{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1987-04-08","aktenzeichen":"3 StR 11/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EuRHÜbk Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 14;\nStpo 1975 § 251 Abs. 2\n\na) Zur Anwendung des Weltrechtsprinzips, wenn ein Niederländer wegen eines in den Niederlanden begangenen Betäubungsmittelhandels auf deutsches Ersuchen von Spanien zur\nStrafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert wird (Fortführung von BGHSt 27, 30).\n\nb. Protokolle über eine niederländische polizeiliche Zeugenvernehmung, die der deutschen Polizei außerhalb des förmlichen Rechtshilfeverkehrs zu Informationszwecken von\nniederländischen Polizeidienststellen überlassen worden\nsind, dürfen nicht durch Verlesung in der Hauptverhandlung als Beweismittel verwertet werden, wenn die Niederlande der Verwertung widersprechen und berechtigterweise\ndie Rechtshilfe verweigern.","text_plain":"Veröffentlichung: ja 674\nBGHR: ja Nur zu I 2 und II 1\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 6 Nr. 5;\nEuRHÜbk Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 14;\nStpo 1975 § 251 Abs. 2\n\na) Zur Anwendung des Weltrechtsprinzips, wenn ein Niederländer wegen eines in den Niederlanden begangenen Betäubungsmittelhandels auf deutsches Ersuchen von Spanien zur\nStrafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert wird (Fortführung von BGHSt 27, 30).\n\nb. Protokolle über eine niederländische polizeiliche Zeugenvernehmung, die der deutschen Polizei außerhalb des förmlichen Rechtshilfeverkehrs zu Informationszwecken von\nniederländischen Polizeidienststellen überlassen worden\nsind, dürfen nicht durch Verlesung in der Hauptverhandlung als Beweismittel verwertet werden, wenn die Niederlande der Verwertung widersprechen und berechtigterweise\ndie Rechtshilfe verweigern.\n\nBGH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87 (Landgericht\nDüsseldorf)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 11/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHarm Claas DEM zus run (Na),\ndort geboren am EB 19:3,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nSH\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. April 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\n\nDr. Gribbohm,\n\nKutzer,\n\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Engelhardt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE. :EEEED,\nRechtsanwalt 8, Den rg,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSH\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 21. August 1986\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen niederländischen Staatsangehörigen, wegen fortgesetzten, teilweise\ngemeinschaftlichen Handels mit Betäubungsmitteln zu zehn\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt und hierauf spanische Auslieferungshaft und in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung angerechnet. Nach den Feststellungen verkaufte er\nvon 1978 bis 1981 in Arnheim (in den Niederlanden) in sieben\nTatkomplexen (IV 1 - 7) größere Mengen Haschisch, insgesamt\nwenigstens 46 kg, an deutsche Staatsangehörige, die das erworbene Rauschgift über die Grenze nach Deutschland zu bringen beabsichtigten, was zum größten Teil auch gelang (UA\nS. 37). Weiter veräußerte er in den Niederlanden von Mitte\n1982 bis Mitte 1983 mindestens 50 kg Haschisch an zwei ausländische Betäubungsmittelhändler, den Niederländer Ss\n\nund den Italiener Sci, die es über die Grenze nach\nDeutschland brachten, wo es an verschiedene deutsche Abnehmer weiterverkauft wurde (Fall IV 8 - UA S. 39). Am 2. Oktober 1981 wurde der Angeklagte vom Gerichtshof in Arnheim\nzu einer Gefängnisstrafe von 20 Wochen verurteilt, von denen\n10 Wochen zur Bewährung ausgesetzt wurden. Grundlage jener\nVerurteilung war im wesentlichen, daß er am 3. März 1981 in\nArnheim vorsätzlich ungefähr 16 kg Haschisch in Besitz\nhatte.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist be-\n\ngründet.\nI. Verfahrenshindernisse liegen nicht vor.\n\nl. Der Spezialitätsgrundsatz ist im Zusammenhang mit\nder Auslieferung des Angeklagten von Spanien zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland nicht verletzt.\nDer deutsch-spanische Auslieferungsverkehr richtet sich seit\ndem 5. August 1982 nach den Bestimmungen des Europäischen\nAuslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) vom 13. Dezember 1957\n(BGBl. II 1964 S. 1369, 1371; 1976 S. 1778; 1982 S. 995;\nvgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in\nStrafsachen, 2. Aufl. II S 28 Rdn. 2). Nach dem Spezialitätsgrundsatz darf der Ausgelieferte nicht wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen\nverfolgt werden, die der Auslieferung zugrundeliegt (§ 14\nAbs. 1 EuAlübk). Der Grundsatz ist hier beachtet.