{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-04-03","aktenzeichen":"2 StR 49/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 49/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAmin ACEEEE zus TEE, geboren am EEE 1961\n\nin Nahr E1-CEE ( EEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\n{>\nEr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. April 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n19. September 1986, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt\nwurde (Fall II 3 der Urteilsgründe),\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nnever Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung unter Freisprechung\n\nim übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begrün-\n\ndet.\n\nIm Falle II 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht den\nAngeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zum Nachteil der Zeugen SM und TEE ver -\nurteilt (UA S. 11/12, 27 und 31) und dabei nicht beachtet,\ndaß nur der Geschädigte SB Strafantrag gestellt hatte.\nAllerdings hat nun der Generalbundesanwalt - zulässigerweise\n(BGHSt 6, 282; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365, 367) - das\nbesondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der\nKörperverletzung des Zeugen TEE gemäß 5 232 Abs. 1\nSatz 1 StGB bejaht, so daß insoweit kein Verfahrenshindernis mehr besteht. Die Strafverfolgung wegen Beleidigung\ndieses Zeugen verbietet sich jedoch mangels Strafantrages\n(8 194 Abs. 1 Satz 1 StGB), der wegen Ablaufs der Frist\ndes 8 77 b StGB auch nicht mehr nachgeholt werden kann,\nweiterhin. Dies nötigt hier indes nicht zur - teilweisen -\nVerfahrenseinstellung, nachdem schon in der unverändert zugelassenen Anklage Tateinheit zwischen der (nicht verfolgbaren) Beleidigung zum Nachteil des Zeugen \"un\nund der zum Nachteil des Zeugen SÜMMME angenommen worden\nist. Auch der Schuldspruch, der nur eine Beleidigung aus-\n\nweist, bedarf keiner Änderung. Dagegen kann der Strafaus-\n\nspruch für diese Tat im Hinblick auf die Verringerung des\n\nSchuldumfanges keinen Bestand haben, zumal die Strafkammer\ndem Angeklagten bei der Strafzumessung angelastet hat, daß\ner zwei Personen beleidigt habe (UA S. 33).\n\nII.\n\nSoweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde (Fall II 3 der Urteilsgründe)\nhat die Revision mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Nach den\nFeststellungen zu diesem Fall verprügelte der Angeklagte\nam 6. Februar 1986 gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten Chopan die Zeugen BEE und HE. Der Angeklagte\nhat diese Tat geleugnet. Die Strafkammer stützt ihre Fest-\n\nstellungen im wesentlichen auf die Bekundungen des Zeugen\n\nNach Veröffentlichung einer Pressenotiz über den Vorfall vom 6. Februar 1986 hatte sich bei Polizeihauptmeister\nCHE ein Zeuge gemeldet, der nur zu vertraulichen Angaben bereit war. Über die Bekundungen dieses Informanten\n\nführte der Polizeibeamte in einem Aktenvermerk unter anderem\n\nfolgendes aus:\n\n\"... Bei seinem Eintreffen am Ort des Geschehens,\nseien die beiden Täter von den Geschädigten weggelaufen, nachdem sie ihn unmißverständlich darauf hingewiesen hätten, ja keine Angaben zu\nmachen, andernfalls sie ihn '\"abstechen' würden.\n\nDiese Bedrohung wird als ernst aufgefaßt, zumal\ndie Täter einschlägig in Erscheinung getreten\n\nsind und auch als äußerst brutal gelten\n\nAuf Grund eines Beweisamtrages des früheren Mitangeklagten\nCh bemühte sich der Vorsitzende der Strafkammer beim\nPolizeipräsidenten in MB wiederholt vergeblich um die Erteilung einer Aussagegenehmigung für den Polizeibeamten\nCHE. der nach seinem Informanten befragt werden sollte.\n\nDer Beamte wurde nicht vernommen.\n\nDaraufhin beantragte der Angeklagte, den Informanten\ndes Polizeibeamten CE als Zeugen zum Beweis der Behauptung zu vernehmen, er, der Angeklagte, sei an der Tat\nvom 6. Februar 1986 nicht beteiligt gewesen. Diesen Beweisamtrag lehnte die Strafkammer ab. Sie sah den Zeugen\nals unerreichbares Beweismittel an, weil seine Person nicht\nbekannt sei und auch nicht ermittelt werden könne, nachdem\nder Polizeipräsident in TEE eine Aussagegenehmigung für\nden Zeugen CME, an den sich der Hinweisgeber gewandt\nhatte, verweigert habe. Vor dieser Entscheidung hatte das\nLandgericht nicht versucht, von der obersten Dienstbehörde\nder Polizei Auskunft über Namen und Anschrift des Informan-\n\nten zu erlangen.\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht.\n\nDie Strafkammer hat die vermeintliche Unerreichbarkeit\ndes ihr nach Namen und Anschrift unbekannten Informanten\nallein mit der fehlenden Aussagegenehmigung für den Polizei-\n\nbeamten begründet, der diesen kennt. Daran brauchte die\n\nErmittlung des Zeugen aber nicht zu scheitern. Denn das\nLandgericht konnte zur Erforschung der Wahrheit (SS 161,\n202, 244 Abs. 2 StPO) von der Polizei Auskunft über den\nNamen und die Anschrift ihres Hinweisgebers verlangen.\nDiese Auskunft darf in entsprechender Anwendung von § 96 StPO\nnur verweigert werden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des\nBundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde (BGHSt. 29, 390, 393; 30, 34; BGH, Urteil vom 19. Januar 1982 - 1 StR 755/81; ständige Rechtsprechung). Da das\nLandgericht dieser Behörde eine Erklärung nicht abverlangt\nhat, durfte es den ihm unbekannten Zeugen nicht als unerreichbares Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2\nStPO ansehen (BGHSt 30, 34).\n\nAuf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann die Verurteilung\nwegen gefährlicher Körperverletzung beruhen, sie ist auf-\n\nzuheben.\n\nIII.\n\nDie nach den Ausführungen zu I und II gebotene teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils zieht die Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe nach sich.\n\nAber auch die wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II1\nder Urteilsgründe) verhängte Einzelfreiheitsstrafe von\n\neinem Monat hat keinen Bestand. Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die für den Fall II 3 verhängte Einzelstrafe\n\nvon zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe - das ist\n\ndie Einsatzstrafe - sich auf die Bemessung jener Einzelstrafe ausgewirkt hat, zumal die Urteilsgründe Ausführungen\nzur Frage der Notwendigkeit der Verhängung einer kurzen\nFreiheitsstrafe für das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§§ 47 StGB) vermissen lassen. Es ist sonach der\n\ngesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des .angefochtenen Urteils hat sonstige Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht aufgedeckt, so daß seine weiter-\n\ngehende Revision zu verwerfen ist.\n\nRiBGH Maier ist verhindert, seine Unter-\n\nschrift beizufügen,\nweil er sich in Urlaub\nbefindet.\n\nHerdegen Meyer Herdegen\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-03/2-str-49-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-03/2-str-49-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.486311+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-04-03/2-str-49-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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