtbaren Mindestfeststellungen getroffen, sondern auch die\nfür den Unrechts- und Schuldumfang der Tat wesentlichen\nUmstände - Anlaß der Tat, Zahl der Einzelakte, jeweilige\nMenge und Reinheitsgehalt des erworbenen Heroingemischs,\nAnteile der zum Verkauf und zum Eigenverbrauch bestimmten\nMengen, Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens, Sicherstellung\neines Teils des Rauschgiftes - ausführlich dargestellt und\nzutreffend bewertet. Es ist ausgeschlossen, daß der Tatrichter diese - vor allem für die Strafzumessung bedeutsamen\nFeststellungen und Wertungen bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe außer acht gelassen hat. Im übrigen\nsind - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - die\nGesamtmengen des Rauschgifts, das die Angeklagten verkauft haben oder verkaufen wollten, mit 25 g (JB) und\n29 g (KB) eines Heroingemischs von 37,2 % Heroinhydrochloridgehalt (9,3 9 bzw. 10,79 g) nicht so erheblich,\ndaß die Strafkammer ihnen hier innerhalb des bereits erhöhten Strafrahmens besonderes Gewicht zuerkennen mußte.\nDaß die Angeklagten mit den beiden ersten Teilakten zunächst nur verhältnismäßig wenig Rauschgift erwarben und\nspäter - beim dritten Teilakt - die doppelte Menge kauften,\nist ebenfalls kein Umstand, den das Landgericht besonders\n\nhervorheben mußte.\n\neo\n\n2. Als wesentlichen Straferschwerungsgrund bewertet die\nStrafkammer die einschlägige Vorverurteilung beider Angeklagten. Daß der Angeklagte KMgerade wegen dieser einschlägigen Vorstrafe zur Zeit der Tat noch unter Bewährung\nstand und der Angeklagte JE seine Strafe - als Freigänger\nverbüßte, stellt die Strafkammer im Zusammenhang mit der\nSchilderung der einschlägigen Vorstrafen fest. Es kann\ndavon ausgegangen werden, daß ihr diese Umstände bei der\nstrafschärfenden Bewertung der einschlägigen Vorstrafen der\nAngeklagten ebenso bewußt waren wie die Tatsache, daß die\nAngeklagten - KÜ nach einem Widerruf der Strafaussetzung\nzusätzlich zu der jetzt verhängten eine weitere Strafe zu\nverbüßen haben (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982\n- 3 StR 425/82).\n\n3. Das Landgericht hat bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht erörtert, ob der wesentliche Beitrag des Angeklagten JB zur Aufklärung der Tat über seinen eigenen\nTatbeitrag hinaus (8 31 BtMG) der Annahme eines besonders\nschweren Falles des Handeltreibens entgegensteht. Er hat\njedoch die Strafe dem untersten Bereich des für den besonders schweren Fall vorgesehenen Strafrahmens entnommen.\nDas ist auch angesichts der Bedeutung der Geständnisse der\nAngeklagten für die Aufklärung der Tat und bei Berücksichtigung des Umstandes, daß sie selbst Heroin konsumierten,\n\nnicht zu beanstanden.\n\nObgleich dem Angeklagten KÜÜÄR der keinen unmittelbaren\nKontakt zu den Rauschgiftlieferanten hatte, der sich aus\n§ 31 BtMG ergebende und hier wesentliche Strafmilderungsgrund nicht zugutekommen konnte, hält sich auch die gegen\n\nihn verhängte Strafe noch im Rahmen dessen, was vom Revisionsgericht als tatrichterliche Wertung hinzunehmen ist\n(vgl. BGH, Urteile vom 26. März 1985 - 1 StR 122/85; vom\n25. Mai 1985 - 3 StR 123/84; vom 4. Juli 1984 - 3 StR\n213/84 -; vom 3. Juni 1982 - 1 StR 176/82; vom 11. August\n1981 - 1 StR 357/81 und vom 6. Mai 1980 - 1 StR 88/80).\n\nDie Strafkammer hat rechtsfehlerfrei begründet, warum gegen\n\nbeide Angeklagte die gleichen Strafen verhängt wurden.\n\nNach allem ist die Strafzumessung rechtlich nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nLaufhütte Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-15/2-str-104-87","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-15/2-str-104-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.857288+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-04-15/2-str-104-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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