\n\nBG\n\na) Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß zwei\nEinzelfälle, deretwegen der Angeklagte im Rahmen der fortgesetzten Handlung verurteilt worden ist, nicht oder nicht\nmit ohne weiteres erkennbar gleicher Bezeichnung in dem\nHaftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. November 1984\naufgeführt sind, auf den die Bewilligung der Auslieferung in\nden Beschlüssen des spanischen Gerichts (der Audiencia\nNacional) vom 23. März 1985 und 3. Mai 1985 gestützt worden\nist. Es handelt sich um die Fälle IV 4 und IV 8 des angefochtenen Urteils (UA S. 34, 38). In dem Haftbefehl wurde\nder Angeklagte beschuldigt, in den Niederlanden und der Bundesrepublik \"von mindestens Januar 1978 bis mindestens\n24. September 1984 fortgesetzt, gewerbsmäßig und teilweise\ngemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln (Haschisch und\nMarihuana) in nicht geringen Mengen Handel getrieben und\nsolche Betäubungsmittel teilweise tateinheitlich hiermit in\nnicht geringen Mengen in die Bundesrepublik eingeführt zu\nhaben.\" Die Auslieferung wurde bewilligt \"zum Zwecke der\nStrafverfolgung wegen Handels mit Betäubungsmitteln, auf den\nsich der Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. November 1984 ... bezieht.\" Es kann auf sich beruhen, ob sich\ndiese Bewilligung auf alle - auch ungenannte - Einzelakte\nerstreckt, die der fortgesetzten Handlung als Tat prozeßrechtlich zuzuordnen wären (vgl. BGHSt 15, 125). Erfaßt sind\njedenfalls solche Fälle, die - wie die Fälle IV 4 und IV8 -\nin dem genannten Zeitraum liegen und sich dem von dem spanischen Gericht verwendeten Begriff des \"Handels mit Betäubungsmitteln in großen Mengen von den Niederlanden nach\nDeutschland\" zurechnen lassen. Im Fall IV 4 kamen die Erwerber, deutsche Staatsangehörige (UA S. 37), aus Kamp-Lintfort.\n\nIm Fall IV 8 waren Käufer zwar Ausländer; sie brachten das\nRauschgift aber über die Grenze nach Deutschland zum Weiterverkauf an deutsche Abnehmer. Dieser Sachverhalt entspricht\nin der Gestaltung dem im Haftbefehl genannten Fall des Verkaufs an eine niederländische Dealergruppe um Petrus van\nHorck. Der Fall van H@B ist von der Bewilligung der Auslieferung nicht ausgenommen.\n\nb) Der Spezialitätsgrundsatz wird nicht dadurch verletzt, daß der im Haftbefehl vom 15. November 1984 enthaltene Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge im angefochtenen Urteil nicht erhoben\nwird. Der Wegfall dieses Vorwurfs läßt die Auslieferungsfähigkeit der Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des\nHandeltreibens unberührt, unter dem die Auslieferung bewilligt worden ist. Wie das spanische Gericht im Beschluß\nvom 23. März 1985 ausgeführt hat, ist das Vergehen des Handels mit Betäubungsmitteln in großen Mengen nach dem Recht\nbeider Staaten mit Freiheitsstrafe bedroht, deren Höchststrafe ein Jahr übersteigt; damit ist das Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit gemäß Artikel 2 Abs. 1 EuAlübk erfüllt. Auch ergibt die Auslegung der Auslieferungsbewilligung, nach deren Inhalt sich der Umfang der Bewilligung in\nerster Linie richtet, daß das Handeltreiben mit Deutschlandbezug im Vordergrund der Entscheidung steht und die mit dem\nEinfuhrvorwurf verknüpfte Tatortfrage demgegenüber an Bedeutung zurücktritt. Das spanische Gericht hat die Bewilligung\nder Auslieferung \"zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Handels mit Betäubungsmitteln\" beschlossen, \"auf den sich der\n\nB74\n\nHaftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. November 1984\n\n. bezieht.\" In dem Haftbefehl wird der Vorwurf der Einfuhr\nnur an zweiter Stelle \"teilweise\" (in Tateinheit mit dem des\nHandeltreibens) erhoben und lediglich im Zusammenhang mit\neinem der zahlreichen Tatkomplexe konkretisiert (Fall var\nSchaik). Gleichwohl ist die Auslieferung für alle Komplexe\nohne einschränkende Bedingungen bewilligt worden. Das spanische Gericht hat auf Einwand des Angeklagten die Möglichkeit, daß Tatort für die Tat allein die Niederlande seien,\nbei der Prüfung in Betracht bezogen und die Bewilligung ausdrücklich auch für diesen Fall für zulässig erklärt. Hierzu\nhat es ausgeführt: Selbst wenn der Ort der Begehung der\nStraftaten zweifelhaft wäre und angenommen werden könnte,\ndaß die Handlungen außerhalb des ersuchenden Staates begangen worden seien, so wäre dies kein Hinderungsgrund für die\nBewilligung. Artikel 7 Abs. 2 EuAlÜbk berechtige lediglich,\nverpflichte aber nicht zur Ablehnung der Auslieferung für\nden Fall, daß Umstände vorlägen, auf Grund derer die extraterritoriale Strafverfolgung nicht zulässig sei oder die\nStraftat nicht zu denen gehöre, die Gegenstand der Auslieferung seien; diese Umstände seien nach spanischem Recht hier\nnicht gegeben. Infolgedessen sei die Bewilligung durchaus\nzulässig. Die Auffassung wird in der Beschwerdeentscheidung\nvom 3. Mai 1985 bestätigt. In Kenntnis all dessen hat das\nspanische Außenministerium der Bundesrepublik Deutschland\ndie Bewilligung durch Verbalnote vom 29. Mai 1985 übermittelt.