{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-04-08","aktenzeichen":"2 StR 91/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ei\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 91/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFikret KM aus Kö, geboren am GEEEEREREEED 1950\nin OEM, Kreis A (TEE), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nwre\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1987\ngemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n15. Oktober 1986 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben; insoweit wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fällen, wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge sowie wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er die\n\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im\nSinne des §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch\n\nkann dagegen nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat bei sämtlichen Taten eine erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) bejaht und demgemäß jeweils den gemilderten Strafrahmen (8 49\nAbs. 1 StGB) zugrundegelegt. Bei der Findung der Strafen\ninnerhalb der jeweiligen Strafrahmen führt es sodann aus, daß\ndiejenigen Gesichtspunkte, die zur Anwendung des 8§ 21 StGB\nund zur Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB\nAnlaß gegeben hätten, als solche nicht noch einmal im Rahmen\nder Strafzumessung verwertet werden könnten (UA S. 38 f,\n\n41, 46 und 50).\n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Zwar kommt denjenigen Gründen,\ndie bereits zur Strafrahmenmilderung nach den 88 21, 49\nAbs. 1 StGB gedient haben, im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur noch ein geringeres Gewicht zu; indessen sind\nsie mit diesem Gewicht zu berücksichtigen und dürfen nicht\netwa außer Betracht bleiben (ständige Rechtsprechung, vgl.\nBGH Strafverteidiger 1985, 54 f; BGH, Beschlüsse vom\n24. Januar 1986 - 2 StR 736/85 und vom 30. Januar 1987\n- 2 StR 692/86). Daher müssen die Strafen neu zugemessen\n\nwerden.\n\nDas nunmehr mit der Sache befaßte Tatgericht wird bei der\nBeurteilung der Totschlagstat die \"besondere Brutalität\" der\nTatausführung nicht, wie es im angefochtenen Urteil geschehen\nist (UA S. 48, 50), ohne Rücksicht auf eine gegebenenfalls\nerneut zu bejahende Verminderung der Schuldfähigkeit (8§ 21\n\nStGB) des Angeklagten straferschwerend berücksichtigen dürfen. Soweit diejenigen Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung seines Hemmungsvermögens geführt haben, für die Art\nder Tatausführung ursächlich waren, können sie ihm nicht\nuneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden - eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (BGHSt 16, 360, 363 f; BGH\n\nNStZ 1986, 114 f; BGH BGHR StGB 8§ 21 Strafzumessung 1\n\"brutales Vorgehen\"). Das bedeutet nicht, daß deshalb jede\nMitberücksichtigung der Handlungsintensität unzulässig wäre.\nDie Schuldfähigkeit des Angeklagten war lediglich vermindert\nund nicht etwa ausgeschlossen, so daß für die straferschwerende Berücksichtigung der Handlungsintensität noch Raum bleibt.\nDoch muß das Urteil erkennbar machen, daß sich das Tatgericht dieser Problematik bewußt war und ihr Rechnung getragen hat (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 2 StR 301/86;\nBGH, Beschluß vom 12. Dezember 1986 - 2 StR 674/86).\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-08/2-str-91-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-08/2-str-91-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.706090+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-04-08/2-str-91-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1987-04-08","dockets":["2 StR 91/87"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.04.1987 – 2 StR 91/87","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-08/2-str-91-87","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n15. Oktober 1986 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben; insoweit wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:04.706090+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}