{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-04-03","aktenzeichen":"2 StR 148/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 148/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeimut VE aus <EiR,\ndort geboren am EB 1963,\n\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nEau)\nvr“\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n3. April 1987 gemäß S 349 Abs. 1 StPO\n\nbeschlossen:\n\nUnter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 22. Januar 1987 wird die\nRevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 3. November 1986\n\nals unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\n[#9]\n\n50\n\nGründe:\n\nGegen das vorgenannte Urteil ist vom Angeklagten\npersönlich Revision eingelegt worden. Die Strafkammer\nhat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 22. Januar 1987\nmit der Begründung als unzulässig verworfen (8 346 Abs. 1\nStPO), die Revisionsamträge seien nicht bis zum Ablauf\nder Begründungsfrist angebracht worden. Nach Zustellung\ndieses Beschlusses (23. Januar 1987) hat der Angeklagte\nam 13. Februar 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nwegen Versäumung jener Frist beantract.\n\nDer Antrag ist gegenstandslos. Der Generalbundes-\n\nanwalt hat zu dem Antraq wie folgt Stellung genommen:\n\n\"Nach der Sitzungsniederschrift vom 3. November 1986\nhat der Angeklagte im Anschluß an die in seiner Anwesenheit erfolgte Urteilsverkündung, nach Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht erklärt (Bl. 215 d.A.). An diesen Verzicht\n\nist er gebunden.\n\nDer Verzicht war formgerecht. Er ist grundsätzlich\nan die gleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels gebunden, so daß die Erklärung zu Protokoll\ndes Urkundsbeanten ausreicht. Zwar ist die Strafkammer bei der Aufnahme des Rechtsmittelverzichts\nin das Sitzungsprotokoll nicht nach $S 273 Abs. 3\nStPO verfahren. Gegen die Zulässigkeit dieser Ver-\n\nfahrensweise bestehen jedoch keine Bedenken. Sie\n\nhat nur zur Folge, daß dem Protokollvermerk über den\nVerzicht keine Beweiskraft zukommt. Er ist nur ein\nAnzeichen, das den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten beweisen kann, aber nicht notwendigerweise\n\nzu beweisen braucht (SGHSt 18, 257, 258).\n\nIm vorliegenden Fall können Zweifel daran, daß der\nAngeklagte die Erklärung mit dem Inhalt abgegeben\nhat, wie er in der Sitzungsniederschrift vermerkt\nist, jedoch nicht bestehen. Dies folgt schon aus dem\nSchreiben des Verteidigers an den Angeklagten vom\n\n10. November 1986, das der Verteidiger dem Vorsitzenden der Strafkammer zur Kenntnisnahme übersandt hat\nund in dem ausgeführt wird, daß das Urteil 'im Termin\nvom 03.11.1986 sofort anerkannt' worden sei, 'weil es\nrelativ milde ausgefallen ist' ‚und in dem auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß der Angeklagte _\n'dem zugestimmt' hatte (Bl. 277 - 279 d.A.). Auch der\nBeschwerdeführer selbst stellt das nicht in Abrede;\ner verschweigt vielmehr vollständig den von ihm er-\n\nklärten Rechtsmittelverzicht.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte infolge Verhandlungsunfähigkeit oder auch nur aufgrund einer\ndurch den Urteilsspruch hervorgerufenen Schockwirkung\naußerstande gewesen sein könnte, wirksam Prozeßhandlungen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich, geschweige\ndenn bewiesen. Der hiernach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ist für ihn bindend und unwiderruf-\n\nlich (ständige Rechtsprechung; vgl. Ruß in KK StPO\n\nSo\n\n§ 302 Rdn. 8), die gleichwohl von ihm eingelegte\n\nRevision daher unzulässig.\n\nDer wirksame Rechtsmittelverzicht schließt zugleich\njede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand aus (vgl. BGH, Beschluß vom 20. August 1930\n\n- 2 StR 285/80 m.w.N.).\"\n\nDer- Senat pflichtet dem bei.\n\nDer Verwerfungsbeschluß des Landgerichts muß aufgehoben\nwerden, weil es sich hier nicht um einen der Unzulässigkeitsfälle des § 346 Abs. 1 StPO handelt und deshalb das\n\nLandgericht für die Entscheidung nicht zuständig war.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-03/2-str-148-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-03/2-str-148-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.467421+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-04-03/2-str-148-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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