\n\nc) Die deutschen Strafverfolgungsbehörden haben die Auslieferung entgegen der Auffassung der Revision nicht erschlichen. Die spanischen Behörden sind nicht getäuscht worden, auch wenn die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht in der\nAnklageschrift teilweise abweichend von dem Auslieferungshaftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. November\n1984 beurteilt hat. Die Tatortfrage, für die der Vorwurf der\nverbotenen Einfuhr erheblich sein kann, hat aus den dargelegten Gründen für die Auslieferungsbewilligung nicht die\nausschlaggebende Bedeutung, welche die Revision ihr beimißt.\nEntsprechendes gilt für den Umstand, daß den spanischen Behörden möglicherweise die Verurteilung des Angeklagten vom\n2. Oktober 1981 durch den Gerichtshof in Arnheim unbekannt\nwar. Der Sachverhalt, der Gegenstand dieser Verurteilung\nwar, ist nicht mit den vom Landgericht festgestellten\nEinzelfällen IV 1 - 8 identisch. Er betrifft nur einen relativ kleinen Ausschnitt aus der Gesamttat. Anders als die\nVorbehalte der Niederlande zu Art. 9 EuAlübk enthalten die\nspanischen Vorbehalte keine Klausel, welche die Anwendung\ndes Grundsatzes \"ne bis in idem\" auf Fälle ausdehnt, in\ndenen die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat bereits in einem dritten Staat abgeurteilt worden ist\n(vgl. Grützner/Pötz aaO III 1 Rdn. 9). Die spanischen Behörden haben auch nachträglich keine Vorstellungen gegen das\ndeutsche Verfahren erhoben, obwohl sich die Verteidigung mit\nEinwendungen an sie wandte, wie sich in der Revisionsverhandlung ergeben hat.\n\nBi\n\n2. Das deutsche Strafrecht gilt nach § 6 Nr. 5 StGB,\nunabhängig von dem Recht des Tatorts, für den Vertrieb von\nBetäubungsmitteln, dessen sich ein Ausländer im Ausland\nschuldig gemacht hat. Die Anwendung dieser Vorschrift ist\nhier weder durch eine etwa gebotene restriktive Auslegung\nnoch durch ein völkerrechtliches Verbot ausgeschlossen.\n\na) Die Vorschrift ist Ausdruck des Weltrechtsprinzips,\ndas ohne Bindung an die einschränkenden Kriterien der subsidiären stellvertretenden Strafrechtspflege in nationalen\nRechten für bestimmte Delikte, sogenannte Weltrechtsverbrechen, anerkannt ist (vgl. Dahm, Zur Problematik des Völkerstrafrechts, 1956 S. 33 f.; Begründung zum Entwurf eines\nStrafgesetzbuches - E 1962, Bundesratsdrucksache 200/62\nS. 109 f.). Der Senat hat bereits in BCHSt 27, 30 (mit Anmerkung Oehler JR 1977, 424) entschieden, daß es keinen allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts gibt, der die Anwendung\ndes Weltrechtsprinzips auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln verbietet. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Prinzips der Nichteinmischung, das es jedem Staat\nuntersagt, sich in Angelegenheiten einzumischen, die der\ninneren Jurisdiktion eines anderen Staates unterstehen. Wie\nder Senat in jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat,\nneigt er allerdings dazu, daß es zur Ausdehnung der staatlichen Strafgewalt auf Auslandstaten ausländischer Straftäter eines legitimierenden Anknüpfungspunktes bedarf (vgl.\nDahm, Völkerrecht Bd. I S. 260; Verdross/Simma, Universelles\nVölkerrecht, 2. Aufl. S. 571 £f.). Er hat die innere Rechtfertigung für die Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB in dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (BGBl. II 1973\n\n- 10 -\n\nS. 1353; 1974 S. 1211; 1977 S. 111) gefunden. Aus dem Übereinkommen ergibt sich eindeutig, daß die Unterzeichnerstaaten, zu denen auch die Niederlande gehören, im Interesse der\nGesundheit und des Wohls der Menschheit eine weltweite\ninternationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität für erforderlich halten. Dieses schon in\nder Präambel hervorgehobene Ziel läßt die in § 6 Nr. 5 StGB\nvorgesehene Anwendung des Weltrechtsprinzips im allgemeinen\njedenfalls nicht als willkürliche Vindikation deutscher\nStrafbefugnisse erscheinen (BGH aa0 S. 33).\n\nAn diesem Ergebnis hält der Senat nach erneuter Prüfung\ngrundsätzlich fest, auch wenn das Weltrechtsprinzip in dem\nEinheits-Übereinkommen von 1961 nicht vorgeschrieben ist\n(BGHSt 34, 1, 3; Oehler JR 1977, 425; Tröndle in LK,\n\n10. Aufl. § 6 Rdn. 6). Hiervon abzuweichen, besteht um so\nweniger Anlaß, als § 6 Nr. 5 StGB im Zusammenhang mit den\neinschlägigen strafprozessualen Vorschriften keinesfalls unverhältnismäßig ist. Er wirkt in der Praxis nicht als\nstarrer Grundsatz. Er zwingt die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht dazu, ohne Rücksicht auf die Umstände des\nEinzelfalls gegen den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Ausland einzuschreiten. Die Staatsanwaltschaft hat\nvielmehr ein Verfolgungsermessen, das auch Raum für Rücksichtnahme auf nationale Interessen des Auslandes läßt. So\nkann sie von der Verfolgung von Straftaten absehen, die\naußerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Strafprozeßordnung begangen (§ 153c Abs. 1 Nr. 1 StPO) oder durch eine\nim Ausland vollstreckte Strafe ausreichend geahndet sind\n\n- 11 -\n\n(§ 153c Abs. 1 Nr. 3 StPO). Bei Auslandstaten kann sie eine\nbereits erhobene Anklage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn dessen Durchführung die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interressen entgegenstehen (§ 153c Abs, 3 StPO).