{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-04-08","aktenzeichen":"2 StR 134/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 134/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugelektriker Axel PB EEE zus\nSEE, dort geboren am EEE 1962,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1987\ngemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 10. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nverurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit\n\nder Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte eine Frau, die Zeugin FW. die er in seinem Pkw\nmitgenommen hatte, durch verbale Drohungen zum Geschlechtsverkehr genötigt. Der Angeklagte bestreitet, den Geschlechtsverkehr erzwungen zu haben und behauptet, die Frau sei dazu\n\nfreiwillig bereitgewesen.\n\nDie Strafkammer stützt ihre Entscheidung auf die Aussage der Zeugin FW, deren Richtigkeit durch folgende\n\nIndizien gestützt werde:\n\nSo lasse sich daraus, daß die Zeugin FW nach den\nAngaben eines anderen Zeugen eine leicht hysteroide Persönlichkeit sei, keine Wahrscheinlichkeit dafür herleiten,\n\ndaß sie den gesamten Vorgang erfunden habe.\n\nDie Zeugin habe vor der Tat zwar 20 bis 30 Tabletten\neines Beruhigungsmittels zu sich genommen, es sei jedoch\nauszuschließen, daß dadurch ihre Wahrnehmungsfähigkeit\nwesentlich getrübt worden sei. Es müsse davon ausgegangen\nwerden, daß es sich um ein Mittel gehandelt habe, das\n- auch in Verbindung mit Alkohol - keinerlei Auswirkungen\nauf das zentrale Nervensystem hatte; eine Urinuntersuchung\ndurch das Landeskriminalamt habe einen Nachweis von\nTablettenmißbrauch nicht erbracht. Danach sei auch ausgeschlossen, daß die Tabletten \"Benzodiazepine, Barbiturate\n\noder Amphetamine anderer Art\" enthielten.\n\nDer Umstand, daß die Zeugin nach dem Geschehen wieder\nzum Angeklagten ins Auto stieg und er sie wunschgemäß zur\nWohnung der Mutter ihres Freundes nach WB fuhr,\nspreche ebenfalls nicht gegen die Unfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs. Die Zeugin sei vielmehr deswegen \"in\nden Wagen (des Angeklagten) geflüchtet\", weil sie wegen der\n\nTabletteneinnahme Todesangst gehabt habe und auf keinen Fall\n\nallein im Waldgebiet habe zurückbleiben wollen.\n\nDie Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand. Die Strafkammer würdigt wesentliche, für den Angeklagten sprechende Indizien nicht oder nur unzureichend\n\nDie Zeugin vergaß nach dem Geschlechtsverkehr im Wald\n\ndort einen Stiefel.\n\nSie war, als sie bei der Mutter ihres Freundes eintraf,\nin einem \"psychisch völlig desolaten eingeschüchterten Zustand\", weinte heftig und wies \"ernsthafte Schockanzeichen\"\n\nauf.\n\nDie Zeugin war nach Überzeugung der Strafkammer in der\nHauptverhandlung auch um Detailgenauigkeit und Offenheit\nbemüht. Sie hat es vermieden, obwohl ihr eine deutliche\nErregtheit und psychische Belastung bei der Schilderung\nder damaligen Vorgänge noch anzumerken war, \"die Situation\ndurch übertriebene Schilderungen und Vergröberungen ent-\n\nstellend darzustellen\".\n\nFür die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht nach Ansicht\ndes Landgerichts auch die hohe Konstanz ihrer Bekundungen\nund deren Übereinstimmung mit den Aussagen anderer Zeugen.