{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-04-07","aktenzeichen":"4 StR 166/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"er\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 166/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst BB zus DB. dort geboren am EEE 1950,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nLT\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 7. April 1987 gemäß 8 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die\nRevision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil wegen vorschriftswidriger Besetzung der Strafkammer aufgehoben (Urteil vom 6. März 1986 - NJW 1986, 1884). Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren und sechs\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat\nwiederum mit der - in zulässiger Weise erhobenen - Verfahrensrüge, daß die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig be-\n\nsetzt war, Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 30. März 1987 ausgeführt:\n\n\"Entgegen den im Urteil des BGH vom 6. März 1986\nausgeführten rechtlichen Voraussetzungen für die\nBestellung eines außerplanmäßigen Vertreters für\nein verhindertes ordentliches Mitglied einer\nStrafkammer hat das Präsidium des Landgerichts\nDortmund mit Beschluß vom 10. Oktober 1986 mit\nRücksicht auf eine einwöchige urlaubsbedingte Abwesenheit eines ordentlichen Beisitzers der Kammer\nund Verhinderung der planmäßigen Vertreter durch\neigene Sitzungen wiederum nur einen Sonderbeisitzer\nbestellt, diesmal sogar beschränkt auf die beiden\nTage der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten.\n\nDas war nach der Sachlage unzulässig.\n\nDaß ein Fall eintreten könnte, in dem die planmä-Bigen Vertreter der VII. und der IV. Strafkammer\ndurch eigene Sitzungen gehindert sein könnten, ihre\nVertreteraufgaben wahrzunehmen, war vorherzusehen.\nNach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts\nDortmund für das Geschäftsjahr 1986 (Bd. III Bl.\n\n60 ff) waren für die VI. Strafkammer Sitzungstage\njeweils am Dienstag und Freitag vorgesehen; die\n\nVII. Strafkammer hatte in Schwurgerichtssachen Sitzungen dienstags und freitags, die IV. Strafkammer\nhat ihre Sitzungstage dienstags und donnerstags.\n\nDer 28. Oktober 1986, auf den die Hauptverhandlung\ngegen den Angeklagten terminiert war, war ein Dienstag. Somit war schon aus der Wahl der Sitzungstage\ndie Möglichkeit ersichtlich, daß bei gleichzeitigen\nSitzungen auch der Vertreterkammern die bestellten\nVertreter nicht in der Lage sein würden, ihre Aufgaben in der VI. Strafkammer wahrzunehmen. Diesen\n\nMangel des Geschäftsverteilungsplanes zu beheben\n\nhätte nach dem Urteil vom 6. März 1986 Veranlassung bestanden. Die Bestimmung des Richters\nKünsebeck als 'Sondervertreter' für die am 28.\nund 31. Oktober 1986 anstehende Hauptverhandlung\ngegen den Angeklagten entsprach deshalb nicht den\nAnforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen\nRichters.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Das Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO).\n\nDie Entscheidung BGHSt 27, 209 steht dem nicht entgegen. Sie betraf die Bestellung eines zeitweisen Vertreters\nbei einer Vertretungsregelung in der Geschäftsverteilung,\ndie - anders als im vorliegenden Fall - grundsätzlich ausreichte, um die ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer\nsicherzustellen. Eine Abweichung von dieser Entscheidung\nkommt deshalb hier ebensowenig in Betracht wie bei der Entscheidung NJW 1986, 1884, durch welche der Senat das erste\nUrteil des Landgerichts in dieser Sache aufgehoben hat. Sofern die, diese Entscheidung betreffenden Ausführungen des\n2. Strafsenats in dessen Beschluß vom 13. Februar 1987\n- 2 StR 651/86 - zum Ausdruck bringen sollen, daß dort eine\nsolche Abweichung gegeben sein könne, kann dem schon deshalb nicht beigetreten werden, weil die Entscheidung die\nFrage, ob in der Geschäftsverteilung eine ausreichende Ver-.\ntretungsregelung vorgesehen war, unberührt gelassen hat\n(die Vertreter waren damals nicht verhindert, an der Haupt-\n\nverhandlung teilzunehmen).\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß die nach 8 30 Abs. 1 Nr. 4 BtmG als Verbrechen un-\n\nter Strafe gestellte unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge und der Vergehenstatbestand\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (8 29\nAbs. 1 Nr. 1 Btm6G), wenn die Einfuhr ein Teilakt des Handeltreibens ist, zueinander im Verhältnis der Tateinheit\nund nicht der Gesetzeseinheit stehen (B6GHSt 31, 163; vgl.\nauch die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Körner,\nBetäubungsmittelgesetz 2.Aufl. 8 30 Rdn. 72).\n\nSalger RiBGH Hürxthal ist Knoblich\nurlaubsbedingt an\nder Unterschriftsleistung verhindert\n\nSalger\n\nLaufhütte Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-07/4-str-166-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-07/4-str-166-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.612244+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-04-07/4-str-166-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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