\n\nb) Die Revision leitet ihre Einwendungen gegen die Anwendung des Weltrechtsprinzips im vorliegenden Fall insbesondere daraus her, daß der Angeklagte - anders als in dem\nder Entscheidung BGHSt 27, 30 zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht etwa bei einer Einreise in die Bundesrepublik\nDeutschland oder bei einem Aufenthalt dort ergriffen, sondern nach internationaler Fahndung zur Strafverfolgung von\nSpanien nach Deutschland ausgeliefert worden ist und daß er\nüberdies wegen der Tat auf Grund der Verurteilung in den\nNiederlanden dort angeblich nicht mehr verfolgt werden kann.\nDiese Einwendungen schließen die Geltung des § 6 Nr. 5 StGB\nhier nicht aus (aa). Soweit sie die Ermessensausübung der\nStaatsanwaltschaft im Rahmen des § 153c StPO betreffen\nkönnten, sind sie der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (bb).\n\naa) Allerdings gilt das Weltrechtsprinzip, wie es in\n§ 6 Nr. 5 StGB zum Ausdruck kommt, in ähnlich weitreichender\nForm in Westeuropa nur in wenigen Staaten (vgl. Jürgen\nMeyer, Betäubungsmittelstrafrecht in Westeuropa, S. 763 f.).\nAuch sind Ansätze nicht zu verkennen, die Geltung des Prinzips zu begrenzen. So soll nach Oehler (JR 1977, 424) allein\n\n- 12 -\n\ndie Tatsache, daß ein Rechtsgut völkerrechtlich durch Gewohnheitsrecht oder Vertrag geschützt ist und nach dem\nVölkerrecht Eingriffe in das Rechtsgut zu bestrafen sind,\nnoch nicht die Einführung des Weltrechtsgrundsatzes rechtfertigen. Nach Tröndle (aaO vor S§ 3 Rdn. 13) soll er es vor\nallem ermöglichen, dasjenige Strafrecht unmittelbar anzuwenden, in dessen Geltungsbereich der Täter ergriffen wird.\nDemgemäß hat der Sachverständige Prof.Dr. OMEEEE in diesem\nStrafverfahren die Auffassung vertreten, zur Strafverfolgung\ndes Vertriebs von Betäubungsmitteln, dessen sich ein Ausländer in seinem Heimatland schuldig gemacht habe, sei nur der\nHeimatstaat zuständig, es sei denn, daß sich eine sinnvolle\nAnknüpfung für die deutsche Gerichtsbarkeit aus einer Ergreifung des Täters unmittelbar im Inland (also nicht erst\nnach einer Einlieferung aus dem Ausland) ergäbe.\n\nDer Senat geht davon aus, daß § 6 Nr. 5 StGB trotz der\nweiten Fassung in der Regel nur in Fällen angewendet wird,\nin denen sich eine Inlandsberührung der Tat aus der Ergreifung des Täters im Inland ergibt. Doch braucht er die Frage,\nunter welchen rechtlichen Gesichtspunkten Einschränkungen\ndes Gesetzeswortlauts geboten sein mögen, weder allgemein\nnoch abschließend zu erörtern. Er kann weiter offenlassen,\nob die Festnahme des Angeklagten im Inland nach rechtmäßiger\nAuslieferung aus dem Ausland für sich allein zur Begründung\neiner sachgerechten Inlandsberührung ausreichen kann. Selbst\nwenn man das Weltrechtsprinzip des § 6 Nr. 5 StGB generell\nunter dem Gesichtspunkt eines Verbots rechtsmißbräuchlicher\nAnwendung begrenzen (vgl. Dahm, Völkerrecht aa0 S. 260) und\ndie Festnahme des Täters nach einer Einlieferung als Anknüpfungspunkt nicht ausreichen lassen würde, ist die Anwendung des deutschen Strafrechts in den Fällen IV 1 - 7 nicht\nund im Fall IV 8 nicht grundsätzlich zu beanstanden.\n\nHH\n\n- 13 -—\n\nEs wäre nicht sachgerecht, die Geltung des Weltrechtsprinzips unter Ausschluß anderer wichtiger Gesichtspunkte\nausnahmslos auf Fälle zu beschränken, in denen der Täter\nohne Auslieferungsersuchen in die Hand des aburteilenden\nStaats gelangt. Die Anwendung des § 6 Nr. 5 StGB ist hier\nnach den Feststellungen nicht rechtsmißbräuchlich. Sie bedeutet keine unerlaubte Einmischung in Angelegenheiten,\nwelche der inneren Jurisdiktion nur eines anderen Staates\nunterstehen. Ein berechtigter Anlaß für die deutschen\nStrafverfolgungsbehörden, gegen den Angeklagten einzuschreiten, ist wie im Fall BGHSt 27, 30 jedenfalls dem Gedanken\ndes Schutzes berechtigter eigener Interessen zu entnehmen.\nDas Schutzprinzip ist völkerrechtlich anerkannt (vgl. Dahm,\nVölkerrecht aaO S. 260; Verdross, Völkerrecht 3. Aufl.\n\nS. 248; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht 2. Aufl.\n\nS. 572). Es kommt in ausländischen Rechten zur Einschränkung\ndes Weltrechtsgrundsatzes im Zusammenhang mit der Verfolgung\nvon Betäubungsmitteldelikten vor (vgl. Meyer aa0 S. 563 £.).\nAuch Oehler (Internationales Strafrecht, 2. Aufl. S. 148)\nzieht es anscheinend nicht in Zweifel, wenn er die autonome\nVindikation einer \"uferlosen Strafgewalt\" durch Anwendung\ndes Weltrechtsprinzips in Fällen beanstandet, in denen\n\"keine Person, kein Rechtsgut, kein Interesse des aburteilenden Staates verletzt\" wird. Die Tat des Angeklagten hat\ndeutsche Interessen nicht nur - wegen der allgemeinen Gefährlichkeit jeden unerlaubten Betäubungsmittelhandels (vgl.