\nEinzelne Widersprüche, Details betreffend, hätten sich in\nder Hauptverhandlung mehrfach nur als sprachliche Mißverständnisse erwiesen, die darauf zurückzuführen seien, daß\ndie Zeugin aus Ungarn stammt und der deutschen Sprache noch\nnicht so mächtig ist, um aufkommende Mißverständnisse sofort\n\naufzuklären.\n\nDie Strafkammer erörtert auch einzelne Umstände, die\neiner Verurteilung des Angeklagten entgegenstehen können,\nhält diese aber nicht für beachtlich:\n\nund berücksichtigt nicht, daß Umstände, die - jeder für sich\ngenommen - so gedeutet werden können, daß sie der Aussage\nder Zeugin nicht widersprechen, dennoch mehr oder weniger\nfür die gegenteilige Einlassung des Angeklagten günstige\nIndizien bleiben, die in ihrer Gesamtbewertung zu ernsthaften Zweifeln an der Schuld des Angeklagten führen können\n(vgl. BGHR, StPO 8 261 Indizien 1). Auch ist die Darstellung der für die Beweiswürdigung wesentlichen Tatsachen in\neinzelnen Punkten unvollständig und ermöglicht dem Senat\n\nkeine rechtliche Überprüfung.\n\nEine Verurteilung des Angeklagten setzt hier voraus,\ndaß die Zeugin den Geschlechtsverkehr nicht freiwillig\ndurchführte und der Angeklagte dies auch erkannte. Aus\ndiesem Grunde kommt es nicht nur darauf an, ob die Zeugin\nin ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war. Entscheidend ist vielmehr, ob sie sich in einer seelischen\nVerfassung befand, in der sie dem Ansinnen des Angeklagten,\nsich auf einen sexuellen Kontakt mit ihm, einem ihr unbekannten Mann, einzulassen, erkennbaren Widerstand entgegensetzen wollte und konnte. In diesem Zusammenhang ist von\nBedeutung, daß die Zeugin sich nach einer achtstündigen\nFamilienfeier, bei der sie Alkohol in nicht unerheblicher\nMenge zu sich genommen hatte, um 4.00 Uhr früh mit ihrem\nFreund (erneut) gestritten und dieser sie daraufhin verlassen hatte. In einer \"Kurzschlußreaktion\" hatte sie dann\n20 bis 30 Tabletten eines angeblichen Beruhigungsmittels\nunbekannter Art eingenommen und sich von ihrer Wohnung in\nWehen aus zu Fuß auf den Weg nach Wiesbaden gemacht, auf\ndem sie bei Dunkelheit ein Waldgebiet durchqueren mußte.\n\nSie tat dies in der Hoffnung, ihr Freund werde (mit seinem\n\nPkw) zurückkehren. Sie entschloß sich dann, zur Mutter ihres\nFreundes nach WB zu laufen und war - als der Angeklagte sie im Wald in seinen Pkw aufnahm - bereits eine\n\nStunde lang unterwegs gewesen.\n\nNach diesen Feststellungen hat sich die Zeugin auf\ndemonstrative Weise in mehrfacher Hinsicht besonderen Gefahren ausgesetzt, wobei es naheliegt, daß sie damit\n- bewußt .oder unbewußt - an die Gefühle ihres Freundes\nappellieren wollte. Unter diesen Umständen spricht - entgegen\nder Ansicht des Landgerichts - eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß die als leicht hysteroid beschriebene Zeugin sich ohne erkennbaren Widerstand zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten bereitgefunden haben könnte und\ndiesen nachträglich als Vergewaltigung darstellte.\n\nDaß die Zeugin nach dem Geschlechtsverkehr wieder zum\nAngeklagten in den Pkw stieg und er sie zur Wohnung der\nMutter ihres Freundes brachte, würdigt die Strafkammer\nebenfalls nur unzureichend. Abgesehen davon, daß seit der\nTabletteneinnahme inzwischen mehr als eine Stunde vergangen war, ohne daß die Zeugin Anzeichen einer Todesgefahr\nbemerkt hätte, läßt das Landgericht außer acht, daß vor\nallem das Verhalten des Angeklagten ein wesentliches für\nseine Einlassung sprechendes Indiz ist. Hatte der Angeklagte die Zeugin vergewaltigt, dann mußte er ein Interesse\ndaran haben, sich so zu verhalten, daß er später nicht als\nTäter überführt werden konnte. Jedenfalls lag es nahe, daß\ner alles unterließ, was der Zeugin die Möglichkeit bot,\nHinweise auf seine Identität zu erlangen. Hätte der Angeklagte die Zeugin im Wald zurückgelassen und wäre er da-\n\nbei weggefahren, ohne die Lichter an seinem Pkw wieder einzuschalten, dann hätte man das Kennzeichen seines Fahrzeuges bei Dunkelheit nicht oder nur schwer ablesen können.