\nBGHSt 34, 1,3) - abstrakt gefährdet. Schutzwürdige Inlandsbelange sind vielmehr nachhaltig dadurch verletzt worden,\ndaß er jahrelang in Arnheim, also unweit der niederländischen-deutschen Grenze, größere Haschischmengen, oft kilo-\n\n- 14 -\n\ngrammweise, an deutsche Staatsangehörige oder - im Tatkomplex\nIV 8 - an ausländische Betäubungsmittelhändler veräußerte und\ndas Rauschgift anschließend zum größten Teil in die Bundesrepublik eingeführt wurde. Es kann an dieser Stelle auf sich\nberuhen, ob - was das Landgericht nicht geprüft hat - Tatort\nfür den Angeklagten gemäß § 9 Abs. 2 StGB nicht auch das\nInland ist, weil er sich durch das Handeltreiben in Arnheim\nin strafbarer Weise an Betäubungsmitteldelikten beteiligt\nhat, welche die Käufer (z.B. durch verbotene Einfuhr) in der\nBundesrepublik begangen haben (vgl. Oehler JR 1977, 426). Die\ndargelegte Verletzung schutzwürdiger deutscher Interessen\ndurch die Auslandstat des Angeklagten reicht zur Anknüpfung\nbei der Anwendung des § 6 Nr. 5 StGB jedenfalls insoweit aus,\nals er sie nach den Umständen erkannt hat oder zumindest\nunschwer hätte erkennen können.\n\nDas trifft nach den Feststellungen in den Tatkomplexen\nIV 1-7 zu, wie sich aus der Strafbarkeit der Tat auch in\nden Niederlanden, ihrer Dauer, der Grenznähe des Handels,\ndes Umfangs der einzelnen Lieferungen, der deutschen Staatsangehörigkeit der Käufer sowie aus der Tatsache ergibt, daß\nder Angeklagte im Jahre 1976 bereits einmal wegen einer\ngleichen Tat von einem deutschen Gericht zu Freiheitsstrafe\nverurteilt worden war. Im Tatkomplex IV 8, in dem das Urteil\nohnehin aufzuheben ist (vgl. unten II 1), besteht eine Besonderheit insofern, als es dort um die Belieferung ausländischer Betäubungsmittelhändler ging. Ob der Angeklagte auch\ninsoweit mit einer Einfuhr nach Deutschland rechnen mußte,\nwird der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu klären\nhaben, falls es darauf noch ankommt.\n\nSl\n\n- 15 -\n\nDie frühere Verurteilung des Angeklagten im Jahre 1981\nin den Niederlanden schließt die Verfolgbarkeit der Tat nach\ndeutschem Recht nicht aus. Nach dem Inhalt des § 51 Abs. 3\nStGB und des § 153c Abs. 1 Nr. 3 StPO sind Zweifel daran\nnicht möglich (vgl. auch Art. 9 EuAlübk). Einen allgemeinen\nGrundsatz des Völkerrechts, daß in derselben Sache ergangene\nausländische Strafurteile zu respektieren sind und einer erneuten Verfolgung des Täters im Inland entgegenstehen, gibt\nes nicht (vgl. Dahm aaO S. 261). Das \"Erledigungsprinzip\",\nwonach von einem ausländischen Gericht abgeurteilte Auslandstaten im Inland nicht nochmals verfolgt werden sollen\n(vgl. § 6 Abs. 3 des Alternativentwurfs eines Strafgesetzbuchs), ist nicht Gesetz geworden. Von einem offenen Verstoß gegen das Nichteinmischungsprinzip kann im übrigen\nschon deshalb nicht die Rede sein, weil sich das deutsche\nStrafverfahren auf Einzelfälle erstreckt, die in dem\nniederländischen Urteil nicht erörtert werden.\n\nbb) Bei der Ausübung des Strafverfolgungsermessens, das\nder Staatsanwaltschaft im Rahmen des § 153c StPO zusteht,\nmögen je nach Lage des Einzelfalles Erwägungen darüber angebracht sein, ob es im Hinblick auf bestimmte nationale Interessen des benachbarten Auslands tunlich ist, einen ausländischen Straftäter durch Einlieferung aus einem Drittland\nin das Inland zu verbringen, um ihn in der Bundesrepublik\nDeutschland wegen einer Auslandstat zu bestrafen, deretwegen\ner - wenigstens teilweise - schon im Ausland verurteilt worden ist. Dem Gericht, das nach der Anklageerhebung mit der\nSache befaßt ist, ist es nach deutschem Recht nicht möglich,\ndas Verfahren aus solchen Opportunitätserwägungen einzustellen. Die Einstellungsbefugnis nach § 153c Abs. 3 StPO\n\n- 16 -\n\nsteht nur der Staatsanwaltschaft zu. Der Senat als Revisionsgericht kann die Ausübung ihres Ermessens nicht überprüfen. Die Anwendung des § 6 Nr. 5 StGB ist nach allem\nrechtsfehlerfrei.\n\nII. Die Verfahrensbeschwerde greift durch.\n\n1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Feststellungen im Fall IV 8 gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen, weil sie auf der unzulässigen Benutzung von Ablichtungen aus niederländischen Polizeiakten beruhen, deren Verwertung der niederländische Justizminister widersprochen\nhat. Die Rüge genügt noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2\nStPO, zumal das Landgericht den Sachverhalt im wesentlichen\nin dem auf die Sachrüge hin zu überprüfenden Urteil wiedergibt.