\nDadurch daß er die Zeugin in seinem Pkw nach N ip\nmitnahm und vor dem Haus der Mutter ihres Freundes absetzte,\nbot er ihr eine gute Möglichkeit, das Kennzeichen seines\nPersonenkraftwagens zu sehen und dieses - in der Wohnung -\nzu notieren. Ein solches Verhalten spricht deutlich für\n\ndie Einlassung des Angeklagten.\n\nZu beanstanden ist auch, daß die Strafkammer einzelne\nWidersprüche in der Darstellung der Zeugin als unbeachtlich bezeichnet, ohne diese - von einer Ausnahme abgesehen -\nin den Urteilsgründen mitzuteilen. Nähere Ausführungen zu\nunterschiedlichen Angaben der Zeugin waren im vorliegenden Falle besonders geboten. Die Entscheidung über die\nSchuld oder Unschuld des Angeklagten hängt davon ab, ob\ndie Angaben der Zeugin zutreffen, der Angeklagte habe sie\ndurch verbale Drohungen zum Geschlechtsverkehr genötigt.\n\nDas Landgericht hat die Widersprüche in der Aussage der\nZeugin damit erklärt, daß sie aus Ungarn stamme und die\ndeutsche Sprache noch nicht richtig beherrscht habe. Ohne\nKenntnis von Art und Umfang der auf Sprachschwierigkeiten\nzurückgeführten Widersprüche kann das Revisionsgericht\nnicht prüfen, ob der Tatrichter die genannte Wertung rechtsfehlerfrei getroffen hat und sie sich insbesondere mit dem\nErgebnis der tatrichterlichen Bewertung der Angaben der\nZeugin zum Kerngeschehen vereinbaren läßt. Unabhängig davon\n\nsind widersprüchliche Angaben eines Zeugen auch dann ein ge\n\nS\n\nwisses Indiz gegen die Richtigkeit seiner Darstellung, wenn\nder Tatrichter für die Entstehung solcher Widersprüche eine\n\nmögliche Erklärung findet.\n\nUnzureichend sind die Urteilsgründe schließlich, soweit\nsich das Landgericht mit den Auswirkungen der Tabletten\n(in Verbindung mit dem Alkohol) auf die geistig-seelische\nVerfassung der Zeugin auseinandersetzt. Abgesehen davon,\ndaß nur auf die Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin abgestellt\nwird, fehlt eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das\nGutachten tragenden fachlichen Begründung (vgl. BGH, Beschluß vom 30. April 1980 - 2 StR 193/80; BGHR, StPO\n8 267 I S. 2 Beweisergebnis 1). Warum \"davon ausgegangen\nwerden muß\", daß die Tabletten in Verbindung mit dem Alkohol keinerlei Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem\n(der Zeugin) hatten, wird nicht deutlich. Dem Urteil ist\n\nauch nicht zu entnehmen, welche Blutalkoholkonzentration\ndie Zeugin zur Tatzeit hatte, wann die Urinprobe entnommen\nund auf welche Stoffe (außer Benzodiazepine, Barbiturate\n\nund Amphetamine) sie untersucht wurde.\n\nNach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-08/2-str-134-87","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-08/2-str-134-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.687641+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-04-08/2-str-134-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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