\n\na) Die Feststellungen zur Tat sind im Fall IV 8 auf die\ngemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesenen Übersetzungen der Niederschriften über die niederländischen polizeilichen Vernehmungen der Zeugen und SCHE vom Juli 1983 vor der\nGemeindepolizei in TEE und der Reichspolizei, Bezirk\nROEEEEB, gestützt. Die Protokolle sind, wie es im Urteil\nheißt, den deutschen Polizeibehörden von den niederländischen Polizeidienststellen zur Verfügung gestellt worden\n(UA S. 45), nach der Behauptung der Revision auf dem \"kurzen\nDienstweg\" über die Zollfahndung KW, möglicherweise unter\nBeteiligung eines niederländischen Staatsanwalts aus\nArnheim. Wie die Revision weiter vorträgt, hat der niederländische Justizminister die deutschen Behörden insoweit um\n\n6/14\n\n- 17 -\n\neine Einstellung des Verfahrens ersucht und die Unterlagen\nzurückgefordert. Der Vortrag wird im wesentlichen durch die\nAkten bestätigt, die folgendes ergeben:\n\nNach einem Vermerk des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (GA IV 809 £f.) gelangte ein Teil der\nProtokolle spätestens am 13. Oktober 1983 zu deren Verfahren\n612 Js 71/83, angeblich mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft RÜEEEEEED. Der Sachbearbeiter jenes Düsseldorfer Verfahrens, das sich nicht gegen den Angeklagten richtete,\nerhielt die Vorgänge (zwei Bände niederländische Ablichtungen) von einem deutschen Kriminaloberkommissar, der sie\n- wie es in einem Vermerk heißt - wahrscheinlich direkt\nvon den niederländischen Behörden bekommen hatte (GA III\n716). Nach der Sachverhaltsdarstellung der Sachverständigen\nProfessor Dr. DEE und Dr. HP, die auf Angaben in\neinem Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Düsseldorf\nvom 24. Februar 1986 beruht, wurden die Protokolle Nr. M\n525/R 37 der niederländischen Reichspolizei - Gruppe Bergh -\nin Ablichtung von der Reichspolizei mit Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft Arnheim der Zollfahndung A\nausgehändigt; Fotokopien der Protokolle Nr. 2379/83 der\nniederländischen Gemeindepolizei TEE haben deutsche\nKriminalpolizeibehörden von der Gemeindepolizei angeblich zu\neinem vor dem 16. März 1984 liegenden Zeitpunkt erhalten.\nDie Staatsanwaltschaft zog die niederländischen Protokolle\nzum Verfahren gegen den Angeklagten bei. Der Sachbearbeiter\nübersandte sie mit Verfügung vom 16. November 1985 einem\nÜbersetzer zur Übersetzung der später vom Landgericht verwerteten polizeilichen Aussagen der Zeugen SEM und\n\n- 18 -\n\nSeminara (GA III 616, 617b - 621). In der Anklageschrift vom\n27. Februar 1986 (GA IV 758) werden neben anderen die Zeugen\nSCHE und Sci sowie eine \"Blattsammlung niederländischer Vorgänge\", die sich nicht bei den dem Senat vorgelegten Akten befindet, unter den Beweismitteln aufgeführt. Das\nniederländische Justizministerium hatte dem Justizminister\ndes Landes Nordrhein-Westfalen schon mit Schreiben vom\n\n7. Januar 1986 (GA V 1065) zum Verfahren gegen den\nAngeklagten mitgeteilt: Die niederländischen Protokolle\nseien nicht gemäß § 3 EuAlübk übergeben worden. Wesentlicher\nBestandteil der niederländischen Richtlinien (für den\nRechtshilfeverkehr in Strafsachen) sei, daß die Strafverfolgung einem anderen Staat übertragen werden solle, wenn\nder Verdächtige ein Ausländer sei, der in den Niederlanden\nkeinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt habe. Eine \"Übertragung der Strafverfolgung\" finde nicht statt gegen niederländische Staatsangehörige, die in den Niederlanden wohnhaft\nseien. Die Protokolle seien nicht überlassen worden beziehungsweise hätten nicht überlassen werden dürfen für Strafverfolgungszwecke in der Bundesrepublik Deutschland wegen\nder darin erwähnten mutmaßlichen Handlungen des Angeklagten.\nAn diese Mitteilung schloß sich das Ersuchen an, die Strafverfolgung gegen den Angeklagten \"wegen dieser Straftaten\neinzustellen\".\n\nDie Niederlande lehnen in diesem Fall jede Rechtshilfe\nab. So hat sich der niederländische Justizminister in einem\nSchreiben vom 9. April 1986 an den Justizminister des Landes\nNordrhein-Westfalen, das die Staatsanwaltschaft in der\nHauptverhandlung mangels ministerieller Genehmigung nur\n\n- 19 -\n\nauszugsweise verlesen hat, wie folgt geäußert (Prot.Bd.Bl.\n60): \"... Abschließend möchte ich feststellen, daß im vorliegenden Fall keine Rechtshilfe gewährt werden könnte und\ndaß, sollte sie dennoch außerhalb des anwendbaren Vertrags\nzugestanden werden, dieses unrechtmäßig wäre. Auf Grund\ndieser Gegebenheiten möchte ich Sie nochmals eindringlich\nersuchen, alles in Ihrer Macht Stehende zu tun, um darauf\nhinzuwirken, daß die Strafverfolgung, die jetzt gegen Dost\nbeim Landgericht Düsseldorf anhängig ist, eingestellt wird\".\nEin Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 1986 an die niederländischen Justizbehörden in FEB, mit dem es das Landgericht unternommen hat, die Zeugen SEE und sc auf\ndiplomatischem Wege in den Niederlanden zur Hauptverhandlung\nladen zu lassen, ist unbeantwortet geblieben (GA IV 984 £ff.,\nProt.Bd.Bl. 89, 91). Da die Zeugen nicht zur Hauptverhandlung erschienen, hat sich das Landgericht veranlaßt gesehen,\nzu Beweiszwecken auf die im Auftrag der Staatsanwaltschaft\nangefertigten Übersetzungen der Vernehmungsniederschriften\nzurückzugreifen (Prot.Bd. Bl. 89, 91, 95).\n\nb) Das Landgericht meint im Anschluß an eine gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen Professor\nDr. DOEEEEEEED und Dr. ze vom 10. März 1986 (um\nS. 45 ff.): Die bezeichneten polizeilichen Protokolle seien\nals Beweismittel gemäß § 251 Abs. 2 StPO verwertbar. Das\nEuropäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk) vom 20. April 1959 (BGBl. II 1964,\n\nS. 1369, 1386; 1976 S. 1799), nach dessen Bestimmungen sich\nder Rechtshilfeverkehr mit den Niederlanden richtet, diene\nnicht dem Individualschutz. Deshalb komme es für die Frage\nder Verwertbarkeit der Unterlagen gegen den Angeklagten\n\n- 20 -\n\nnicht darauf an, ob und wieweit die niederländischen Behörden bei deren Übermittlung gegen geltendes Recht verstoßen\nhätten. Ein kompetenzwidriges Verhalten seiner Organe sei\neinem Staat (d.h. in diesem Fall: den Niederlanden) jedenfalls insoweit zuzurechnen, als der Verstoß, so wie hier,\nnicht offenkundig sei. Die Übermittlung und die Entgegennahme der Protokolle seien nicht völkerrechtswidrig. Nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe zieht das Landgericht\ndaraus den Schluß, daß die Vernehmungsniederschriften (in\nForm der Übersetzungen) auch als unmittelbares Beweismittel\ngegen den Angeklagten benutzt werden dürften.\n\nDiesem Ergebnis vermag der Senat nicht zuzustimmen,\nobwohl die Prämissen richtig sein mögen, aus denen es abgeleitet wird. Die Schlußfolgerung geht an der Tatsache vorbei, daß die niederländischen Polizeiprotokolle den deutschen Zoll- und Polizeidienststellen ersichtlich nur zu\nInformationszwecken, nicht aber zur Verwendung als unmittelbares Beweismittel, insbesondere nicht als Beweismittel\nim Strafverfahren gegen den Angeklagten, überlassen worden\nsind. Für eine gegenteilige Annahme bietet der Sachverhalt\nkeine ausreichenden Anhaltspunkte; der Senat hält sie nach\nden Umständen des Falles für ausgeschlossen. Die Auffassung\ndes Landgerichts berücksichtigt darüber hinaus nicht genügend, daß das Europäische Rechtshilfeübereinkommen völkerrechtliche Bindungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund den Niederlanden begründet und als Vertragswerk auch\ndazu dient, die Interessen eines Unterzeichnerstaats in der\nRolle als ersuchter Staat zu schützen; daß der ersuchte\nStaat über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe im\nEinzelfall in einem bestimmten Rahmen nach eigenem Ermessen\n\n3\n\n- 21 -\n\nentscheiden kann, ohne zur Rechtshilfe verpflichtet zu sein,\nund daß er ein berechtigtes Interesse daran haben kann, die\nEntscheidung über die Gewährung aus gegebenem Anlaß in dem\nvertraglich vereinbarten Verfahren zu prüfen. Wenn das Europäische Rechtshilfeübereinkommen andere als die darin vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden auch nicht ausschließt, es den Unterzeichnerstaaten also unbenommen ist, einander - wie hier geschehen -\n\"außervertraglich\" Rechtshilfe zu leisten, so müssen die\nvertraglichen Bestimmungen des Übereinkommens zwischen ihnen\ndoch eingehalten werden, sobald eine Seite es allgemein oder\nim Einzelfall mit Wirkung ex nunc verlangt. Die andere Seite\nkann dann aus einer vorangegangenen einverständlichen fornlosen Überlassung von Unterlagen nicht mehr Rechte herleiten, als ihr bei der Übergabe erkennbar eingeräumt worden\nsind. In einem Fall, in dem polizeiliche Akten ohne den\nWillen der Justizbehörden des ersuchten Staates außerhalb\ndes geregelten Rechtshilfeverkehrs lediglich zu Informationszwecken in die Verfügungsgewalt eines anderen Vertragsstaates gegeben werden, dürfen sie deshalb in einem\ndort anhängigen Strafverfahren als Beweismittel jedenfalls\ndann nicht verwertet werden, wenn und sobald der ersuchte\nStaat eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß er einer\nsolchen Verwertung widerspricht und die Rechtshilfe verweigert, und wenn er nach dem Rechtshilfeübereinkommen und\nzusätzlichen Vereinbarungen zu einer solchen Verweigerung\nberechtigt ist. Unter im übrigen gleichen Voraussetzungen\nwären die überlassenen Akten auch dann unverwertbar, wenn\nsie (wie möglicherweise hier) im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsanwalt außerhalb des förmlichen Rechtshilfe-\n\n- 22 -\n\nverkehrs dem ersuchenden Staat zwar für ein bestimmtes Verfahren zu Ermittlungszwecken zur Verfügung gestellt worden\nsind, aber später von ihm in einem anderen Strafverfahren\nals Beweismittel gegen einen anderen Beschuldigten verwendet\nwerden sollen. In beiden Fällen darf der ersuchende Staat\ndie Unterlagen nur zu dem Zweck gebrauchen, der bei der\n(nicht völkerrechtswidrigen) Überlassung erkennbar vorgesehen war, ähnlich wie er bei einer Auslieferung an den\nInhalt der Auslieferungsbewilligung gebunden ist. Die\ndarüber hinausgehende Benutzung als unmittelbares Beweismittel entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen des ersuchten Staates wäre eine völkerrechtliche Vertragsverletzung, die er und seine Organe zu unterlassen haben. Das\n\ngilt auch für die Gerichte. Auf die Unterlassung hat ein\nBeschuldigter zwar keinen individualrechtlichen Anspruch.\nSie kann sich aber als völkerrechtlicher Reflex zu seinen\nGunsten auswirken, wenn er der Tat nur deshalb nicht überführt werden kann, weil andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen.\n\nWie sich aus dem Inhalt der Schreiben des niederländischen Justizministeriums vom 7. Januar 1986 und 9. April\n1986 sowie aus dem Schweigen der niederländischen Justizbehörden auf das Rechtshilfeersuchen des Landgerichts vom\n10. Juni 1986 ergibt, widersprechen die Niederlande der Verwertung der niederländischen Vernehmungsprotokolle im Strafverfahren gegen den Angeklagten. Sie lehnen in diesem Fall\nbefugterweise jede Rechtshilfe ab. Nach Artikel 2 Buchst. b\nEuRHÜbk kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die\n\n674\n\n- 23 -\n\nöffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen\nseines Landes zu beeinträchtigen. Die Niederlande haben sich\nhierzu in der Ratifikationsurkunde zum Rechtshilfeübereinkommen insbesondere das Recht vorbehalten, einem Rechtshilfeersuchen nicht stattzugeben, sofern sich das Ersuchen\nauf eine Strafverfolgung bezieht, die mit dem Grundsatz \"ne\nbis in idem\" unvereinbar ist, oder sofern das Ersuchen Ermittlungen über Handlungen betrifft, deretwegen der Beschuldigte in den Niederlanden verfolgt wird (BGBl. II 1976\n\nS. 1807). Diese Bestimmungen sind in ihrer Gesamtheit geeignet, die Verweigerung der Rechtshilfe aus der maßgebenden\nSicht der Niederlande zu rechtfertigen, weil der Angeklagte\nNiederländer ist und die Tat in den Niederlanden begangen\nhat. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß\ngegen ihn wegen eines Falles, der zeitlich in den Fortsetzungszusammenhang fällt, im Jahre 1981 ein niederländisches Urteil ergangen ist (vgl. Grützner/Pötz aa0 IIN 13\nS. 13 Fn 7).\n\n2. Nach allem hat die Verurteilung des Angeklagten im\nFalle IV 8 wegen Verstoßes gegen ein völkerrechtlich begründetes Beweisverwertungsverbot keinen Bestand (vgl. zu\neinem verfassungsrechtlich begründeten Beweisverwertungsverbot BGHSt 34, 39, 43, 52). Die Aufhebung führt wegen des\nFortsetzungszusammenhangs zur Aufhebung des ganzen Schuldspruchs. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen. Damit erübrigt es\nsich, auf die weiteren Verfahrensrügen einzugehen.\n\n- 24 -\n\nIII. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\nDie Aufhebung des Urteils gibt dem Tatrichter Gelegenheit zu prüfen, ob der Angeklagte die fortgesetzte Tat wegen\nTeilnahme an Betäubungsmitteldelikten der Käufer gemäß §§ 3,\n9 Abs. 2 S. 1 StGB auch im Inland begangen hat (vgl. dazu\nTröndle LK aaO § 9 Rdn. 10-11). Der Spezialitätsgrundsatz\nwürde einer Bestrafung wegen Beihilfe zur Einfuhr nicht\nentgegenstehen, die möglicherweise in der Belieferung der\nKäufer mit Betäubungsmitteln liegt.\n\nNach seinem Sinn und Zweck hindert es das dargelegte\nBeweisverwertungsverbot, den Inhalt der niederländischen\npolizeilichen Protokolle durch die Vernehmung z.B. eines\ndeutschen Polizeibeamten zu ersetzen, der die Protokolle\ngelesen hat.\n\nIm Fall IV 3 der Urteilsgründe sind die Feststellungen\nzu der Haschischmenge widersprüchlich, die der Zeuge EEE\nvom Angeklagten erwarb. Wenn er in mindestens zehn Fällen\nEinzelmengen erhielt, die zwischen 200 Gramm und ungefähr\neinem Kilogramm schwankten, so versteht es sich ohne nähere\nErläuterung nicht von selbst, daß die erworbene Menge insgesamt zehn Kilogramm betragen soll.\n\nA\n\n- 25 -\n\nBei der Entscheidung über die Anrec\nFreiheitsentziehung (S 51 Abs.\nrücksichtigt werden,\n\nhnung ausländischer\n4 StGB) muß auch die Haft be-\n\ndie der Angeklagte bei der Durchlieferung durch Frankreich erlitten hat.\n\nVRiBGH Schmidt ist durch\nUrlaubsabwesenheit an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nKrauth Gribbohm\nKrauth\n\nKutzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-08/3-str-11-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153c","ref_norm":"153c","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-08/3-str-11-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.726147+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-04-08/3-str-11-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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Protokolle über eine niederländische polizeiliche Zeugenvernehmung, die der deutschen Polizei außerhalb des förmlichen Rechtshilfeverkehrs zu Informationszwecken von\nniederländischen Polizeidienststellen überlassen worden\nsind, dürfen nicht durch Verlesung in der Hauptverhandlung als Beweismittel verwertet werden, wenn die Niederlande der Verwertung widersprechen und berechtigterweise\ndie Rechtshilfe verweigern.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"SH\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 21. 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